DORA-Cockpit
Die abgebildeten Rechtstexte
| Rechtstext | Amtliche Quelle | Berichtigung |
|---|---|---|
| DORA (EU 2022/2554) | EUR-Lex · CELEX 32022R2554 | R(05) eingearbeitet |
| RTS IKT-Risikomanagement (2024/1774) | EUR-Lex · CELEX 32024R1774 | R(02) eingearbeitet |
| RTS Incident-Klassifizierung (2024/1772) | EUR-Lex · CELEX 32024R1772 | — |
| RTS IKT-Drittparteien (2024/1773) | EUR-Lex · CELEX 32024R1773 | — |
| ITS Informationsregister (2024/2956) | EUR-Lex · CELEX 32024R2956 | R(01) eingearbeitet |
| RTS Incident-Meldung (2025/301) | EUR-Lex · CELEX 32025R0301 | — |
| ITS Incident-Reporting (2025/302) | EUR-Lex · CELEX 32025R0302 | — |
| RTS Untervergabe (2025/532) | EUR-Lex · CELEX 32025R0532 | — |
| RTS TLPT (2025/1190) | EUR-Lex · CELEX 32025R1190 | R(01) eingearbeitet |
| GL Kosten & Verluste (JC 2024 34) | ESA-Website (ESMA) · JC 2024 34 | — |
| Bewusst nicht abgebildet5 RechtsakteVier weitere Rechtsakte der Kommission und eine ESA-Leitlinie gehören zum DORA-Regelwerk, stehen aber bewusst nicht im Navigator: Sie regeln nicht, was Finanzunternehmen tun müssen, sondern wie die Aufsicht selbst vorgeht — bei der Einstufung kritischer Anbieter, der Überwachung, den Untersuchungsteams, den Gebühren und der Zusammenarbeit der Behörden. Adressat ist die federführende Überwachungsbehörde oder der kritische Drittdienstleister; für ein Finanzunternehmen entsteht daraus keine eigene Handlungspflicht, aus der sich eine Sollmaßnahme ableiten ließe. Sie stehen hier, damit die Liste der Rechtstexte vollständig ist. | ||
| Rechtstext | Amtliche Quelle | Berichtigung |
| DelVO (EU) 2024/1502Kriterien für die Einstufung von IKT-Drittdienstleistern als kritisch (Art. 31 Abs. 6 DORA) | EUR-Lex · CELEX 32024R1502 | — |
| DelVO (EU) 2024/1505Höhe der Überwachungsgebühren bei kritischen IKT-Drittdienstleistern (Art. 43 Abs. 2 DORA) | EUR-Lex · CELEX 32024R1505 | — |
| DelVO (EU) 2025/295Harmonisierung der Bedingungen für die Durchführung von Überwachungstätigkeiten (Art. 41 DORA) | EUR-Lex · CELEX 32025R0295 | — |
| DelVO (EU) 2025/420Zusammensetzung, Benennung und Arbeitsweise des gemeinsamen Untersuchungsteams (Art. 41 Abs. 2 DORA) | EUR-Lex · CELEX 32025R0420 | — |
| Gemeinsame Leitlinien JC/GL/2024/36Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen ESAs und zuständigen Behörden bei der Überwachung (Art. 32 Abs. 7 DORA) | ESA-Website (ESMA) · JC 2024 36 | — |
Compliance-Hinweise
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Hinweis zur Verwendung und rechtlichen Einordnung
Die dargestellten Sollmaßnahmen basieren auf einer intensiven fachlichen Auseinandersetzung der Autorin mit den zugrunde liegenden Rechtsakten und den dazugehörigen Regulierungsstandards. Das Werk dient ausschließlich als fachliche Orientierungshilfe für die praktische Umsetzung der regulatorischen Anforderungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit.
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Rechtsgrundlage der Quellennutzung
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ESA-Q&As und ESA-Leitlinien (EBA, ESMA, EIOPA): Die Fragen und Antworten der Europäischen Aufsichtsbehörden werden mit Quellenangabe wiedergegeben und sind über das gemeinsame ESA-Q&A-Dashboard kostenlos verfügbar. Ebenfalls eingebettet ist der Text der Gemeinsamen Leitlinien JC 2024 34 (Schätzung der aggregierten jährlichen Kosten und Verluste, Art. 11 Abs. 11 DORA) in der deutschen Sprachfassung, unverändert und mit Angabe der Fundstelle. Leitlinien der ESAs sind keine Rechtsnormen, sondern aufsichtliche Vorgaben im Comply-or-explain-Verfahren. Die Aufsichtsbehörden befürworten dieses Werk nicht und übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Quelle: EBA/ESMA/EIOPA.
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Hinweis zur Aktualisierung
Für die Erstellung der Anforderungen in diesem Werk wurden die im Überblick aufgeführten Rechtsquellen herangezogen. Rechtstexte und Aufsichts-Q&As wurden zuletzt im Juli 2026 abgeglichen (Korpus-Abruf; ESA-/BaFin-Stichtage siehe Quellenzeilen der Q&A-Kästen); die Leitlinie JC 2024 34 wurde im August 2026 aufgenommen. Die Linksammlungen tragen je Eintrag ihren eigenen Abrufstand (07./08.08.2026). Der Sollmaßnahmen-Katalog (V1.1) wurde zuletzt mit Stand vom 31.07.2026 auf seine Aktualität geprüft.
Da sich regulatorische Anforderungen sowie technische und aufsichtsrechtliche Standards kontinuierlich weiterentwickeln, kann eine regelmäßige Aktualisierung erforderlich sein. Das Werk erhebt daher keinen Anspruch auf dauerhafte Vollständigkeit oder Aktualität.
Es liegt in der Verantwortung der Nutzerinnen und Nutzer, sich eigenständig über Änderungen relevanter Rechtsvorschriften, regulatorischer Vorgaben und technischer Standards zu informieren und diese bei der Umsetzung entsprechend zu berücksichtigen.
Merkliste
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Sollmaßnahmen-Überblick
Dieselben Sollmaßnahmen liegen in der beigelegten Excel-Arbeitsmappe — dort lässt sich filtern, sortieren und weiterarbeiten.
Gegenstand
Geltungsbereich
Begriffsbestimmungen
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Governance und Organisation
ISMS-5.3.001Governance- und Kontrollrahmen
A-5.4.001Genehmigung und Überwachung des IKT-Risikomanagementrahmens
A-5.4.002Letztverantwortung für das IKT-Risikomanagement
A-5.4.003Festlegung von Leitlinien und IKT-Sicherheitsrichtlinien
A-5.4.004Festlegung von Rollen und Koordination der IKT-Funktionen
A-5.4.005Genehmigung der DOR-Strategie und Risikotoleranz
A-5.4.006Genehmigung der IKT-Geschäftsfortführungspläne
A-5.4.007Genehmigung der IKT-Auditpläne
ISMS-7.1.001Budgets für digitale operationale Resilienz
A-5.1.184Leitlinie zur Nutzung von IKT-Dienstleistungen: Erstellung
A-5.4.008Genehmigung der Leitlinien zur Nutzung von IKT-Dienstleistungen
A-5.1.185Leitlinie zur Nutzung von IKT-Dienstleistungen: Berichtskanäle an das Leitungsorgan
A-5.4.009Berichtskanäle für IKT-Dienstleistungsvereinbarungen
A-5.2.001Funktion zur Überwachung von IKT-Verträgen
A-6.3.001Schulung des Leitungsorgans zu IKT-Risiken
IKT-Risikomanagementrahmen
IKT-Systeme, -Protokolle und -Tools
A-5.1.179Richtlinie für den sicheren IKT-Betrieb: Aktualität der Systeme und Tools
A-5.1.180Richtlinie für den sicheren IKT-Betrieb: Zuverlässigkeit der Systeme und Tools
A-5.1.181Richtlinie für den sicheren IKT-Betrieb: Ausreichende Kapazitäten (Spitzenlast)
A-5.1.182Richtlinie für den sicheren IKT-Betrieb: Technologische Resilienz unter Stress
Identifizierung
Schutz und Prävention
Erkennung
Reaktion und Wiederherstellung
Richtlinie und Verfahren zum Backup sowie Verfahren und Methoden zur Wiedergewinnung und Wiederherstellung
Lernprozesse und Weiterentwicklung
Kommunikation
A-5.30.032Krisenmanagementverfahren: Entwicklung der Krisenkommunikationspläne
A-5.30.053Krisenkommunikationspläne: Erstellung und Zweck (Offenlegung)
A-8.8.014Verfahren für das Schwachstellenmanagement: Kommunikationspläne zur Offenlegung
A-8.8.033Kommunikationspläne zur Schwachstellenoffenlegung
A-5.1.153Kommunikationsrichtlinie: Erstellung
A-5.1.154Kommunikationsrichtlinie: Interne Vorfallskommunikation
A-5.1.155Kommunikationsrichtlinie: Externe Vorfallskommunikation
A-5.1.156Kommunikationsrichtlinie: Benennung der Person für Medienarbeit
A-5.24.010Externe Vorfallkommunikation
Weitere Harmonisierung von Tools, Methoden, Prozessen und Richtlinien für IKT-Risikomanagement
Vereinfachter IKT-Risikomanagementrahmen
Prozess für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle
Klassifizierung von IKT-bezogenen Vorfällen und Cyberbedrohungen
Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle und freiwillige Meldung erheblicher Cyberbedrohungen
Harmonisierung von Inhalt und Vorlagen von Meldungen
Zentralisierung der Berichterstattung über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle
Rückmeldungen von Aufsichtsbehörden
Zahlungsbezogene Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle, die Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, Kontoinformationsdienstleister und E-Geld-Institute betreffen
Allgemeine Anforderungen für das Testen der digitalen operationalen Resilienz
Testen von IKT-Tools und -Systemen
Erweiterte Tests von IKT-Tools, -Systemen und -Prozessen auf Basis von TLPT
Anforderungen an Tester bezüglich der Durchführung von TLPT
Allgemeine Prinzipien
Vorläufige Bewertung des IKT-Konzentrationsrisikos auf Unternehmensebene
Wesentliche Vertragsbestimmungen
A-5.20.021Allgemeine Vertragsinhalte: Rechte, Pflichten und Dokumentationsform
A-5.20.019Allgemeine Vertragsinhalte: Mindestinhalte nach Art. 30 Abs. 2 DORA
A-5.20.047kwF-relevante Vertragsinhalte: Mindestvertragsinhalte (Art. 30 Abs. 3 DORA)
A-5.20.028Allgemeine Vertragsinhalte: Verschlüsselung von Netzwerkverbindungen
A-5.20.031Allgemeine Vertragsinhalte: Pflichten der Dienstleister-Mitarbeitenden
A-5.1.230Leitlinie zur Nutzung von kwF-relevanten IKT-Dienstleistungen: Auslagerung von Meldepflichten
A-5.20.017Standardvertragsklauseln
Einstufung kritischer IKT-Drittdienstleister
Struktur des Überwachungsrahmens
Aufgaben der federführenden Überwachungsbehörde
Operative Zusammenarbeit zwischen den federführenden Überwachungsbehörden
Befugnisse der federführenden Überwachungsbehörde
Ausübung der Befugnisse der federführenden Überwachungsbehörde außerhalb der Union
Auskunftsersuchen
Allgemeine Untersuchungen
Inspektionen
Laufende Überwachung
Harmonisierung der Voraussetzungen für die Durchführung der Überwachungstätigkeiten
Folgemaßnahmen zuständiger Behörden
Überwachungsgebühren
Internationale Zusammenarbeit
Vereinbarungen über den Austausch von Informationen und Erkenntnissen zu Cyberbedrohungen
Zuständige Behörden
Zusammenarbeit mit den durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 geschaffenen Strukturen und Behörden
Zusammenarbeit der Behörden
Sektorübergreifende Übungen, Kommunikation und Zusammenarbeit im Finanzbereich
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
Ausübung der Befugnis zur Auferlegung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
Strafrechtliche Sanktionen
Mitteilungspflichten
Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen
Wahrung des Berufsgeheimnisses
Datenschutz
Ausübung der Befugnisübertragung
Überprüfungsklausel
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1011
Inkrafttreten und Anwendung
Gesamtrisikoprofil und -komplexität
Allgemeine Elemente der Richtlinien, Verfahren, Protokolle und Tools für IKT-Sicherheit
IKT-Risikomanagement
Richtlinie für das Management von IKT-Assets
Verfahren für das Management von IKT-Assets
Verschlüsselung und kryptografische Kontrollen
Management kryptografischer Schlüssel
Richtlinien und Verfahren für IKT-Vorgänge
Kapazitäts- und Leistungsmanagement
Schwachstellen- und Patch-Management
Daten- und Systemsicherheit
Datenaufzeichnung
Management der Netzwerksicherheit
Sicherung von Informationen bei der Übermittlung
IKT-Projektmanagement
Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen
IKT-Änderungsmanagement
Physische Sicherheit und Sicherheit vor Umweltereignissen
Richtlinien für Personalpolitik
Identitätsmanagement
Zugangskontrolle
Richtlinien für die Behandlung IKT-bezogener Vorfälle
Erkennung anormaler Aktivitäten und Kriterien für die Erkennung IKT-bezogener Vorfälle und die Reaktion auf solche Vorfälle
Komponenten der IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie
Test des IKT-Geschäftsfortführungsplans
IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne
Format und Inhalt des Berichts über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens
Governance und Organisation
Informationssicherheitsleitlinien und -maßnahmen
Klassifizierung von Informations- und IKT-Assets
IKT-Risikomanagement
Physische Sicherheit und Sicherheit vor Umweltereignissen
Zugangskontrolle
IKT-Betriebssicherheit
Daten-, System- und Netzwerksicherheit
IKT-Sicherheitstests
Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen
IKT-Projekt- und -Änderungsmanagement
Komponenten des IKT-Geschäftsfortführungsplans
Testen der Geschäftsfortführungspläne
Format und Inhalt des Berichts über die Überprüfung des vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmens
Inkrafttreten
Kunden, finanzielle Gegenparteien und Transaktionen
Reputationsschaden
Dauer und Ausfallzeiten
Geografische Ausbreitung
Verluste von Daten
Kritikalität der betroffenen Dienste
Wirtschaftliche Auswirkungen
Schwerwiegende Vorfälle
Wesentlichkeitsschwellen für die Bestimmung schwerwiegender Vorfälle
Hohe Wesentlichkeitsschwellen für die Bestimmung erheblicher Cyberbedrohungen
Relevanz schwerwiegender Vorfälle für die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten
An andere zuständige Behörden zu übermittelnde Einzelheiten zu schwerwiegenden Vorfällen
Inkrafttreten
Gesamtrisikoprofil und -komplexität
Anwendung auf eine Gruppe
Governance-Regelungen
Hauptphasen des Lebenszyklus mit Blick auf die Annahme und Nutzung vertraglicher Vereinbarungen
Ex-ante-Risikobewertung
Sorgfaltspflicht
Interessenkonflikte
Vertragsklauseln
Überwachung der vertraglichen Vereinbarungen
Ausstieg aus und Beendigung von vertraglichen Vereinbarungen
Inkrafttreten
Begriffsbestimmungen
Erstellung einer Rangfolge von IKT-Drittdienstleistern in der Dienstleistungskette
Allgemeine Anforderungen an die Vorlagen des Informationsregisters
Anforderung an das Datenformat
Inhalt des Informationsregisters
Anwendungsbereich des Informationsregisters auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene
Inkrafttreten
Anleitung zum Ausfüllen des Informationsregisters
TEIL 1
ALLGEMEINE ANLEITUNGEN
Finanzunternehmen, die das Informationsregister auf Unternehmensebene, teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene führen und aktualisieren, tragen die Daten in die Vorlagen des Informationsregisters ein und verwenden dabei die in Teil 2 der Anleitung genannten Formate.
