unscheinbar, aber relevant: Die EBA hat einen neuen Entwurf von Leitlinien zu Unternehmen, die Nebendienstleistungen erbringen, zur Konsultation gestellt
Liebe DORA-Community, liebe Auslagerungsbeauftragte, unscheinbar, aber relevant: Die EBA hat einen neuen Entwurf von Leitlinien zu Unternehmen, die Nebendienstleistungen erbringen , zur Konsultation gestellt. Die Leitlinien dürften für MaRisk- und DORA-Verantwortliche gleichermaßen von Interesse sein, da sie erstmals klar definieren, welche Tätigkeiten von Finanzinstituten – neben den eigentlic…


Liebe DORA-Community, liebe Auslagerungsbeauftragte,
unscheinbar, aber relevant: Die EBA hat einen neuen Entwurf von Leitlinien zu Unternehmen, die Nebendienstleistungen erbringen, zur Konsultation gestellt.
Die Leitlinien dürften für MaRisk- und DORA-Verantwortliche gleichermaßen von Interesse sein, da sie erstmals klar definieren, welche Tätigkeiten von Finanzinstituten – neben den eigentlichen Kernprozessen – aus Sicht der Aufsicht als besonders relevant einzustufen sind.
Die EBA unterscheidet drei Kategorien:
- Aktivitäten, die eine direkte Erweiterung des Bankgeschäfts darstellen – z. B. Kreditvermittlung, Bonitätsprüfung, Forderungseinzug, Risikomanagement oder Kreditbearbeitung.
- Banknahe Tätigkeiten – wie operatives Leasing, Datenverarbeitungsdienste, Immobilienverwaltung oder andere Leistungen, die das Bankgeschäft unterstützen (z. B. im operativen Betrieb, CRM, Risikomanagement oder Backoffice), die es ergänzen (z. B. ergänzende Vertriebs- und Marketingkanäle), oder die von Bankleistungen abhängig sind (z. B. KYC, Kreditprüfung oder gruppeninterne Finanzierung).
- Vergleichbare Tätigkeiten, die von der EBA im Einzelfall als ähnlich eingestuft werden
In der MaRisk findet sich der Begriff der Nebendienstleistungen in AT 9 Tz. 1. Dort wird klargestellt, dass auch „sonstige institutstypische Dienstleistungen“ als auslagerungsrelevant gelten können. Die neuen EBA-Leitlinien konkretisieren nun, welche Tätigkeiten darunterfallen und schaffen damit zusätzliche Klarheit.
Auch in DORA sind Nebendienstleistungen relevant, da sie zu den „regulierten Tätigkeiten“ zählen. Sie bilden eine wichtige Grundlage für die Identifikation kritischer oder wichtiger Funktionen (kwF), für die Einstufung meldepflichtiger IKT-Vorfälle sowie für die Zuordnung von IKT-Dienstleistungen zu den genehmigten Tätigkeiten im Informationsregister.
Wer also noch eine passende Urlaubslektüre und Beschäftigung für die Sommerferien sucht, wird bei der EBA fündig 😉 Die Konsultation der neuen Leitlinien läuft jedenfalls noch bis Anfang Oktober.
Schöne Woche euch und bis bald!
European Banking Authority (EBA)