Teil 2 enthält Anleitungen, die von den Finanzunternehmen beim Ausfüllen der einzelnen Spalten in den jeweiligen Vorlagen zu befolgen sind. Beim Ausfüllen bestimmter Spalten müssen die Finanzunternehmen auf die Anhänge II, III und IV oder andere externe Quellen zurückgreifen. In diesem Fall wird in den Anleitungen auf die entsprechenden Anhänge oder externen Quellen verwiesen.
Liste der Vorlagen
| Vorlagencode | Vorlagenbezeichnung | Kurzbeschreibung |
|---|---|---|
| B_01.01 | Unternehmen, das das Informationsregister führt | In dieser Vorlage wird das Unternehmen angegeben, das das Informationsregister auf Unternehmensebene bzw. auf teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene führt und aktualisiert. |
| B_01.02 | Liste der zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen | In dieser Vorlage werden alle zur Gruppe gehörenden Unternehmen aufgeführt. Gehört das für die Führung und Aktualisierung des Informationsregisters zuständige Finanzunternehmen keiner Gruppe an, ist in dieser Vorlage nur das betreffende Finanzunternehmen anzugeben. |
| B_01.03 | Liste der Zweigniederlassungen | In dieser Vorlage werden die Zweigniederlassungen der in der Vorlage B_01.02 genannten Finanzunternehmen aufgeführt. |
| B_02.01 | Vertragliche Vereinbarungen – allgemeine Informationen | In dieser Vorlage werden alle vertraglichen Vereinbarungen mit direkten IKT-Drittdienstleistern aufgeführt. Für jede vertragliche Vereinbarung mit einem direkten IKT-Drittdienstleister weist das Finanzunternehmen, das das Informationsregister führt, eine eindeutige „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ zu, mit der die vertragliche Vereinbarung selbst eindeutig identifiziert wird. |
| B_02.02 | Vertragliche Vereinbarungen – spezifische Informationen | Diese Vorlage enthält nähere Angaben zu jeder in der Vorlage B_02.01 aufgeführten vertraglichen Vereinbarung in Bezug auf: a) die IKT-Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich der vertraglichen Vereinbarung fallen, b) die Funktionen der Finanzunternehmen, die von diesen IKT-Dienstleistungen unterstützt werden, c) sonstige wichtige Informationen zu den spezifischen erbrachten IKT-Dienstleistungen (z. B. Kündigungsfrist, für die Vereinbarung geltendes Recht usw.). |
| B_02.03 | Liste der gruppeninternen vertraglichen Vereinbarungen | In dieser Vorlage werden unter Angabe der Vertragskennnummern die Verbindungen zwischen gruppeninternen vertraglichen Vereinbarungen und vertraglichen Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern, die nicht der Gruppe angehören, erfasst, wenn sie Teil der IKT-Dienstleistungskette sind. |
| B_03.01 | Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen für den Erhalt der IKT-Dienstleistung(en) oder im Namen der Unternehmen, die die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nehmen, unterzeichnen | Diese Vorlage enthält Informationen über das Unternehmen, das die vertraglichen Vereinbarungen mit dem direkten IKT-Drittdienstleister für das Unternehmen, das die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt, unterzeichnet. Wird das Informationsregister auf Unternehmensebene geführt und aktualisiert, ist das Unternehmen, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet und die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt, das Finanzunternehmen, das das Informationsregister führt und aktualisiert. Im Falle der Teilkonsolidierung und Konsolidierung ist das Finanzunternehmen, das die erbrachten IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt, nicht unbedingt das Unternehmen, das die vertragliche Vereinbarung mit den IKT-Drittdienstleistern unterzeichnet. |
| B_03.02 | IKT-Drittdienstleister, die die vertraglichen Vereinbarungen für die Erbringung der IKT-Dienstleistung(en) unterzeichnen | In dieser Vorlage sind alle in der Vorlage B_05.01 genannten IKT-Drittdienstleister aufgeführt, die die in der Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen zur Erbringung der IKT-Dienstleistungen unterzeichnen. |
| B_03.03 | Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung der IKT-Dienstleistung(en) für andere Unternehmen im Konsolidierungskreis unterzeichnen | In dieser Vorlage werden alle in der Vorlage B_01.02 genannten Unternehmen aufgeführt, die die in der Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung von IKT-Dienstleistungen für andere Unternehmen im Konsolidierungskreis unterzeichnen. |
| B_04.01 | Unternehmen, die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen | In dieser Vorlage sind alle Unternehmen aufgeführt, die IKT-Dienstleistungen nutzen, die von IKT-Drittdienstleistern erbracht werden und im Informationsregister registriert sind. Bei den Unternehmen, die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen, handelt es sich entweder um die in den Anwendungsbereich fallenden Finanzunternehmen oder um die gruppeninternen IKT-Dienstleister. Wird das Informationsregister auf Unternehmensebene geführt und aktualisiert, sind das Unternehmen, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet, und das Unternehmen, das die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt, das Finanzunternehmen, das das Register führt. |
| B_05.01 | IKT-Drittdienstleister | Diese Vorlage enthält allgemeine Informationen zur Ermittlung a) der direkten IKT-Drittdienstleister, b) der gruppeninternen IKT-Dienstleister, c) aller Unterauftragnehmer, die in der Vorlage B_05.02 zur IKT-Dienstleistungskette aufgeführt sind, d) des obersten Mutterunternehmens der unter den Buchstaben a, b und c genannten IKT-Drittdienstleister. |
| B_05.02 | IKT-Dienstleistungskette | In dieser Vorlage werden die IKT-Drittdienstleister, die Teil derselben IKT-Dienstleistungskette sind, ausgewiesen und zueinander in Beziehung gesetzt. Die Finanzunternehmen müssen die IKT-Drittdienstleister für jede in jeder vertraglichen Vereinbarung enthaltene IKT-Dienstleistung benennen und einstufen. Beispiel: Ein Finanzunternehmen hat eine vertragliche Vereinbarung mit einem IKT-Drittdienstleister (im Folgenden „IKT-Drittdienstleister X“) getroffen, um zwei spezifische IKT-Dienstleistungen (im Folgenden „IKT-Dienstleistung A“ und „IKT-Dienstleistung B“) in Anspruch zu nehmen, und der Dienstleister nutzt einen Unterauftragnehmer („IKT-Drittdienstleister Y“), um eine dieser Dienstleistungen zu erbringen („IKT-Dienstleistung B“). — In Bezug auf die IKT-Dienstleistung A besteht die IKT-Dienstleistungskette aus einem IKT-Drittdienstleister (dem IKT-Drittdienstleister X), der in der Vorlage als Nummer 1 eingestuft wird. Der IKT-Drittdienstleister X ist der direkte IKT-Drittdienstleister. — In Bezug auf die IKT-Dienstleistung B setzt sich die IKT-Dienstleistungskette aus zwei IKT-Drittdienstleistern zusammen: a) dem IKT-Drittdienstleister X, der in der Vorlage an erster Stelle steht. Der IKT-Drittdienstleister X ist der direkte IKT-Drittdienstleister. b) dem IKT-Drittdienstleister Y, der in der Vorlage an zweiter Stelle steht. Der IKT-Drittdienstleister Y ist ein Unterauftragnehmer. Alle IKT-Drittdienstleister, die derselben IKT-Dienstleistungskette angehören, haben dieselbe „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ gemäß Vorlage B_02.01 und erbringen dieselbe Art von IKT-Dienstleistungen. |
| B_06.01 | Angabe der Funktionen | In dieser Vorlage werden die Funktionen des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt, genannt und näher beschrieben. In den in dieser Vorlage bereitzustellenden Informationen müssen Finanzunternehmen für jede Kombination aus LEI, genehmigter Tätigkeit und Funktion eines Finanzunternehmens eine eindeutige Kennung, die „Funktionskennung“, angeben. Beispiel: Ein Finanzunternehmen (LEI: 21USLEIC20231109J3Z8), das im Rahmen von zwei genehmigten Tätigkeiten („Tätigkeit A“ und „Tätigkeit B“) agiert, erhält zwei eindeutige „Funktionskennungen“ für dieselbe Funktion X (z. B. Vertrieb), die jeweils für Tätigkeit A bzw. Tätigkeit B ausgeführt wird. Funktionskennung: F1 für die Kombination aus „21USLEIC20231109J3Z8“, „Tätigkeit A“ und „Funktion X“ F2 für die Kombination aus „21USLEIC20231109J3Z8“, „Tätigkeit B“ und „Funktion X“ |
| B_07.01 | Bewertungen der IKT-Dienstleistungen | Diese Vorlage enthält Informationen im Zusammenhang mit der Risikobewertung der IKT-Dienstleistungen (z. B. Substituierbarkeit, Zeitpunkt des letzten Audits usw.), wenn die betreffenden IKT-Dienstleistungen eine kritische oder wichtige Funktion oder einen wesentlichen Bereich davon unterstützen. |
| B_99.01 | Begriffsbestimmungen seitens der Unternehmen, die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen | Diese Vorlage enthält unternehmensinterne Erläuterungen, Bedeutungen und Begriffsbestimmungen in Bezug auf den erschöpfenden Indikatorenkatalog, den das Finanzunternehmen im Informationsregister verwendet. Beispiel: In der Vorlage B_07.01 muss das Finanzunternehmen anhand einer erschöpfenden Liste von Optionen (gering, mittel, hoch) die Auswirkungen der Einstellung der IKT-Dienstleistungen angeben. In der Vorlage B_99.01 muss das Finanzunternehmen die Bedeutung dieser Optionen darlegen. |
TEIL 2
ANLEITUNGEN ZU DEN EINZELNEN VORLAGEN
Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_01.01 – Finanzunternehmen, das das Informationsregister führt
Geben Sie das Finanzunternehmen an, das das Informationsregister führt und aktualisiert.
| Spaltencode | Spaltenbezeichnung | Art | Hinweise zum Ausfüllen | Ausfülloption |
|---|---|---|---|---|
| B_01.01.0010 | LEI des Finanzunternehmens, das das Informationsregister führt | Alphanumerisch | Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an, das das Informationsregister führt und aktualisiert. | Obligatorisch |
| B_01.01.0020 | Name des Finanzunternehmens | Alphanumerisch | Offizielle Bezeichnung des Finanzunternehmens, das das Informationsregister führt und aktualisiert | Obligatorisch |
| B_01.01.0030 | Land des Finanzunternehmens | Land | Geben Sie nach ISO 3166-1 Alpha-2 den Ländercode des Landes an, in dem die Lizenz oder die Eintragung des im Informationsregister gemeldeten Unternehmens erteilt wurde. | Obligatorisch |
| B_01.01.0040 | Art des Finanzunternehmens | Erschöpfende Optionsliste | Benennen Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste die Art des Finanzunternehmens: 1. Kreditinstitute, 2. Zahlungsinstitute, einschließlich nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommene Zahlungsinstitute (1), 3. Kontoinformationsdienstleister, 4. E-Geld-Institute, einschließlich nach der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgenommene E-Geld-Institute (2), 5. Wertpapierfirmen, 6. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind (3), 7. Emittenten wertreferenzierter Token, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind, 8. Zentralverwahrer, 9. zentrale Gegenparteien, 10. Handelsplätze, 11. Transaktionsregister, 12. Verwalter alternativer Investmentfonds, 13. Verwaltungsgesellschaften, 14. Datenbereitstellungsdienste, 15. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, 16. Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, 17. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, 18. Ratingagenturen, 19. Administratoren kritischer Referenzwerte, 20. Schwarmfinanzierungsdienstleister, 21. Verbriefungsregister, 22. sonstige Finanzunternehmen. Wird das Informationsregister auf Gruppenebene vom Mutterunternehmen geführt, das selbst nicht der Pflicht zur Führung eines solchen Registers unterliegt, da es nicht unter die Definition der Finanzunternehmen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 fällt (z. B. Finanzholdinggesellschaft, gemischte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Holdinggesellschaft), ist die Option „Sonstiges Finanzunternehmen“ zu wählen. | Obligatorisch |
| B_01.01.0050 | Zuständige Behörde | Alphanumerisch | Geben Sie die in Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannte zuständige Behörde an, der das Informationsregister gemeldet wird. | Obligatorisch im Falle der Meldung |
| B_01.01.0060 | Datum der Meldung | Datum | Geben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ–MM–TT) des Meldedatums an. | Obligatorisch im Falle der Meldung |
Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_01.02 – Liste der Finanzunternehmen, die in den Anwendungsbereich des Informationsregisters fallen
Wird das Informationsregister auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene geführt und aktualisiert, so werden in dieser Vorlage alle Finanzunternehmen aufgeführt, die zur Teilgruppe und Gruppe gehören. Gehört das für die Führung und Aktualisierung des Informationsregisters zuständige Finanzunternehmen keiner Gruppe an, ist in dieser Vorlage nur das betreffende Finanzunternehmen auszuweisen, und der Eintrag in dieser Vorlage muss mit dem Eintrag in der Vorlage B_01.01 identisch sein.
Wenn ein Unternehmen für alle Tätigkeiten (einschließlich der IKT-Dienstleistungen) im Namen eines Finanzunternehmens handelt, sollten die direkten IKT-Drittdienstleister dieses Unternehmens in den einschlägigen Vorlagen des Informationsregisters des Finanzunternehmens erfasst werden. In diesem Fall wird das Unternehmen nur als Unternehmen registriert, das das Register führt, und nicht in dieser Vorlage angegeben.
| Spaltencode | Spaltenbezeichnung | Art | Hinweise zum Ausfüllen | Ausfülloption |
|---|---|---|---|---|
| B_01.02.0010 | LEI des Finanzunternehmens | Alphanumerisch | Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an, das im Informationsregister gemeldet wird. | Obligatorisch |
| B_01.02.0020 | Name des Finanzunternehmens | Alphanumerisch | Offizielle Bezeichnung des Finanzunternehmens, das im Informationsregister gemeldet wird | Obligatorisch |
| B_01.02.0030 | Land des Finanzunternehmens | Land | Geben Sie nach ISO 3166-1 Alpha-2 den Ländercode des Landes an, in dem die Lizenz oder die Eintragung des im Informationsregister gemeldeten Finanzunternehmens erteilt wurde. | Obligatorisch |
| B_01.02.0040 | Art des Finanzunternehmens | Erschöpfende Optionsliste | Benennen Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste die Art des Finanzunternehmens: 1. Kreditinstitute, 2. Zahlungsinstitute, einschließlich nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene Zahlungsinstitute, 3. Kontoinformationsdienstleister, 4. E-Geld-Institute, einschließlich nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommene E-Geld-Institute, 5. Wertpapierfirmen, 6. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind, 7. Emittenten wertreferenzierter Token, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind, 8. Zentralverwahrer, 9. zentrale Gegenparteien, 10. Handelsplätze, 11. Transaktionsregister, 12. Verwalter alternativer Investmentfonds, 13. Verwaltungsgesellschaften, 14. Datenbereitstellungsdienste, 15. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, 16. Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, 17. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, 18. Ratingagenturen, 19. Administratoren kritischer Referenzwerte, 20. Schwarmfinanzierungsdienstleister, 21. Verbriefungsregister, 22. sonstige Finanzunternehmen, 23. Nichtfinanzunternehmen: gruppeninterne IKT-Dienstleister, 24. Nichtfinanzunternehmen: Sonstiges. | Obligatorisch |
| B_01.02.0050 | Hierarchie des Finanzunternehmens innerhalb der Gruppe (falls zutreffend) | Erschöpfende Optionsliste | Benennen Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste die Hierarchie des Finanzunternehmens im Konsolidierungskreis: 1. Das Finanzunternehmen ist das oberste Mutterunternehmen in der Konsolidierung. 2. Das Finanzunternehmen ist das Mutterunternehmen eines teilkonsolidierten Bereichs der Konsolidierung. 3. Das Finanzunternehmen ist ein in der Konsolidierung befindliches Tochterunternehmen und kein Mutterunternehmen eines teilkonsolidierten Bereichs. 4. Das Finanzunternehmen gehört keiner Gruppe an. 5. Das Finanzunternehmen ist ein Dienstleister, an den das Finanzunternehmen (oder der in seinem Namen handelnde Drittdienstleister) alle seine operationellen Tätigkeiten auslagert. Trifft auf ein Unternehmen mehr als eine Option der oben angegebenen erschöpfenden Liste zu, so ist die auf das Unternehmen zutreffende höherrangige Option auszuwählen. | Obligatorisch |
| B_01.02.0060 | LEI des direkten Mutterunternehmens des Finanzunternehmens | Alphanumerisch | Geben Sie das im Informationsregister gemeldete direkte Mutterunternehmen des Finanzunternehmens unter Verwendung des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 an. | Obligatorisch |
| B_01.02.0070 | Datum der letzten Aktualisierung | Datum | Geben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ–MM–TT) des Datums der letzten Aktualisierung oder Änderung des Informationsregisters in Bezug auf das Finanzunternehmen an. | Obligatorisch |
| B_01.02.0080 | Datum der Aufnahme in das Informationsregister | Datum | Geben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ–MM–TT) des Datums der Aufnahme des Finanzunternehmens in das Informationsregister an. | Obligatorisch |
| B_01.02.0090 | Datum der Löschung im Informationsregister | Datum | Geben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ–MM–TT) des Datums der Löschung des Finanzunternehmens aus dem Informationsregister an. Wurde das Finanzunternehmen nicht gelöscht, ist „9999-12-31“ anzugeben. | Obligatorisch |
| B_01.02.0100 | Währung | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO 4217-Code der Währung an, die für die Aufstellung des Jahresabschlusses des Finanzunternehmens verwendet wird. Die Beträge sind in der Währung auszuweisen, die das Finanzunternehmen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses je nach Sachlage auf Unternehmensebene, teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene verwendet. | Nur obligatorisch, wenn B_01.02.0110 gemeldet wird |
| B_01.02.0110 | Gesamtwert der Aktiva des Finanzunternehmens | Monetär | Monetärer Gesamtwert der Aktiva des Finanzunternehmens; maßgeblich ist der im Jahresabschluss des Finanzunternehmens für das Jahr vor dem Datum der letzten Aktualisierung des Informationsregisters ausgewiesene Wert. Der monetäre Wert ist in Einheiten anzugeben. Für das Ausfüllen dieser Spalte wird auf Anhang IV verwiesen. | Obligatorisch, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein Finanz-unternehmen handelt |
Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_01.03 – Liste der Zweigniederlassungen
Hat ein Finanzunternehmen Zweigniederlassungen, die sich außerhalb seines Sitzlandes befinden, so sind diese Zweigniederlassungen in dieser Vorlage anzugeben.
| Spaltencode | Spaltenbezeichnung | Art | Hinweise zum Ausfüllen | Ausfülloption |
|---|---|---|---|---|
| B_01.03.0010 | Identifikationscode der Zweigniederlassung | Alphanumerisch | Geben Sie für jede Zweigniederlassung eines Finanzunternehmens, die sich außerhalb seines Sitzlandes befindet, einen eindeutigen Code an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: a) LEI der Zweigniederlassung, wenn sie nur für diese Zweigniederlassung gilt und sich von der Angabe in B_01.03.0020 unterscheidet, b) ein anderer Identifikationscode, der von dem Finanzunternehmen zur Identifizierung der Zweigniederlassung verwendet wird (wenn die LEI der Zweigniederlassung derjenigen in Vorlage B_01.03.0020 oder der LEI einer anderen Zweigniederlassung entspricht). | Obligatorisch |
| B_01.03.0020 | LEI des Hauptsitzes des Finanzunternehmens der Zweigniederlassung | Alphanumerisch | Wie in B_01.02.0010 angegeben Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 den Hauptsitz des Finanzunternehmens der Zweigniederlassung an. | Obligatorisch |
| B_01.03.0030 | Name der Zweigniederlassung | Alphanumerisch | Geben Sie den Namen der Zweigniederlassung an. | Obligatorisch |
| B_01.03.0040 | Land der Zweigniederlassung | Land | Geben Sie den Code des Landes, in dem die Zweigniederlassung ansässig ist, gemäß ISO 3166-1 Alpha-2 an. | Obligatorisch |
Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_02.01 – Vertragliche Vereinbarungen – Allgemeine Informationen
Finanzunternehmen müssen für jede vertragliche Vereinbarung im Informationsregister eine „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ angeben. Nimmt der externe IKT-Drittdienstleister Unterauftragnehmer in Anspruch, erfassen die Finanzunternehmen im Informationsregister für Vereinbarungen zwischen den externen IKT-Drittdienstleistern und ihren Unterauftragnehmern keine „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“. Im Falle eines gruppeninternen IKT-Dienstleisters erfassen die Finanzunternehmen in dieser Vorlage die „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ zwischen diesem gruppeninternen IKT-Dienstleister und seinen IKT-Drittdienstleistern und füllen die Vorlage B_02.03 (Liste der gruppeninternen vertraglichen Vereinbarungen) entsprechend aus.
Die „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ bezieht sich auf die folgenden Arten von vertraglichen Vereinbarungen:
Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung bezieht sich nicht auf Dienstgütevereinbarungen, die einer der in den Buchstaben a, b und c oben genannten vertraglichen Vereinbarungen untergeordnet sind.
| Spaltencode | Spaltenbezeichnung | Art | Hinweise zum Ausfüllen | Ausfülloption |
|---|---|---|---|---|
| B_02.01.0010 | Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung | Alphanumerisch | Führen Sie die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Finanzunternehmen oder – im Falle einer Gruppe – dem Tochterunternehmen der Gruppe und dem direkten IKT-Drittdienstleister auf. Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung ist die interne Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung, die vom Finanzunternehmen zugewiesen wurde. Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung muss auf Unternehmensebene bzw. auf teilkonsolidierter und auf konsolidierter Ebene eindeutig sein und ist im Zeitverlauf unverändert beizubehalten. Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung ist in allen Vorlagen des Informationsregisters einheitlich zu verwenden, wenn auf dieselbe vertragliche Vereinbarung Bezug genommen wird. Wenn ein Unternehmen für alle Tätigkeiten (einschließlich der IKT-Dienstleistungen) im Namen eines Finanzunternehmens handelt (siehe Erwägungsgrund 7), kann die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und seinem direkten IKT-Drittdienstleister sein. | Obligatorisch |
| B_02.01.0020 | Art der vertraglichen Vereinbarung | Erschöpfende Liste von Optionen | Benennen Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste die Art der vertraglichen Vereinbarung: 1. eigenständige Vereinbarung, 2. übergeordnete Vereinbarung / Globalvereinbarung, 3. Folge- oder Nebenvereinbarung. | Obligatorisch |
| B_02.01.0030 | Kennnummer der übergeordneten vertraglichen Vereinbarung | Alphanumerisch | Entfällt, wenn es sich bei der vertraglichen Vereinbarung um die „übergeordnete vertragliche Vereinbarung“ oder um eine „eigenständige Vereinbarung“ handelt. In den anderen Fällen ist die Kennnummer der übergeordneten vertraglichen Vereinbarung anzugeben. Diese muss dem Wert entsprechen, der in Spalte B_02.01.0010 bei der Meldung der übergeordneten vertraglichen Vereinbarung angegeben wurde. | Obligatorisch |
| B_02.01.0040 | Währung des in B_02.01.0050 ausgewiesenen Betrags | Währung | Geben Sie den alphabetischen ISO 4217-Code der Währung an, in der der Betrag in B_02.01.0050 ausgewiesen ist. | Obligatorisch |
| B_02.01.0050 | Jährliche Ausgaben oder voraussichtliche Kosten der vertraglichen Vereinbarung für das zurückliegende Jahr | Monetär | Jährliche Ausgaben oder voraussichtliche Kosten (oder gruppeninterner Transfer) der vertraglichen Vereinbarung für IKT-Dienstleistungen für das zurückliegende Jahr. Der monetäre Wert ist in Einheiten anzugeben. Die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten sind in der in B_01.02.0040 angegebenen Währung auszuweisen. Im Falle einer übergeordneten Vereinbarung mit Folge- oder Nebenvereinbarungen muss die Summe der jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten, die für die übergeordnete Vereinbarung und die Folge- oder Nebenvereinbarungen gemeldet werden, den Gesamtausgaben oder den gesamten voraussichtlichen Kosten für die vertragliche Gesamtvereinbarung entsprechen. Es darf keine Wiederholung oder Doppelerfassung der jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten geben. Die folgenden Fälle sind zu berücksichtigen: a) Werden die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten nicht auf der Ebene der übergeordneten Vereinbarung bestimmt (also auf der Ebene 0), so sind die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten auf der Ebene der einzelnen Folge- oder Nebenvereinbarungen anzugeben. b) Können die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten nicht für die einzelnen Folge- oder Nebenvereinbarungen gemeldet werden, so werden die jährlichen Gesamtausgaben oder voraussichtlichen Kosten auf der Ebene der übergeordneten Vereinbarung gemeldet. c) Gibt es jährliche Ausgaben oder voraussichtliche Kosten für jede Ebene der Vereinbarung, d. h. für die übergeordnete Vereinbarung und die Folge- oder Nebenvereinbarung, und sind diese Informationen verfügbar, so sind die jährlichen Ausgaben oder voraussichtlichen Kosten ohne Doppelerfassung für jede Ebene der vertraglichen Vereinbarung anzugeben. | Obligatorisch |
Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_02.02 – Vertragliche Vereinbarungen – Spezifische Informationen
Die Finanzunternehmen sind gehalten, diese Vorlage mit der größtmöglichen Granularität auszufüllen. Umfasst die vertragliche Vereinbarung mehrere IKT-Dienstleistungen, die mehrere Funktionen unterstützen, müssen die Finanzunternehmen entsprechend viele Zeilen für die Elemente in der Vorlage verwenden, wobei die von der vertraglichen Vereinbarung abgedeckten IKT-Dienstleistungen und die Funktionen des Finanzunternehmens kombiniert werden.
| Spaltencode | Spaltenbezeichnung | Art | Hinweise zum Ausfüllen | Ausfülloption |
|---|---|---|---|---|
| B_02.02.0010 | Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung | Alphanumerisch | Wie in B_02.01.0010 angegeben | Obligatorisch |
| B_02.02.0020 | LEI des Finanzunter-nehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt | Alphanumerisch | Wie in B_04.01.0020 angegeben Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt. | Obligatorisch |
| B_02.02.0030 | Identifikationscode des IKT-Drittdienstleisters | Alphanumerisch | Wie in B_05.01.0010 angegeben Code zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters gemäß den Angaben in B_05.01.0010 für diesen Dienstleister. | Obligatorisch |
| B_02.02.0040 | Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters | Muster | Wie in B_05.01.0020 angegeben Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters in B_02.02.0030 gemäß den Angaben in B_05.01.0020 für diesen Dienstleister. | Obligatorisch |
| B_02.02.0050 | Funktionskennung | Muster | Gemäß Definition durch das Finanzunternehmen in B_06.01.0010 | Obligatorisch |
| B_02.02.0060 | Art der IKT-Dienstleistungen | Erschöpfende Liste von Optionen | Eine der in Anhang III genannten Arten von IKT-Dienstleistungen | Obligatorisch |
| B_02.02.0070 | Startdatum der vertraglichen Vereinbarung | Datum | Geben Sie unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ-MM-TT) das Datum des Inkrafttretens der vertraglichen Vereinbarung an, das in der vertraglichen Vereinbarung festgelegt ist. | Obligatorisch |
| B_02.02.0080 | Enddatum der vertraglichen Vereinbarung | Datum | Geben Sie unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ-MM-TT) das in der vertraglichen Vereinbarung festgelegte Enddatum an. Ist die vertragliche Vereinbarung unbefristet, ist an dieser Stelle „9999-12-31“ anzugeben. Wurde die vertragliche Vereinbarung zu einem anderen Zeitpunkt als dem Enddatum gekündigt, so ist in diesem Fall das Kündigungsdatum anzugeben. Ist in der vertraglichen Vereinbarung eine Verlängerung vorgesehen, so ist diese mit dem in der vertraglichen Vereinbarung festgelegten Datum der Vertragsverlängerung anzugeben. | Obligatorisch |
| B_02.02.0090 | Grund für die Kündigung oder Beendigung der vertraglichen Vereinbarung | Erschöpfende Liste von Optionen | Wenn die vertragliche Vereinbarung gekündigt oder beendet wurde, geben Sie anhand einer der Optionen aus der folgenden erschöpfenden Liste den Grund für die Kündigung oder Beendigung der vertraglichen Vereinbarungen an: 1. Beendigung ohne besonderen Anlass: Die vertragliche Vereinbarung ist abgelaufen/beendet und wurde von keiner der Parteien verlängert. 2. Beendigung aus gegebenem Anlass: Die vertragliche Vereinbarung wurde gekündigt, da der IKT-Drittdienstleister gegen anwendbares Recht, Regelungen oder Vertragsbestimmungen verstoßen hat. 3. Beendigung aus gegebenem Anlass: Die vertragliche Vereinbarung wurde aufgrund der Tatsache gekündigt, dass beim IKT-Drittdienstleister Schwierigkeiten festgestellt wurden, die die unterstützte Funktion beeinträchtigen könnten. 4. Beendigung aus gegebenem Anlass: Die vertragliche Vereinbarung wurde aufgrund von Defiziten des IKT-Drittdienstleisters in Bezug auf die Verwaltung und Sicherheit sensibler Daten oder Informationen einer der Gegenparteien gekündigt. 5. Kündigung auf Ersuchen einer zuständigen Behörde: Die vertragliche Vereinbarung wurde auf Ersuchen einer zuständigen Behörde gekündigt. 6. Sonstige: Die vertragliche Vereinbarung wurde von einer der Parteien aus einem anderen als den unter den Nummern 1 bis 5 genannten Gründen gekündigt. | Obligatorisch bei Kündigung der vertraglichen Vereinbarung |
| B_02.02.0100 | Kündigungsfrist für das Finanzunternehmen, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt | Natürliche Zahl | Geben Sie die Kündigungsfrist für die Kündigung der vertraglichen Vereinbarung durch das Finanzunternehmen in einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen an. Die Kündigungsfrist wird als Anzahl von Kalendertagen ab dem Eingang des Antrags auf Kündigung der IKT-Dienstleistung bei der Gegenpartei ausgedrückt. | Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt |
| B_02.02.0110 | Kündigungsfrist für den IKT-Drittdienstleister | Natürliche Zahl | Geben Sie die Kündigungsfrist für die Kündigung der vertraglichen Vereinbarung durch den IKT-Drittdienstleister in einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen an. Die Kündigungsfrist wird als Anzahl von Kalendertagen ab dem Eingang des Antrags auf Kündigung der IKT-Dienstleistung bei der Gegenpartei ausgedrückt. | Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt |
| B_02.02.0120 | Land, dessen Recht für die vertragliche Vereinbarung maßgebend ist | Land | Geben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, dessen Recht für die vertragliche Vereinbarung maßgebend ist. | Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt |
| B_02.02.0130 | Land der Erbringung der IKT-Dienstleistungen | Land | Geben das Land, aus dem die IKT-Dienstleistungen erbracht werden, unter Verwendung des ISO 3166-1-Alpha-2-Codes an. | Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt |
| B_02.02.0140 | Datenspeicherung | [Ja/Nein] | Ist die IKT-Dienstleistung mit der (vorübergehenden) Speicherung von Daten verbunden (oder sieht sie diese vor)? Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1. Ja 2. Nein | Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt |
| B_02.02.0150 | Aufbewahrungsort der gespeicherten Daten (Speicherung) | Land | Geben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, in dem sich der Aufbewahrungsort der gespeicherten Daten (Speicherung) befindet. Handelt es sich um mehrere Länder, so ist für jedes Land eine zusätzliche Zeile zu verwenden. | Obligatorisch, wenn in B_02.02.0140 „Ja“ angegeben wurde. |
| B_02.02.0160 | Ort der Datenverwaltung (Datenverarbeitung) | Land | Geben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, in dem die Datenverwaltung (Datenverarbeitung) stattfindet. Handelt es sich um mehrere Länder, so ist für jedes Land eine zusätzliche Zeile zu verwenden. | Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung sich auf die Datenver-arbeitung stützt oder diese vorsieht |
| B_02.02.0170 | Sensibilität der vom IKT-Drittdienstleister gespeicherten Daten | Erschöpfende Liste von Optionen | Geben Sie anhand einer der Optionen, die in der folgenden erschöpfenden Liste aufgeführt sind, den Grad der Sensibilität der vom IKT-Drittdienstleister gespeicherten oder verarbeiteten Daten an: 1. Gering 2. Mittel 3. Hoch Die sensibelsten Daten haben dabei Vorrang: Wenn z. B. sowohl „Mittel“ als auch „Hoch“ zutreffend sind, ist „Hoch“ zu wählen. | Obligatorisch, wenn der IKT-Drittdienstleister Daten speichert und die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion oder einen wesentlichen Bereich davon unterstützt |
| B_02.02.0180 | Grad der Abhängigkeit von der IKT-Dienstleistung, die die kritische oder wichtige Funktion unterstützt. | Erschöpfende Optionsliste | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1. Unerheblich 2. Geringe Abhängigkeit: Bei einer etwaigen Störung der Dienstleistungen werden die unterstützten Funktionen nicht wesentlich beeinträchtigt (keine Unterbrechung, kein erheblicher Schaden) oder die Störung kann schnell und mit minimalen Auswirkungen auf die unterstützten Funktionen behoben werden. 3. Wesentliche Abhängigkeit: Bei einer Störung der Dienstleistungen werden die unterstützten Funktionen erheblich beeinträchtigt, wenn die Störung länger als wenige Minuten/wenige Stunden dauert, und die Störung kann Schäden verursachen, ist aber noch beherrschbar. 4. Vollständige Abhängigkeit: Bei einer Störung der Dienstleistungen werden die unterstützten Funktionen sofort und über einen längeren Zeitraum hinweg massiv unterbrochen/geschädigt. | Obligatorisch, wenn die IKT-Dienstleistung eine kritische oder wichtige Funktion oder einen wesentlichen Bereich davon unterstützt |
Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_02.03 – Liste der gruppeninternen vertraglichen Vereinbarungen
In der Vorlage B_02.03 werden vertragliche Vereinbarungen aus derselben IKT-Dienstleistungskette anhand der gruppeninternen Vertragskennnummern erfasst, wenn die IKT-Dienstleistungskette gruppeninterne IKT-Dienstleister enthält, d. h. wenn mindestens einer der IKT-Drittdienstleister in der IKT-Dienstleistungskette ein Unternehmen ist, das derselben Gruppe angehört wie das Unternehmen, das die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt.
| Spaltencode | Spaltenbezeichnung | Art | Hinweise zum Ausfüllen | Ausfülloption |
|---|---|---|---|---|
| B_02.03.0010 | Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung | Alphanumerisch | Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Unternehmen, das die bereitgestellten IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt, und dem gruppeninternen IKT-Dienstleister. Die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung muss eindeutig sein und ist im Zeitverlauf und über die gesamte Gruppe hinweg unverändert beizubehalten. | Obligatorisch |
| B_02.03.0020 | Vertragliche Vereinbarung im Zusammenhang mit der in B_02.03.0010 genannten vertraglichen Vereinbarung | Alphanumerisch | Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem gruppeninternen IKT-Dienstleister der vertraglichen Vereinbarung in B_02.03.0010 und seinem direkten IKT-Drittdienstleister. | Obligatorisch |
Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_03.01 – Unternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen für den Erhalt der IKT-Dienstleistung(en) im Namen der Finanzunternehmen, die die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nehmen, unterzeichnen
Geben Sie alle in Vorlage B_01.02 genannten Finanzunternehmen an, die die in Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen über den Erhalt von IKT-Dienstleistungen unterzeichnen. Wird das Informationsregister auf Unternehmensebene geführt und aktualisiert, so ist das Finanzunternehmen, das die vertraglichen Vereinbarungen unterzeichnet, das Finanzunternehmen selbst, das das Informationsregister führt und aktualisiert.
Das Unternehmen, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet, ist weder notwendigerweise ein Finanzunternehmen noch das Finanzunternehmen, das die vom IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt.
Beispielsweise kann es sich bei dem Unternehmen, das die in Unterabsatz 2 genannte vertragliche Vereinbarung unterzeichnet, um einen gruppeninternen IKT-Dienstleister, um ein Finanzunternehmen oder um ein Nichtfinanzunternehmen handeln, das derselben Gruppe angehört wie die Finanzunternehmen, die die vom IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
| Spaltencode | Spaltenbezeichnung | Art | Hinweise zum Ausfüllen | Ausfülloption |
|---|---|---|---|---|
| B_03.01.0010 | Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung | Alphanumerisch | Wie in B_02.02.0010 angegeben Geben Sie die Kennnummer der vom Unternehmen unterzeichneten vertraglichen Vereinbarung an. | Obligatorisch |
| B_03.01.0020 | LEI des Unternehmens, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet | Alphanumerisch | Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 oder anhand der EUID das Unternehmen an, das die vertragliche Vereinbarung unterzeichnet. | Obligatorisch |
Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_03.02 – IKT-Drittdienstleister, die die vertraglichen Vereinbarungen für die Erbringung der IKTDienstleistung(en) unterzeichnen
Geben Sie in dieser Vorlage alle in der Vorlage B_05.01 genannten IKT-Drittdienstleister an, die die in der Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen zur Erbringung der IKT-Dienstleistungen unterzeichnen.
| Spaltencode | Spaltenbezeichnung | Art | Hinweise zum Ausfüllen | Ausfülloption |
|---|---|---|---|---|
| B_03.02.0010 | Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung | Alphanumerisch | Wie in B_02.02.0010 angegeben Geben Sie die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung an, die vom IKT-Drittdienstleister unterzeichnet wurde. | Obligatorisch |
| B_03.02.0020 | Identifikationscode des IKT-Drittdienstleisters | Alphanumerisch | Wie in B_05.01.0010 angegeben Code zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters gemäß den Angaben in B_05.01.0020 für diesen Dienstleister. | Obligatorisch |
| B_03.02.0030 | Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters | Muster | Wie in B_05.01.0020 angegeben Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters in B_03.02.0020 gemäß den Angaben in B_05.01.0020 für diesen Dienstleister. | Obligatorisch |
Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_03.03 – Finanzunternehmen, die die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung der IKTDienstleistung(en) für andere Finanzunternehmen im Konsolidierungskreis unterzeichnen
Geben Sie alle in der Vorlage B_01.02 genannten Finanzunternehmen an, die die in der Vorlage B_02.01 genannten vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung von IKT-Dienstleistungen für andere in der Vorlage B_01.02 genannte Unternehmen im Konsolidierungskreis unterzeichnet haben.
| Spaltencode | Spaltenbezeichnung | Art | Hinweise zum Ausfüllen | Ausfülloption |
|---|---|---|---|---|
| B_03.03.0010 | Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung | Alphanumerisch | Wie in B_02.02.0010 angegeben Geben Sie die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung an, die vom Unternehmen für die Erbringung der IKT-Dienstleistung(en) unterzeichnet wurde. | Obligatorisch |
| B_03.03.0020 | LEI des Finanzunternehmens, das IKT-Dienstleistungen erbringt | Alphanumerisch | Wie in B_01.02.0010 angegeben Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Unternehmen an, das die IKT-Dienstleistungen bereitstellt. | Obligatorisch |
Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_04.01 – Finanzunternehmen, die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen
In dieser Vorlage sind alle in Vorlage B_01.02 genannten Finanzunternehmen und die in Vorlage B_01.03 genannten Zweigniederlassungen von Finanzunternehmen zu melden, die IKT-Dienstleistungen eines IKT-Drittdienstleisters in Anspruch nehmen.
| Spaltencode | Spaltenbezeichnung | Art | Hinweise zum Ausfüllen | Ausfülloption |
|---|---|---|---|---|
| B_04.01.0010 | Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung | Alphanumerisch | Wie in B_02.01.0010 angegeben Geben Sie die Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung in Bezug auf das Finanzunternehmen an, das die erbrachten IKT-Dienstleistungen in Anspruch nimmt. | Obligatorisch |
| B_04.01.0020 | LEI des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt | Alphanumerisch | Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt. | Obligatorisch |
| B_04.01.0030 | Art des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt | Erschöpfende Optionsliste | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1. Das Finanzunternehmen, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt, ist eine Zweigniederlassung eines Finanzunternehmens. 2. Das Finanzunternehmen, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt, ist keine Zweigniederlassung. | Obligatorisch |
| B_04.01.0040 | Identifikationscode der Zweigniederlassung | Alphanumerisch | Identifikationscode der in B_01.03.0010 gemeldeten Zweigniederlassung | Obligatorisch, wenn das Finanzunternehmen, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt, eine Zweigniederlassung eines Finanzunternehmens ist (B_04.01.0030) |
Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_05.01 – IKT-Drittdienstleister
Finanzunternehmen führen alle relevanten IKT-Drittdienstleister auf, darunter:
| d) | alle obersten Mutterunternehmen der unter den Buchstaben a, b und c oben genannten IKT-Drittdienstleister. Spaltencode Spaltenbezeichnung Art Hinweise zum Ausfüllen Ausfülloption B_05.01.0010 Identifikationscode des IKT-Drittdienstleisters Alphanumerisch Code zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters. Wird die LEI verwendet, so ist diese als 20-stelliger alphanumerischer Code gemäß der Norm ISO 17442 anzugeben. Wird die EUID verwendet, so ist diese gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 der Kommission anzugeben. Obligatorisch B_05.01.0020 Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters Muster Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters gemäß B_05.01.0010. 1. „LEI“ für LEI, 2. „EUID“ für EUID, 3. CRN für die Handelsregisternummer, 4. VAT für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 5. PNR für die Reisepassnummer, 6. NIN für die Nummer des Personalausweises. Für juristische Personen gemäß den Angaben in B_05.01.0070 sind nur die LEI oder die EUID zu verwenden; ein alternativer Code darf nur für eine natürliche Person verwendet werden, die als Unternehmer handelt. Für nicht in der Union niedergelassene juristische Personen ist nur die LEI zu verwenden. Obligatorisch B_05.01.0030 Zusätzlicher Identifikationscode des IKT-Drittdienstleisters Alphanumerisch Zusätzlicher Code zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters, wenn verfügbar. Optional B_05.01.0040 Art des zusätzlichen Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters Muster Art des zusätzlichen Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters gemäß den Angaben in B_05.01.0030: 1. „LEI“ für LEI, 2. „EUID“ für EUID, 3. CRN für die Handelsregisternummer, 4. VAT für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 5. PNR für die Reisepassnummer, 6. NIN für die Nummer des Personalausweises. Für juristische Personen gemäß den Angaben in B_05.01.0070 sind die LEI oder die EUID zu verwenden; ein alternativer Code darf nur für eine natürliche Person verwendet werden, die in als Unternehmer handelt. Für nicht in der Union niedergelassene juristische Personen ist nur die LEI zu verwenden. Obligatorisch, wenn B_05.01.0030 gemeldet wird B_05.01.0050 Offizielle Bezeichnung des IKT-Drittdienstleisters Alphanumerisch Offizielle Bezeichnung des IKT-Drittdienstleisters, wie im Unternehmensregister in lateinischer, kyrillischer oder griechischer Schrift angegeben. Obligatorisch B_05.01.0060 Name des IKT-Drittdienstleisters in lateinischer Schrift Alphanumerisch Name des IKT-Drittdienstleisters in lateinischer Schrift. Ist der Name des IKT-Drittanbieters gemäß B_05.01.0050 in lateinischer Schrift angegeben, so ist er in diesem Datenfeld zu wiederholen. Obligatorisch B_05.01.0070 Art der Person des IKT-Drittdienstleisters Erschöpfende Liste von Optionen Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1. Juristische Person, ausgenommen natürliche Personen, die als Unternehmer handeln 2. Natürliche Person, die als Unternehmer handelt Obligatorisch B_05.01.0080 Land, in dem der IKT-Drittdienstleister seinen Sitz hat Land Geben Sie den ISO 3166-1-Alpha-2-Code des Landes an, in dem sich die weltweite Hauptverwaltung des IKT-Drittdienstleisters befindet (in der Regel handelt es sich bei dem Land um das Land der steuerlichen Ansässigkeit). Obligatorisch B_05.01.0090 Währung des in B_05.01.0100 ausgewiesenen Betrags Währung Geben Sie den alphabetischen ISO 4217-Code der Währung an, in der der Betrag in B_05.01.0100 ausgewiesen ist. Die Beträge sind in der Währung auszuweisen, die das Finanzunternehmen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses je nach Sachlage auf Unternehmensebene, teilkonsolidierter oder konsolidierter Ebene verwendet. Obligatorisch, wenn B_05.01.0100 gemeldet wird B_05.01.0100 Jährliche Gesamtausgaben oder voraussichtliche Kosten für den IKT-Drittdienstleister Monetär Jährliche Ausgaben oder voraussichtliche Kosten für die Nutzung der IKT-Dienstleistungen, die der IKT-Drittdienstleister für die Unternehmen erbringt, die die IKT-Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Der monetäre Wert ist in Einheiten anzugeben. Obligatorisch, wenn es sich bei dem IKT-Drittdienstleister um einen direkten IKT-Drittdienstleister handelt B_05.01.0110 Identifikationscode des obersten Mutterunternehmens des IKT-Drittdienstleisters Alphanumerisch Code zur Identifizierung des obersten Mutterunternehmens des IKT-Drittdienstleisters. Der zur Identifizierung des obersten Mutterunternehmens in diesem Feld verwendete Code muss mit dem in B_05.01.0010 für dieses oberste Mutterunternehmen angegebenen Identifikationscode übereinstimmen. Ist der IKT-Drittdienstleister nicht Teil einer Gruppe, so ist der zur Identifizierung dieses IKT-Drittdienstleisters in B_05.01.0010 verwendete Identifikationscode in diesem Datenfeld zu wiederholen. Obligatorisch, wenn der IKT-Drittdienstleister nicht das oberste Mutterunternehmen ist B_05.01.0120 Art des Codes zur Identifizierung des Mutterunternehmens des IKT-Drittdienstleisters Muster Art des Codes zur Identifizierung obersten Mutterunternehmens des IKT-Drittdienstleisters gemäß B_05.01.0110. Die Art des Codes zur Identifizierung des obersten Mutterunternehmens in diesem Feld muss mit dem in B_05.01.0020 für dieses oberste Mutterunternehmen angegebenen Identifikationscode übereinstimmen. Ist der IKT-Drittdienstleister nicht Teil einer Gruppe, so ist die Art des Identifikationscodes, der in B_05.01.0020 zur Identifizierung dieses IKT-Drittdienstleisters verwendet wurde, in diesem Datenfeld zu wiederholen. Obligatorisch, wenn der IKT-Drittdienstleister nicht das oberste Mutterunternehmen ist |
|---|
Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_05.02 – IKT-Dienstleistungsketten
In dieser Vorlage werden die IKT-Drittdienstleister, die Teil derselben IKT-Dienstleistungskette sind, gemeinsam ausgewiesen und zueinander in Beziehung gesetzt.
Die IKT-Dienstleistungskette umfasst gegebenenfalls Folgendes:
Alle IKT-Drittdienstleister, die derselben IKT-Dienstleistungskette angehören, weisen die folgenden gemeinsamen Merkmale auf:
Jedem IKT-Drittdienstleister, der zu derselben IKT-Dienstleistungskette gehört, wird ein „Rang“ (Vorlage B_05.02.0050) zugewiesen, um seine Position innerhalb der IKT-Dienstleistungskette zu kennzeichnen. Haben mehrere IKT-Drittdienstleister dieselbe Position innerhalb derselben IKT-Dienstleistungskette, so wird diesen Anbietern derselbe „Rang“ zugewiesen. Gemäß Artikel 2 liegen die direkten IKT-Drittdienstleister somit an erster Stelle (Rang 1). Ist die Rangnummer größer als 1, so sind die IKT-Drittdienstleister Unterauftragnehmer.
Um die IKT-Drittdienstleister, die zu derselben IKT-Dienstleistungskette gehören, zueinander in Beziehung zu setzen, müssen die Finanzunternehmen für jeden IKT-Unterauftragnehmer (d. h. dessen „Rangnummer“ größer als 1 ist) den IKT-Drittdienstleister identifizieren, der die im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen erhält. Die Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters, der die im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen erhält, erfolgt über die Spalten B_05.02.0060 und B_05.02.0070.
Für jede IKT-Dienstleistungskette (d. h. eine Kombination aus einer „Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung“ und einer „Art von IKT-Dienstleistungen“), bei der es mehrere IKT-Drittdienstleister gibt, die die im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen erhalten, sind alle diese Dienstleister in separaten Zeilen in der Vorlage auszuweisen. Diese Logik gilt für jeden Rang der IKT-Dienstleistungskette.
| Spaltencode | Spaltenbezeichnung | Art | Hinweise zum Ausfüllen | Ausfülloption |
|---|---|---|---|---|
| B_05.02.0010 | Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung | Alphanumerisch | Wie in B_02.01.0010 angegeben | Obligatorisch |
| B_05.02.0020 | Art der IKT-Dienstleistungen | Erschöpfende Liste von Optionen | Eine der in Anhang III genannten Arten von IKT-Dienstleistungen | Obligatorisch |
| B_05.02.0030 | Identifikationscode des IKT-Drittdienstleisters | Alphanumerisch | Wie in B_05.01.0010 für diesen IKT-Drittdienstleister angegeben. Beispiele: — Identifikationscode des direkten IKT-Drittdienstleisters, der für das Finanzunternehmen IKT-Dienstleistungen erbringt; — Identifikationscode des Unterauftragnehmers mit Rangnummer 2, der für den direkten IKT-Drittanbieter Dienstleistungen erbringt. | Obligatorisch |
| B_05.02.0040 | Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters | Muster | Wie in B_05.01.0020 für diesen IKT-Drittdienstleister angegeben. | Obligatorisch |
| B_05.02.0050 | Rang | Natürliche Zahl | Wenn der IKT-Drittdienstleister die vertragliche Vereinbarung mit dem Finanzunternehmen unterzeichnet, gilt er als direkter IKT-Drittdienstleister und ist mit der „Rangnummer“ 1 zu kennzeichnen. Wenn der IKT-Drittdienstleister den Vertrag mit dem direkten IKT-Drittdienstleister unterzeichnet, gilt er als Unterauftragnehmer und ist mit der „Rangnummer“ 2 zu kennzeichnen. Diese Logik gilt auch für alle folgenden Unterauftragnehmer, deren „Rangnummer“ entsprechend jeweils um eine Zahl erhöht werden muss. Haben mehrere IKT-Drittdienstleister denselben „Rang“ in der IKT-Dienstleistungskette, so ist von den Finanzunternehmen für alle diese IKT-Drittdienstleister derselbe „Rang“ einzutragen. | Obligatorisch |
| B_05.02.0060 | Identifikationscode des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen IKT-Dienstleistungen | Alphanumerisch | Nicht auszufüllen, wenn der IKT-Drittdienstleister (Vorlage B_05.02.0030) ein direkter IKT-Drittdienstleister ist, d. h. den „Rang“ r = 1 hat (Vorlage B_05.02.0050). Wenn der IKT-Drittdienstleister den „Rang“ r = n hat (wobei n eine Zahl größer als 1 ist), ist der „Identifikationscode des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen“ mit dem „Rang“ r=n-1 anzugeben, wenn eine (selbst nur teilweise) Untervergabe der IKT-Dienstleistung im Zusammenhang mit dem IKT-Drittdienstleister mit dem „Rang“ r=n erfolgt ist. Beispiele: — Identifikationscode des direkten IKT-Drittdienstleisters, der die Dienstleistung vom Unterauftragnehmer mit der Rangnummer 2 erhält. — Identifikationscode des Unterauftragnehmers mit der Rangnummer 2, der die Dienstleistung vom Unterauftragnehmer mit der Rangnummer 3 erhält. Der zur Identifizierung des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen IKT-Dienstleistungen verwendete Code muss mit dem in B_05.01.0010 für diesen Dienstleister angegebenen Identifikationscode übereinstimmen. | Obligatorisch; nicht zutreffend bei Rang 1 |
| B_05.02.0070 | Art des Codes zur Identifizierung des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen IKT-Dienstleistungen | Muster | Nicht auszufüllen, wenn der IKT-Drittdienstleister (Vorlage B_05.02.0030) den Rang r = 1 hat (Vorlage B_05.02.0050). Wenn der IKT-Drittdienstleister den „Rang“ r = n hat (wobei n eine Zahl größer als 1 ist), ist die „Art des Codes zur Identifizierung des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen Dienstleistungen“ mit dem „Rang“ r=n-1 anzugeben, wenn eine (selbst nur teilweise) Untervergabe der IKT-Dienstleistung im Zusammenhang mit dem IKT-Drittdienstleister mit dem „Rang“ r=n erfolgt ist. 1. „LEI“ für LEI, 2. „EUID“ für EUID, 3. CRN für die Handelsregisternummer, 4. VAT für die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 5. PNR für die Reisepassnummer, 6. NIN für die Nummer des Personalausweises. Die Art des Codes zur Identifizierung des Empfängers von im Unterauftrag vergebenen IKT-Dienstleistungen muss mit dem in B_05.01.0020 für diesen Dienstleister angegebenen Identifikationscode übereinstimmen. | Obligatorisch; nicht zutreffend bei Rang 1 |
Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_06.01 – Angabe der Funktionen
Finanzunternehmen müssen entsprechend ihrer internen Organisation, die durch IKT-Dienste von IKT-Drittdienstleistern unterstützt wird, alle einschlägigen Funktionen angeben und Informationen hierüber bereitstellen.
Jeder Kombination der folgenden Elemente muss eine eindeutige Funktionskennung zugewiesen werden:
Die Finanzunternehmen müssen zum Ausfüllen dieser Vorlage so viele Zeilen verwenden, wie Elemente in der Vorlage vorhanden sind, wenn sie die beiden obigen Punkte kombinieren.
| Spaltencode | Spaltenbezeichnung | Art | Anleitung | Ausfülloption |
|---|---|---|---|---|
| B_06.01.0010 | Funktionskennung | Muster | Die Funktionskennung besteht aus dem Buchstaben F (Hauptbuchstabe), gefolgt von einer natürlichen Zahl (z. B. „F1“ für die 1. Funktionskennung und „Fn“ für die n. Funktionskennung, wobei „n“ eine natürliche Zahl ist). Jede Kombination zwischen „LEI des Finanzunternehmens, das die IKT-Dienstleistung(en) in Anspruch nimmt“ (B_06.01.0040), „Bezeichnung der Funktion“ (B_06.01.0030) und „Genehmigte Tätigkeit“ (B_06.01.0020) muss eine eindeutige Funktionskennung aufweisen. Beispiel: Ein Finanzunternehmen, das im Rahmen von zwei genehmigten Tätigkeiten („Tätigkeit A“ und „Tätigkeit B“) agiert, erhält zwei eindeutige „Funktionskennungen“ für dieselbe Funktion X (z. B. Vertrieb), die jeweils für Tätigkeit A bzw. Tätigkeit B ausgeführt wird. | Obligatorisch |
| B_06.01.0020 | Genehmigte Tätigkeit | Erschöpfende Optionsliste | Eine der in den einschlägigen Rechtsakten in Anhang II genannten genehmigten Tätigkeiten für die verschiedenen Arten von Finanzunternehmen. Ist die Funktion nicht mit einer registrierten oder genehmigten Tätigkeit verbunden, so ist „Unterstützungsfunktionen“ anzugeben. | Obligatorisch |
| B_06.01.0030 | Bezeichnung der Funktion | Alphanumerisch | Funktionsbezeichnung entsprechend der internen Organisation des Finanzunternehmens. | Obligatorisch |
| B_06.01.0040 | LEI des Finanzunternehmens | Alphanumerisch | Wie in B_04.01.0020 angegeben Geben Sie anhand des 20-stelligen alphanumerischen LEI-Codes gemäß der Norm ISO 17442 das Finanzunternehmen an. | Obligatorisch |
| B_06.01.0050 | Bewertung der Kritikalität oder der Bedeutung | Erschöpfende Optionsliste | Geben Sie in dieser Spalte an, ob die Funktion nach Einschätzung des Finanzunternehmens kritisch oder wichtig ist. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1. Ja 2. Nein 3. Keine Bewertung durchgeführt | Obligatorisch |
| B_06.01.0060 | Gründe für Kritikalität oder Bedeutung | Alphanumerisch | Kurze Erläuterung der Gründe für die Einstufung der Funktion als kritisch oder wichtig (max. 300 Zeichen) | Optional |
| B_06.01.0070 | Datum der letzten Bewertung der Kritikalität oder Bedeutung | Datum | Geben Sie das Datum unter Verwendung des ISO 8601-Codes (JJJJ-MM-TT) des Datums der letzten Bewertung der Kritikalität oder Bedeutung an, falls die Funktion durch IKT-Dienstleistungen unterstützt wird, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden. Wird keine Bewertung der Kritikalität oder Bedeutung der Funktion vorgenommen, ist an dieser Stelle „9999-12-31“ anzugeben. | Obligatorisch |
| B_06.01.0080 | Vorgabe für die Wiederherstellungszeit der Funktion | Natürliche Zahl | Die Angabe erfolgt in Stunden. Beträgt die Vorgabe für die Wiederherstellungszeit weniger als 1 Stunde, ist „1“ anzugeben. Ist die Vorgabe für die Wiederherstellungszeit der Funktion nicht definiert, ist „0“ anzugeben. | Obligatorisch |
| B_06.01.0090 | Vorgabe für den Wiederherstellungspunkt der Funktion | Natürliche Zahl | Die Angabe erfolgt in Stunden. Beträgt die Vorgabe für den Wiederherstellungspunkt weniger als 1 Stunde, ist „1“ anzugeben. Ist die Vorgabe für den Wiederherstellungspunkt der Funktion nicht definiert, ist „0“ anzugeben. | Obligatorisch |
| B_06.01.0100 | Auswirkung der Einstellung der Funktion | Erschöpfende Optionsliste | Geben Sie in dieser Spalte die Auswirkung der Einstellung der Funktion nach Einschätzung des Finanzunternehmens an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1. Gering 2. Mittel 3. Hoch 4. Keine Bewertung durchgeführt | Obligatorisch |
Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_07.01 – Bewertung der IKT-Dienstleistungen
Wenn eine kritische oder wichtige Funktion oder wesentliche Bereiche davon unterstützt werden, ermöglicht diese Vorlage weitere Bewertungen der IKT-Dienstleistungen, die von IKT-Drittdienstleistern (einschließlich des ersten gruppenfremden Unterauftragnehmers in der IKT-Dienstleistungskette, wenn es sich bei den vorherigen IKT-Drittdienstleistern um gruppeninterne Dienstleister handelt) für das Finanzunternehmen erbracht werden.
| Spaltencode | Spaltenbezeichnung | Art | Hinweise zum Ausfüllen | Ausfülloption |
|---|---|---|---|---|
| B_07.01.0010 | Kennnummer der vertraglichen Vereinbarung | Alphanumerisch | Wie in B_02.01.0010 angegeben | Obligatorisch |
| B_07.01.0020 | Identifikationscode des IKT-Drittdienstleisters | Alphanumerisch | Wie in B_05.01.0010 angegeben | Obligatorisch |
| B_07.01.0030 | Art des Codes zur Identifizierung des IKT-Drittdienstleisters | Muster | Wie in B_05.01.0020 angegeben | Obligatorisch |
| B_07.01.0040 | Art der IKT-Dienstleistungen | Erschöpfende Optionsliste | Eine der in Anhang III genannten Arten von IKT-Dienstleistungen | Obligatorisch |
| B_07.01.0050 | Substituierbarkeit des IKT-Drittdienstleisters | Erschöpfende Optionsliste | Geben Sie in dieser Spalte die Ergebnisse der Bewertung des Finanzunternehmens in Bezug auf den Grad der Substituierbarkeit des IKT-Drittdienstleisters für die Erbringung der spezifischen IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung einer kritischen oder wichtigen Funktion an. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1. Nicht substituierbar 2. Äußerst komplizierte Substituierbarkeit 3. Mittelschwere Substituierbarkeit 4. Problemlos substituierbar | Obligatorisch |
| B_07.01.0060 | Grund, warum der IKT-Drittdienstleister als nicht substituierbar oder schwer substituierbar angesehen wird | Erschöpfende Optionsliste | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1. Mangel an echten, auch teilweisen Alternativen aufgrund der begrenzten Zahl von IKT-Drittdienstleistern, die auf einem bestimmten Markt tätig sind, oder des Marktanteils des betreffenden IKT-Drittdienstleisters oder der damit verbundenen technischen Komplexität oder Differenziertheit, auch in Bezug auf proprietäre Technologien, oder der besonderen Merkmale der Organisation oder Tätigkeit des IKT-Drittdienstleisters, 2. Schwierigkeiten bei der teilweisen oder vollständigen Migration der einschlägigen Daten und Arbeitslasten vom jeweiligen IKT-Drittdienstleister zu einem anderen IKT-Drittdienstleister oder bei deren Wiedereingliederung in den Betrieb des Finanzunternehmens, die entweder auf erhebliche finanzielle Kosten, zeitliche oder sonstige Ressourcen, die der Migrationsprozess mit sich bringen kann, oder auf erhöhte IKT-Risiken oder sonstige operationelle Risiken zurückzuführen sind, denen das Finanzunternehmen ausgesetzt sein könnte, 3. Beide unter Punkt 1 und 2 genannten Gründe. | Obligatorisch, wenn in B_07.01.0041 „Nicht substituierbar“ oder „Äußerst komplizierte Substituierbarkeit“ ausgewählt wurde. |
| B_07.01.0070 | Datum des letzten Audits über den IKT-Drittdienstleister | Datum | Geben Sie in dieser Spalte das Datum des letzten Audits über die spezifischen IKT-Dienstleistungen an, die vom IKT-Drittdienstleister erbracht werden. Diese Spalte bezieht sich auf Audits, die von einer der folgenden Stellen durchgeführt werden: a) der Innenrevision oder sonstigem zusätzlichen qualifizierten Personal des Finanzunternehmens, b) einem gemeinsamen Team mit anderen Kunden desselben IKT-Drittdienstleisters („Sammelaudit“), c) einem Dritten, der vom beaufsichtigten Unternehmen mit dem Audit über den Dienstleister beauftragt wird. Diese Spalte bezieht sich nicht auf den Eingang oder den Stichtag von Zertifizierungen durch Dritte oder von Innenrevisionsberichten des IKT-Drittdienstleisters, den Zeitpunkt der jährlichen Überwachung der Vereinbarung durch das Finanzunternehmen oder den Zeitpunkt der Überprüfung der Risikobewertung durch das Finanzunternehmen. In dieser Spalte sind alle Arten von Audits anzugeben, die von einer der unter den Buchstaben a, b und c genannten Stellen durchgeführt wurden und sich ganz oder teilweise auf die vom IKT-Drittdienstleister erbrachten IKT-Dienstleistungen beziehen. Für die Angabe des Datums ist der ISO 8601-Code (JJJJ-MM-TT) zu verwenden. Wurde kein Audit durchgeführt, ist an dieser Stelle „9999-12-31“ anzugeben. | Obligatorisch |
| B_07.01.0080 | Vorliegen eines Ausstiegsplans | [Ja/Nein] | Geben Sie in dieser Spalte an, ob ein Ausstiegsplan für den IKT-Drittdienstleister in Bezug auf die spezielle erbrachte IKT-Dienstleistung vorliegt. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1. Ja 2. Nein | Obligatorisch |
| B_07.01.0090 | Möglichkeit der Wiedereingliederung der vertraglich vereinbarten IKT-Dienstleistung | Erschöpfende Optionsliste | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1. Problemlos 2. Schwierig 3. Äußerst kompliziert Verwenden Sie diese Spalte, wenn die IKT-Dienstleistung von einem IKT-Drittdienstleister erbracht wird, der kein gruppeninterner IKT-Dienstleister ist. | Obligatorisch |
| B_07.01.0100 | Auswirkung der Einstellung der IKT-Dienstleistungen | Erschöpfende Optionsliste | In dieser Spalte ist das Ausmaß der Auswirkungen anzugeben, die die Einstellung der vom IKT-Drittdienstleister erbrachten IKT-Dienstleistungen nach Einschätzung des Finanzunternehmens für das Finanzunternehmen hätte. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1. Gering 2. Mittel 3. Hoch 4. Keine Bewertung durchgeführt | Obligatorisch |
| B_07.01.0110 | Gibt es alternative IKT-Drittdienstleister? | Erschöpfende Optionsliste | Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen: 1. Ja 2. Nein 3. Keine Bewertung durchgeführt Für jeden IKT-Drittdienstleister, der eine kritische oder wichtige Funktion unterstützt, muss eine Bewertung zur Ermittlung eines alternativen Dienstleisters durchgeführt werden. | Obligatorisch |
| B_07.01.0120 | Angabe alternativer IKT-Drittdienstleister | Alphanumerisch | Wenn in B_07.01.0110„Ja“ angegeben ist, können in dieser Spalte zusätzliche Angaben gemacht werden. | Optional |
Anleitung zum Ausfüllen der Vorlage B_99.01 – Terminologie der Finanzunternehmen, die die IKT-Dienstleistungen nutzen
Die Finanzunternehmen stellen unternehmensinterne Erläuterungen, Bedeutungen und Begriffsbestimmungen in Bezug auf den erschöpfenden Indikatorenkatalog und Optionen, die im Informationsregisters verwendet werden, bereit.
| B_99.01.C0010 | B_99.01.C0020 | B_99.01.C0030 | B_99.01.C0040 | |
|---|---|---|---|---|
| Spaltencode | Spaltenbezeichnung | Option | Beschreibung/Interne Definition der Option | |
| B_99.01.R0010 | B_02.01.0020 | Art der vertraglichen Vereinbarung | 1. Eigenständige Vereinbarung | |
| B_99.01.R0020 | 2. Übergeordnete Vereinbarung | |||
| B_99.01.R0030 | 3. Folge- oder Nebenvereinbarung. | |||
| B_99.01.R0040 | B_02.02.0170 | Sensibilität der vom IKT-Drittdienstleister gespeicherten Daten | 1. Gering | |
| B_99.01.R0050 | 2. Mittel | |||
| B_99.01.R0060 | 3. Hoch | |||
| B_99.01.R0070 | B_06.01.0110 | Auswirkung der Einstellung der Funktion | 1. Gering | |
| B_99.01.R0080 | 2. Mittel | |||
| B_99.01.R0090 | 3. Hoch | |||
| B_99.01.R0100 | B_07.01.0050 | Substituierbarkeit des IKT-Drittdienstleisters | 1. Nicht substituierbar | |
| B_99.01.R0110 | 2. Äußerst komplizierte Substituierbarkeit | |||
| B_99.01.R0120 | 3. Mittelschwere Substituierbarkeit | |||
| B_99.01.R0130 | 4. Problemlos substituierbar | |||
| B_99.01.R0140 | B_07.01.0090 | Möglichkeit der Wiedereingliederung der vertraglich vereinbarten IKT-Dienstleistung | 1. Problemlos | |
| B_99.01.R0150 | 2. Schwierig | |||
| B_99.01.R0160 | 3. Äußerst kompliziert | |||
| B_99.01.R0170 | B_07.01.0100 | Auswirkung der Einstellung der IKT-Dienstleistungen | 1. Gering | |
| B_99.01.R0180 | 2. Mittel | |||
| B_99.01.R0190 | 3. Hoch |
(1) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj).
(2) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/110/oj).
(3) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).
Liste der Tätigkeiten nach Art des Unternehmens
| Art des Unternehmens | Liste der Tätigkeiten und Dienstleistungen |
|---|---|
| a) Kreditinstitute | Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführt sind, und Tätigkeiten, die in Abschnitt A und B von Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind |
| b) Zahlungsinstitute, einschließlich nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene Zahlungsinstitute | Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführt sind |
| c) Kontoinformationsdienstleister | Kontoinformationsdienste gemäß Anhang I Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2015/2366 |
| d) E-Geld-Institute, einschließlich nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommene E-Geld-Institute | Ausgabe von E-Geld gemäß der Richtlinie 2009/110/EG und Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführt sind |
| e) Wertpapierfirmen | Wertpapierdienstleistungen und Tätigkeiten, die in Abschnitt A und B des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführt sind |
| f) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind | Dienstleistungen und Tätigkeiten, die in Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 aufgeführt sind |
| g) Emittenten wertreferenzierter Token, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind | Tätigkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 |
| h) Zentralverwahrer | Tätigkeiten, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind (1) |
| i) zentrale Gegenparteien | Tätigkeit zentraler Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 |
| j) Handelsplätze | Tätigkeit von Handelsplätzen im Sinne des Artikels 4 Nummern 21 bis 24 der Richtlinie 2014/65/EU |
| k) Transaktionsregister | Tätigkeiten von Transaktionsregistern im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) |
| l) Verwalter alternativer Investmentfonds | Tätigkeiten, die in Artikel 6 Absatz 4 und in Anhang I der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind (3) |
| m) Verwaltungsgesellschaften | Tätigkeiten, die in Artikel 6 Absatz 3 und in Anhang II der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind (4) |
| n) Datenbereitstellungsdienste | Dienstleistungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34, 35 und 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) |
| o) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen | Zugelassene Tätigkeiten für i) die in Anhang I Abschnitt B der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) genannten Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung; ii) Lebensversicherungszweige gemäß Anhang II der Richtlinie; iii) Tätigkeiten der Nichtlebensrückversicherung und iv) Tätigkeiten der Lebensrückversicherung gemäß Artikel 15 Absatz 5 jener Richtlinie. |
| p) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit | Tätigkeiten des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) |
| q) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Tätigkeiten von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) |
| r) Ratingagenturen | Tätigkeiten von Ratingagenturen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) |
| s) Administratoren kritischer Referenzwerte | Bereitstellung von Referenzwerten durch Administratoren im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummern 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf kritische Referenzwerte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 25 jener Verordnung |
| t) Schwarmfinanzierungsdienstleister | Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) |
| u) Verbriefungsregister | Tätigkeit von Verbriefungsregistern im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und Artikel 1 Nummern 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission (12) |
| Nichtfinanzunternehmen: gruppeninterner IKT-Dienstleister | Nicht zutreffend |
| Nichtfinanzunternehmen: sonstiges gruppeninternes Unternehmen | Nicht zutreffend |
| Nichtfinanzunternehmen: IKT-Drittdienstleister | Nicht zutreffend |
(1) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/909/oj).
(2) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2365/oj).
(3) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj).
(4) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj).
(5) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj).
(6) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/138/oj).
(7) Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/97/oj).
(8) Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2341/oj).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1060/oj).
(10) Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1503/oj).
(11) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2402/oj).
(12) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission vom 29. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Einzelheiten des Antrags auf Registrierung als Verbriefungsregister und der Einzelheiten des vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung als Transaktionsregister (ABl. L 289 vom 3.9.2020, S. 345, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1230/oj).
Art der IKT-Dienstleistungen
Wird auf eine Art von IKT-Dienstleistungen in den Vorlagen des Informationsregisters Bezug genommen, ist nur die Kennung (von S01 bis S19) der betreffenden Art von IKT-Dienstleistungen anzugeben.
| Kennung | Art der IKT-Dienstleistungen | Beschreibung |
|---|---|---|
| S01 | 1. IKT-Projektmanagement | Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Projektmanagement. |
| S02 | 2. IKT-Entwicklung | Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit: Unternehmensanalyse, Softwaredesign und -entwicklung, Tests. |
| S03 | 3. IKT-Helpdesk und First-Level-Support | Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit: Helpdesk-Support und First-Level-Support bei IKT-Vorfällen |
| S04 | 4. IKT-Sicherheitsmanagementdienste | Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit: IKT-Sicherheit (Schutz, Erkennung, Reaktion und Wiederherstellung), einschließlich Umgang mit Sicherheitsvorfällen und Forensik. |
| S05 | 5. Bereitstellung von Daten | Abonnement der Dienste von Datenanbietern. (digitaler Datendienst) |
| S06 | 6. Datenanalyse | Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Datenanalyse. (digitaler Datendienst) |
| S07 | 7. IKT, Betriebsmittel und Hostingdienste (ohne Cloud-Dienste) | Bereitstellung von IKT-Infrastruktur, Betriebsmitteln und Hostingdiensten, einschließlich Versorgungsleistungen (Energie, Wärmemanagement usw.), Telekommunikationszugang und physischer Sicherheit (ohne Cloud-Dienste), Zahlungsabwicklungstätigkeiten oder Bereitstellung von Zahlungsinfrastrukturen |
| S08 | 8. Rechenleistung | Bereitstellung digitaler Verarbeitungskapazitäten (einschließlich Datenrechenleistung), mit Ausnahme der im Rahmen einer Cloud-Umgebung erbrachten Rechendienste. |
| S09 | 9. Datenspeicherung außerhalb der Cloud | Bereitstellung von Datenspeicherplattformen (ohne Cloud-Dienste). |
| S10 | 10. Telekommunikationsanbieter | Betrieb von Telekommunikationssystemen und Ablaufmanagement. Traditionelle analoge Telefondienste sind gemäß Artikel 3 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2022/2554 ausdrücklich ausgeschlossen. |
| S11 | 11. Netzwerkinfrastruktur | Bereitstellung von Netzwerkinfrastruktur |
| S12 | 12. Hardware und physische Geräte | Bereitstellung von Arbeitsplätzen, Telefonen, Servern, Datenspeichergeräten, Vorrichtungen usw. in Form einer Dienstleistung |
| S13 | 13. Softwarelizenzierung (ohne SaaS) | Bereitstellung von lokal ausgeführter Software. |
| S14 | 14. IKT-Betriebsmanagement (einschließlich Wartung) | Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit: Infrastrukturkonfiguration (Systeme und Hardware mit Ausnahme des Netzwerks), Wartung, Installation, Kapazitätsmanagement, betriebliches Kontinuitätsmanagement usw. Einschließlich Anbieter von verwalteten Dienstleistungen (Managed Service Providers, MSPs) |
| S15 | 15. IKT-Beratung | Erbringung von auf Know-how/IKT-Fachwissen beruhenden Dienstleistungen. |
| S16 | 16. IKT-Risikomanagement | Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen für das IKT-Risikomanagement gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2554 |
| S17 | 17. Cloud-Dienste: IaaS | Infrastructure-as-a-Service |
| S18 | 18. Cloud-Dienste: PaaS | Platform-as-a-Service |
| S19 | 19. Cloud-Dienste: SaaS | Software-as-a-Service |
Anleitung zur Meldung des „Gesamtwerts der Aktiva“
| Art des Unternehmens | Anleitung zur Meldung des Gesamtwerts der Aktiva in Spalte B_01.02.0110 |
|---|---|
| a) Kreditinstitute | Angaben gemäß Meldebogen C40.00 Zeile 0410 Spalte 0010 in Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (1) |
| b) Zahlungsinstitute, einschließlich nach der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene Zahlungsinstitute | Gesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten |
| c) Kontoinformationsdienstleister | Gesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten |
| d) E-Geld-Institute, einschließlich nach der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommene E-Geld-Institute | Gesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten |
| e) Wertpapierfirmen | Angaben gemäß Meldebogen Z01.00 Spalte 0090 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission (2) |
| f) Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind | Gesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten |
| g) Emittenten wertreferenzierter Token, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 zugelassen sind | Gesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten |
| h) Zentralverwahrer | Gesamtwert der Aktiva in den geprüften Jahresabschlüssen, die den zuständigen Behörden gemäß Artikel 41 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission gemeldet wurden (3) |
| i) zentrale Gegenparteien | Angaben gemäß Feld 15.2 der „Veröffentlichten quantitativen Offenlegungsstandards für zentrale Gegenparteien“ der BIZ/IOSCO. |
| j) Handelsplätze | Gesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten |
| k) Transaktionsregister | Gesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten |
| l) Verwalter alternativer Investmentfonds | Gesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten |
| m) Verwaltungsgesellschaften | Gesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten |
| n) Datenbereitstellungsdienste | Gesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten |
| o) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen | Angaben gemäß Anhang II und Meldebogen S02.01 Zeile 0500 Spalte 0010 in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 der Kommission (4) |
| p) Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit | Gesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten |
| q) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung | Das Gesamtvermögen muss der Summe aller getrennt auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Positionen sowie auch der Passiva insgesamt entsprechen |
| r) Ratingagenturen | Gesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten |
| s) Administratoren kritischer Referenzwerte | Gesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten |
| t) Schwarmfinanzierungsdienstleister | Gesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten |
| u) Verbriefungsregister | Gesamtwert der Aktiva in den Rechnungslegungsdaten |
| Nichtfinanzunternehmen: gruppeninterner IKT-Dienstleister | Nicht zutreffend |
| Nichtfinanzunternehmen: sonstiges gruppeninternes Unternehmen | Nicht zutreffend |
| Nichtfinanzunternehmen: IKT-Drittdienstleister | Nicht zutreffend |
(1) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/451/oj).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 7.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1624/oj).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/392/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/894 der Kommission vom 4. April 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Meldebögen zur Übermittlung für die Aufsicht erforderlicher Informationen durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an ihre Aufsichtsbehörde und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 (ABl. L 120, 5.5.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/894/oj).
Allgemeine Informationen, die in Erstmeldungen sowie in Zwischen- und Abschlussmeldungen schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle enthalten sein müssen
Spezifische Informationen, die in Erstmeldungen enthalten sein müssen
Spezifische Informationen, die in Zwischenmeldungen enthalten sein müssen
Spezifische Informationen, die in Abschlussmeldungen enthalten sein müssen
Fristen für die Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung
Inhalt der freiwilligen Meldung erheblicher Cyberbedrohungen
Inkrafttreten
Vorlage für die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle
Gleichzeitige Übermittlung der Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung
Wiederholte IKT-bezogene Vorfälle
Nutzung sicherer elektronischer Kanäle
Rückstufung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle
Unterrichtung über die Auslagerung der Berichtspflichten
Aggregierte Meldung
Meldung erheblicher Cyberbedrohungen
Inkrafttreten
VORLAGEN FÜR DIE MELDUNG SCHWERWIEGENDER SICHERHEITSVORFÄLLE
| Feld-nummer | Datenfeld | |
|---|---|---|
| Allgemeine Angaben zum Finanzunternehmen | ||
| 1.1 | Art der Übermittlung | |
| 1.2 | Name des Unternehmens, das die Meldung übermittelt | |
| 1.3 | Identifikationscode des Unternehmens, das die Meldung übermittelt | |
| 1.4 | Art des betroffenen Finanzunternehmens | |
| 1.5 | Name des betroffenen Finanzunternehmens | |
| 1.6 | LEI-Code des betroffenen Finanzunternehmens | |
| 1.7 | Name des Hauptansprechpartners | |
| 1.8 | E-Mail-Adresse des Hauptansprechpartners | |
| 1.9 | Telefonnummer des Hauptansprechpartners | |
| 1.10 | Name des zweiten Ansprechpartners | |
| 1.11 | E-Mail-Adresse des zweiten Ansprechpartners | |
| 1.12 | Telefonnummer des zweiten Ansprechpartners | |
| 1.13 | Name des obersten Mutterunternehmens | |
| 1.14 | LEI-Code des obersten Mutterunternehmens | |
| 1.15 | Meldewährung | |
| Inhalt der Erstmeldung | ||
| 2.1 | Vom Finanzunternehmen zugewiesener Referenzcode für den Vorfall | |
| 2.2 | Datum und Uhrzeit der Feststellung des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls | |
| 2.3 | Datum und Uhrzeit der Einstufung des IKT-bezogenen Vorfalls als schwerwiegend | |
| 2.4 | Beschreibung des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls | |
| 2.5 | Einstufungskriterien, die die Meldung des Vorfalls ausgelöst haben | |
| 2.6 | Wesentlichkeitsschwellen für das Einstufungskriterium „Geografische Ausbreitung“ | |
| 2.7 | Feststellung des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls | |
| 2.8 | Angabe, ob der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall bei einem Drittdienstleister oder einem anderen Finanzunternehmen seinen Ursprung hat | |
| 2.9 | Aktivierung des Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, falls aktiviert | |
| 2.10 | Sonstige zweckdienliche Angaben | |
| Inhalt der Zwischenmeldung | ||
| 3.1 | Von der zuständigen Behörde bereitgestellter Referenzcode für den Vorfall | |
| 3.2 | Datum und Uhrzeit des Eintretens des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls | |
| 3.3 | Datum und Uhrzeit der Wiederherstellung der Dienste, Tätigkeiten oder Vorgänge | |
| 3.4 | Anzahl der betroffenen Kunden | |
| 3.5 | Prozentsatz der betroffenen Kunden | |
| 3.6 | Anzahl der betroffenen Gegenparteien im Finanzbereich | |
| 3.7 | Prozentsatz der betroffenen Gegenparteien im Finanzbereich | |
| 3.8 | Auswirkungen auf einschlägige Kunden oder Gegenparteien im Finanzbereich | |
| 3.9 | Anzahl der betroffenen Transaktionen | |
| 3.10 | Prozentsatz der betroffenen Transaktionen | |
| 3.11 | Wert der betroffenen Transaktionen | |
| 3.12 | Angaben dazu, ob es sich um tatsächliche Zahlen oder Schätzungen handelt oder ob es keine Auswirkungen gegeben hat | |
| 3.13 | Reputationsschaden | |
| 3.14 | Kontextbezogene Angaben zum Reputationsschaden | |
| 3.15 | Dauer des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls | |
| 3.16 | Ausfallzeiten | |
| 3.17 | Angaben dazu, ob es sich bei der Dauer und den Ausfallzeiten um tatsächliche Zahlen oder Schätzungen handelt | |
| 3.18 | Arten von Auswirkungen in den Mitgliedstaaten | |
| 3.19 | Beschreibung der Auswirkungen des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls in anderen Mitgliedstaaten | |
| 3.20 | Wesentlichkeitsschwellen für das Einstufungskriterium „Datenverluste“ | |
| 3.21 | Beschreibung der Datenverluste | |
| 3.22 | Einstufungskriterium „Betroffene kritische Dienstleistungen“ | |
| 3.23 | Art des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls | |
| 3.24 | Andere Arten von Vorfällen | |
| 3.25 | Bedrohungen und Techniken des Angreifers | |
| 3.26 | Andere Arten von Techniken | |
| 3.27 | Angaben zu betroffenen Funktionsbereichen und Geschäftsprozessen | |
| 3.28 | Betroffene Infrastrukturkomponenten, die Geschäftsprozesse unterstützen | |
| 3.29 | Angaben zu betroffenen Infrastrukturkomponenten, die Geschäftsprozesse unterstützen | |
| 3.30 | Auswirkungen auf die finanziellen Interessen von Kunden | |
| 3.31 | Meldung an andere Behörden | |
| 3.32 | Angabe der „anderen“ Behörden | |
| 3.33 | Ergriffene oder geplante befristete Maßnahmen zur Wiederherstellung nach dem Vorfall | |
| 3.34 | Beschreibung etwaiger ergriffener oder geplanter befristeter Maßnahmen zur Wiederherstellung nach dem Vorfall | |
| 3.35 | Kompromittierungsindikatoren | |
| Inhalt der Abschlussmeldung | ||
| 4.1 | Übergeordnete Einstufung der Ursachen des Vorfalls | |
| 4.2 | Detaillierte Einstufung der Ursachen des Vorfalls | |
| 4.3 | Weitergehende Einstufung der Ursachen des Vorfalls | |
| 4.4 | Andere Arten von Ursachen | |
| 4.5 | Angaben zu den Ursachen des Vorfalls | |
| 4.6 | Zusammenfassung der Behebung des Vorfalls | |
| 4.7 | Datum und Uhrzeit der Behebung der Ursache des Vorfalls | |
| 4.8 | Datum und Uhrzeit der Behebung des Vorfalls | |
| 4.9 | Angabe, falls das Datum der dauerhaften Behebung des Vorfalls von dem ursprünglich geplanten Umsetzungsdatum abweicht | |
| 4.10 | Bewertung des Risikos für kritische Funktionen für Abwicklungszwecke | |
| 4.11 | Für Abwicklungsbehörden relevante Angaben | |
| 4.12 | Wesentlichkeitsschwelle für das Einstufungskriterium „Wirtschaftliche Auswirkungen“ | |
| 4.13 | Betrag der direkten und indirekten Bruttokosten und Verluste | |
| 4.14 | Betrag der finanziellen Rückflüsse | |
| 4.15 | Angaben dazu, ob sich die nicht schwerwiegenden Vorfälle wiederholt haben | |
| 4.16 | Datum und Uhrzeit des Eintretens wiederholter Vorfälle | |
DATENGLOSSAR UND ANLEITUNG FÜR DIE MELDUNG SCHWERWIEGENDER SICHERHEITSVORFÄLLE
| Datenfeld | Beschreibung | Verpflichtend für die Erstmeldung | Verpflich-tend für die Zwischen-meldung | Verpflich-tend für die Abschluss-meldung | Feldtyp |
|---|---|---|---|---|---|
| Allgemeine Angaben zum Finanzunternehmen | |||||
| 1.1. Art der Übermittlung | Geben Sie die Art der Meldung des Vorfalls an, die der zuständigen Behörde übermittelt wird. | Ja | Ja | Ja | Auswahl: — Erstmeldung; — Zwischenmeldung; — Abschlussmeldung; — Schwerwiegender Vorfall, der in nicht schwerwiegend zurückgestuft wurde. |
| 1.2. Name des Unternehmens, das die Meldung übermittelt | Vollständige juristische Bezeichnung des Unternehmens, das die Meldung übermittelt. | Ja | Ja | Ja | Alphanumerisch |
| 1.3. Identifikations- code des Unternehmens, das die Meldung übermittelt | Identifikationscode des Unternehmens, das die Meldung übermittelt. Übermitteln Finanzunternehmen die Meldung, ist die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier; LEI-Code), ein eindeutiger alphanumerischer 20-stelliger Code nach ISO 17442-1:2020. Ein Drittdienstleister, der eine Meldung für ein Finanzunternehmen übermittelt, kann eine Rechtsträgerkennung verwenden, die in den gemäß Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 angenommenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist. | Ja | Ja | Ja | Alphanumerisch |
| 1.4. Art des betroffenen Finanz-unternehmens | Art des Unternehmens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554, für das die Meldung übermittelt wird. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung sind die verschiedenen Arten von Finanzunternehmen auszuwählen, die in der aggregierten Meldung erfasst sind. | Ja | Ja | Ja | Auswahl (Mehrfach-auswahl): — Kreditinstitut; — Zahlungs-institut; — Ausge-nommenes Zahlungs-institut; — Kontoinfor-mationsdienst-leister; — E-Geld-Institut; — Ausge-nommenes E-Geld-Institut; — Wertpapier-firma; — Anbieter von Kryptowerte-Dienstleis-tungen; — Emittent wertreferen-zierter Token; — Zentral-verwahrer; — Zentrale Gegenpartei; — Handelsplatz; — Transak-tionsregister; — Verwalter alternativer Investment-fonds; — Verwaltungs-gesellschaft; — Datenbereit-stellungsdienst; — Versicherungs- und Rückversiche-rungsunter-nehmen; — Versicherungs-vermittler, Rückversiche-rungsvermittler und Versicherungs-vermittler in Nebentätigkeit; — Einrichtung der betrieblichen Altersversor-gung; — Ratingagentur; — Administrator kritischer Referenzwerte; — Schwarm-finanzierungs-dienstleister; — Verbriefungs-register. |
| 1.5. Name des betroffenen Finanzunter-nehmens | Vollständige juristische Bezeichnung des von dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall betroffenen Finanzunternehmens, das gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2022/2554 seiner zuständigen Behörde den schwerwiegenden Vorfall melden muss. Bei aggregierter Meldung: a) Auflistung aller Namen der von dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall betroffenen Finanzunternehmen, getrennt durch ein Semikolon. b) Der Drittdienstleister, der eine Meldung eines schwerwiegenden Vorfalls oder in aggregierter Form gemäß Artikel 7 dieser Verordnung übermittelt, führt die Namen aller von dem Vorfall betroffenen Finanzunternehmen auf, getrennt durch ein Semikolon. | Ja, wenn es sich bei dem von dem Vorfall betroffenen Finanzunter-nehmen nicht um das Unternehmen handelt, das die Meldung übermittelt, und im Falle einer aggregierten Meldung | Ja, wenn es sich bei dem von dem Vorfall betroffe-nen Finanz-unter-nehmen nicht um das Unter-nehmen handelt, das die Meldung übermit-telt, und im Falle einer aggre-gierten Meldung | Ja, wenn es sich bei dem von dem Vorfall betroffenen Finanzun-ternehmen nicht um das Unterneh-men handelt, das die Meldung übermittelt, und im Falle einer aggregierten Meldung | Alphanumerisch |
| 1.6. LEI-Code des betroffenen Finanzunterneh-mens | Der nach der Internationalen Organisation für Normung zugewiesene LEI-Code des von dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall betroffenen Finanzunternehmens. Bei aggregierter Meldung: a) Auflistung aller LEI-Codes der von dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall betroffenen Finanzunternehmen, getrennt durch ein Semikolon; b) der Drittdienstleister, der eine Meldung eines schwerwiegenden Vorfalls in aggregierter Form gemäß Artikel 7 dieser Verordnung übermittelt, führt die LEI-Codes aller von dem Vorfall betroffenen Finanzunternehmen auf, getrennt durch ein Semikolon. Die Reihenfolge der Auflistung der LEI-Codes muss mit derjenigen der Namen der Finanzunternehmen identisch sein. | Ja, wenn es sich bei dem von dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall betroffenen Finanzunter-nehmen nicht um das Unternehmen handelt, das die Meldung übermittelt, und bei einer aggregierten Meldung | Ja, wenn es sich bei dem von dem schwer-wiegenden IKT-bezogenen Vorfall betroffe-nen Finanz-unterneh-men nicht um das Unterneh-men handelt, das die Meldung übermittelt, und bei einer aggre-gierten Meldung | Ja, wenn es sich bei dem von dem schwer-wiegenden IKT-bezogenen Vorfall betroffenen Finanzun-ternehmen nicht um das Unterneh-men handelt, das die Meldung übermittelt, und bei einer aggregierten Meldung | Eindeutiger alphanumerischer Code mit 20 Zeichen nach ISO 17442-1:2020 |
| 1.7. Name des Hauptansprech-partners | Vor- und Nachname des Hauptansprechpartners des Finanzunternehmens. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung der Name des Hauptansprechpartners in dem Unternehmen, das die aggregierte Meldung übermittelt. | Ja | Ja | Ja | Alphanumerisch |
| 1.8. E-Mail-Adresse des Hauptansprech-partners | E-Mail-Adresse des Hauptansprechpartners, an den sich die zuständige Behörde in der Folgemitteilung wenden kann. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung die E-Mail-Adresse des Hauptansprechpartners in dem Unternehmen, das die aggregierte Meldung übermittelt. | Ja | Ja | Ja | Alphanumerisch |
| 1.9. Telefonnummer des Hauptansprech-partners | Telefonnummer des Hauptansprechpartners, an den sich die zuständige Behörde in der Folgemitteilung wenden kann. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung die Telefonnummer des Hauptansprechpartners in dem Unternehmen, das die aggregierte Meldung übermittelt. Die Telefonnummer ist mit allen internationalen Vorwahlen anzugeben (z. B. +33 XXXXXXXXX). | Ja | Ja | Ja | Alphanumerisch |
| 1.10. Name des zweiten Ansprech-partners | Vor- und Nachname des zweiten Ansprechpartners oder Name des verantwortlichen Teams des Finanzunternehmens oder des Unternehmens, das die Meldung im Namen des Finanzunternehmens übermittelt | Ja | Ja | Ja | Alphanumerisch |
| 1.11. E-Mail-Adresse des zweiten Ansprech-partners | E-Mail-Adresse des zweiten Ansprechpartners oder die funktionale E-Mail-Adresse des Teams, an die bzw. das sich die zuständige Behörde in der Folgemitteilung wenden kann. | Ja | Ja | Ja | Alphanumerisch |
| 1.12. Telefonnummer des zweiten Ansprech-partners | Telefonnummer des zweiten Ansprechpartners oder eines Teams, an den bzw. das sich die zuständige Behörde in der Folgemitteilung wenden kann. Die Telefonnummer ist mit allen internationalen Vorwahlen anzugeben (z. B. +33 XXXXXXXXX). | Ja | Ja | Ja | Alphanumerisch |
| 1.13. Name des obersten Mutterunter-nehmens | Gegebenenfalls Name des obersten Mutterunternehmens der Gruppe, der das betroffene Finanzunternehmen angehört. | Ja, wenn das Finanzunter-nehmen einer Gruppe angehört | Ja, wenn das Finanz-unterneh-men einer Gruppe angehört | Ja, wenn das Finanzun-ternehmen einer Gruppe angehört | Alphanumerisch |
| 1.14. LEI-Code des obersten Mutterunter-nehmens | Gegebenenfalls LEI-Code des obersten Mutterunternehmens der Gruppe, der das betroffene Finanzunternehmen angehört. Zugewiesen gemäß der Internationalen Organisation für Normung. | Ja, wenn das Finanzunter-nehmen einer Gruppe angehört | Ja, wenn das Finanz-unter-nehmen einer Gruppe angehört | Ja, wenn das Finanzun-ternehmen einer Gruppe angehört | Eindeutiger alphanumerischer Code mit 20 Zeichen nach ISO 17442-1:2020 |
| 1.15. Meldewährung | Währung, die für die Meldung des Vorfalls verwendet wird. | Ja | Ja | Ja | Auswahl ist anhand der ISO 4217 Währungscodes zu treffen |
| Inhalt der Erstmeldung | |||||
| 2.1. Vom Finanzunter-nehmen zugewiesener Referenzcode für den Vorfall | Vom Finanzunternehmen vergebener eindeutiger Referenzcode zur eindeutigen Identifizierung des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung der vom Drittdienstleister zugewiesene Referenzcode für den Vorfall. | Ja | Ja | Ja | Alphanumerisch |
| 2.2. Datum und Uhrzeit der Feststellung des IKT-bezogenen Vorfalls | Datum und Uhrzeit der Kenntnisnahme des IKT-bezogenen Vorfalls durch das Finanzunternehmen. Bei wiederholten Vorfällen das Datum und die Uhrzeit der Feststellung des letzten IKT-bezogenen Vorfalls. | Ja | Ja | Ja | ISO 8601 UTC-Format (JJJJ-MM-TT hh: mm:ss) |
| 2.3. Datum und Uhrzeit der Einstufung des Vorfalls als schwerwiegend | Datum und Uhrzeit der Einstufung des IKT-bezogenen Vorfall als schwerwiegend gemäß den in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 festgelegten Einstufungskriterien. | Ja | Ja | Ja | ISO 8601 UTC-Format (JJJJ-MM-TT hh: mm:ss) |
| 2.4. Beschreibung des IKT-bezogenen Vorfalls | Beschreibung der relevantesten Aspekte des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls. Finanzunternehmen geben einen allgemeinen Überblick über die folgenden Informationen, z. B. mögliche Ursachen, unmittelbare Auswirkungen, betroffene Systeme usw. Finanzunternehmen geben an, sofern bekannt oder nach vernünftigem Ermessen zu erwarten, ob sich der Vorfall auf Drittdienstleister oder andere Finanzunternehmen auswirkt, die Art des Dienstleisters oder Finanzunternehmens, ihren Namen, ihre jeweiligen Identifikationscodes und die Art des Identifikationscodes (z. B. LEI-Code oder EUID). In nachfolgenden Meldungen kann sich der Feldinhalt im Zeitverlauf ändern, um dem jeweils aktuellen Verständnis des IKT-bezogenen Vorfalls Rechnung zu tragen und andere relevante Informationen über den IKT-bezogenen Vorfall zu beschreiben, die nicht von den Datenfeldern erfasst werden, einschließlich der internen Bewertung der Schwere des IKT-bezogenen Vorfalls durch das Finanzunternehmen (z. B. sehr niedrig, niedrig, mittel, hoch, sehr hoch) und eines Hinweises auf Ebene und Name der höchsten Entscheidungsstrukturen, die an der Reaktion auf den IKT-bezogenen Vorfall beteiligt waren. | Ja | Ja | Ja | Alphanumerisch |
| 2.5. Einstufungs- kriterien, die die Meldung des Vorfalls ausgelöst haben | Einstufungskriterien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772, die dazu geführt haben, dass der IKT-bezogene Vorfall als schwerwiegender Vorfall eingestuft und gemeldet wurde. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung die Einstufungskriterien, die dazu geführt haben, dass der IKT-bezogene Vorfall für mindestens ein oder mehrere Finanzunternehmen als schwerwiegend eingestuft wurde. | Ja | Ja | Ja | Auswahl (Mehrfachauswahl): — Betroffene Kunden, Gegenparteien im Finanzbereich und Transaktionen; — Reputations-schaden; — Dauer und Ausfallzeiten; — Geografische Ausbreitung; — Datenverluste; — Betroffene kritische Dienstleistun-gen; — Wirtschaftliche Auswirkungen. |
| 2.6. Wesentlichkeits- schwellen für das Einstufungs-kriterium „Geografische Ausbreitung“ | EWR-Mitgliedstaaten, die von dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall betroffen sind. Bei der Bewertung der Auswirkungen des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls in anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen Finanzunternehmen die Artikel 4 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772. | Ja, wenn der Schwellenwert für „Geografische Ausbreitung“ erreicht ist | Ja, wenn der Schwel-lenwert für „Geogra-fische Ausbrei-tung“ erreicht ist | Ja, wenn der Schwellen-wert für „Geografi-sche Ausbrei-tung“ erreicht ist | Die Auswahl (Mehrfachauswahl) wird mithilfe von ISO 3166 ALPHA-2 der betroffenen Länder ausgefüllt |
| 2.7. Feststellung des schwerwie-genden IKT-bezogenen Vorfalls | Angaben dazu, wie der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall festgestellt wurde. | Ja | Ja | Ja | Auswahl: — IT-Sicherheit; — Personal; — Interne Revision; — Externe Prüfung; — Kunden; — Gegenparteien im Finanzbereich; — Drittdienst-leister; — Angreifer; — Überwa-chungssysteme; — Staatliches Organ/Agentur/Strafverfol-gungsbehörde; — Sonstiges. |
| 2.8. Angaben dazu, ob der Vorfall bei einem Drittdienst-leister oder einem anderen Finanzunter-nehmen seinen Ursprung hat | Angaben dazu, ob der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall bei einem Drittdienstleister oder einem anderen Finanzunternehmen seinen Ursprung hat. Finanzunternehmen geben an, ob der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall bei einem Drittdienstleister oder einem anderen Finanzunternehmen (einschließlich Finanzunternehmen, die derselben Gruppe wie das meldende Unternehmen angehören) seinen Ursprung hat, und nennen den Namen, den Identifikationscode des Drittdienstleisters oder des Finanzunternehmens und die Art des Identifikationscodes (z. B. LEI-Code oder EUID). | Ja, wenn der Vorfall seinen Ursprung bei einem Drittdienst-leister oder einem anderen Finanzunter-nehmen hat | Ja, wenn der Vorfall seinen Ursprung bei einem Dritt-dienst-leister oder einem anderen Finanz-unterneh-men hat | Ja, wenn der Vorfall seinen Ursprung bei einem Drittdienst-leister oder einem anderen Finanzun-ternehmen hat | Alphanumerisch |
| 2.9. Aktivierung des Plans zur Aufrechter-haltung des Geschäfts-betriebs, falls aktiviert | Angabe, ob die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs des Finanzunternehmens formal aktiviert wurden. | Ja | Ja | Ja | Boolesch (Ja oder Nein) |
| 2.10. Sonstige zweckdienliche Angaben | Alle weiteren Informationen, die nicht in der Vorlage erfasst sind. Finanzunternehmen, die einen schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall in nicht schwerwiegend zurückgestuft haben, beschreiben die Gründe, aus denen der IKT-bezogene Vorfall die Kriterien für die Einstufung als schwerwiegend nicht erfüllt und voraussichtlich nicht erfüllen wird. | Ja, wenn es andere Informationen gibt, die nicht in der Vorlage erfasst sind, oder wenn der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall in nicht schwerwie-gend zurückgestuft wurde | Ja, wenn es andere Informationen gibt, die nicht in der Vorlage erfasst sind, oder wenn der schwer-wiegende IKT-bezogene Vorfall in nicht schwer-wiegend zurück-gestuft wurde | Ja, wenn es andere Informationen gibt, die nicht in der Vorlage erfasst sind, oder wenn der schwer-wiegende IKT-bezogene Vorfall in nicht schwer-wiegend zurück-gestuft wurde | Alphanumerisch |
| Inhalt der Zwischenmeldung | |||||
| 3.1. Von der zuständigen Behörde bereitgestellter Referenzcode für den Vorfall | Von der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Eingangs der Erstmeldung zugewiesener eindeutiger Referenzcode zur eindeutigen Identifizierung des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls. | Nein | Ja, falls zutreffend | Ja, falls zutreffend | Alphanumerisch |
| 3.2. Datum und Uhrzeit des Eintretens des Vorfalls | Datum und Uhrzeit des Eintretens des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls, falls abweichend von dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzunternehmen von dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall Kenntnis erlangt hat. Bei wiederholten schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen Datum und Uhrzeit des Eintretens des letzten schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls. | Nein | Ja | Ja | ISO 8601 UTC-Format (JJJJ-MM-TT hh: mm:ss) |
| 3.3. Datum und Uhrzeit der Wiederher-stellung der Dienste, Tätigkeiten oder Vorgänge | Angaben zu Datum und Uhrzeit der Wiederherstellung der von dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall betroffenen Dienste, Tätigkeiten oder Vorgänge. | Nein | Ja, wenn Datenfeld 3.16 „Ausfall-zeiten“ ausgefüllt wurde | Ja, wenn Datenfeld 3.16 „Ausfall-zeiten“ ausgefüllt wurde | ISO 8601 UTC-Format (JJJJ-MM-TT hh: mm:ss) |
| 3.4. Anzahl der betroffenen Kunden | Anzahl der Kunden, die von dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall betroffen sind und die Dienste des Finanzunternehmens in Anspruch nehmen. Bei der Ermittlung der Anzahl der betroffenen Kunden berücksichtigen Finanzunternehmen Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772. Ein Finanzunternehmen, das die tatsächliche Anzahl der betroffenen Kunden nicht bestimmen kann, verwendet Schätzungen auf der Grundlage verfügbarer Daten aus vergleichbaren Referenzzeiträumen. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung die Gesamtzahl der betroffenen Kunden in allen Finanzunternehmen. | Nein | Ja | Ja | Numerische ganze Zahl |
| 3.5. Prozentsatz der betroffenen Kunden | Prozentsatz der von dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall betroffenen Kunden im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kunden, die die betroffenen Dienste des Finanzunternehmens in Anspruch nehmen. Bei mehr als einer betroffenen Dienstleistung werden die Dienstleistungen aggregiert. Finanzunternehmen berücksichtigen bei der Ermittlung der Zahlen die Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772. Ein Finanzunternehmen, das den tatsächlichen Prozentsatz der betroffenen Kunden nicht bestimmen kann, verwendet Schätzungen auf der Grundlage verfügbarer Daten aus vergleichbaren Referenzzeiträumen. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung teilt das Finanzunternehmen die Summe aller betroffenen Kunden durch die Gesamtzahl der Kunden aller betroffenen Finanzunternehmen. | Nein | Ja | Ja | Wird als Prozentwert mitgeteilt — ein Wert mit bis zu fünf numerischen Zeichen, die bis zu eine Dezimalstelle umfassen, ausgedrückt als Prozentsatz (z. B. 2,4, nicht 2,4 %). Hat der Wert mehr als eine Stelle nach dem Dezimaltrenn-zeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. |
| 3.6. Anzahl der betroffenen Gegenparteien im Finanzbereich | Anzahl der Gegenparteien im Finanzbereich, die von dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall betroffen sind und einen Vertrag mit dem Finanzunternehmen geschlossen haben. Bei der Ermittlung der Anzahl der betroffenen Gegenparteien im Finanzbereich berücksichtigen die Finanzunternehmen Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772. Ein Finanzunternehmen, das die tatsächliche Anzahl der betroffenen Gegenparteien im Finanzbereich nicht bestimmen kann, verwendet Schätzungen auf der Grundlage verfügbarer Daten aus vergleichbaren Referenzzeiträumen. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung die Gesamtzahl der betroffenen Gegenparteien im Finanzbereich in allen Finanzunternehmen. | Nein | Ja | Ja | Numerische ganze Zahl |
| 3.7. Prozentsatz der betroffenen Gegenparteien im Finanzbereich | Prozentsatz der Gegenparteien im Finanzbereich, die von dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall betroffen sind und einen Vertrag mit dem Finanzunternehmen geschlossen haben, im Verhältnis zur Gesamtzahl der Gegenparteien im Finanzbereich. Bei der Ermittlung des Prozentsatzes der betroffenen Gegenparteien im Finanzbereich berücksichtigen die Finanzunternehmen die Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772. Ein Finanzunternehmen, das den tatsächlichen Prozentsatz der betroffenen Gegenparteien im Finanzbereich nicht bestimmen kann, verwendet Schätzungen auf der Grundlage verfügbarer Daten aus vergleichbaren Referenzzeiträumen. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung ist die Summe aller betroffenen Gegenparteien im Finanzbereich geteilt durch die Gesamtzahl der Gegenparteien im Finanzbereich aller betroffenen Finanzunternehmen anzugeben. | Nein | Ja | Ja | Wird als Prozentwert mitgeteilt — ein Wert mit bis zu fünf numerischen Zeichen, die bis zu eine Dezimalstelle umfassen, ausgedrückt als Prozentsatz (z. B. 2,4, nicht 2,4 %). Hat der Wert mehr als eine Stelle nach dem Dezimaltrenn-zeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. |
| 3.8. Auswirkungen auf einschlägige Kunden oder Gegenparteien im Finanzbereich | Festgestellte Auswirkungen auf relevante Kunden oder Gegenparteien im Finanzbereich gemäß Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772. | Nein | Ja, wenn der Schwel-lenwert für „Relevanz der Kunden und der Gegen-parteien im Finanz-bereich“ erreicht ist | Ja, wenn der Schwellen-wert für „Relevanz der Kunden und der Gegenparteien im Finanz-bereich“ erreicht ist | Boolesch (Ja oder Nein) |
| 3.9. Anzahl der betroffenen Transaktionen | Anzahl der Transaktionen, die von dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall betroffen sind. Bei der Bewertung der Auswirkungen auf Transaktionen berücksichtigen die Finanzunternehmen Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772; dies schließt alle betroffenen inländischen und grenzüberschreitenden Transaktionen ein, die einen Geldbetrag beinhalten, der mindestens teilweise mit einer in der Union ausgeführten Transaktion in Zusammenhang steht. Ein Finanzunternehmen, das die tatsächliche Anzahl der betroffenen Transaktionen nicht bestimmen kann, verwendet Schätzungen auf der Grundlage verfügbarer Daten aus vergleichbaren Referenzzeiträumen. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung ist die Gesamtzahl der betroffenen Transaktionen in allen Finanzunternehmen anzugeben. | Nein | Ja, wenn eine Transak-tion von dem Vorfall betroffen war | Ja, wenn eine Transaktion von dem Vorfall betroffen war | Numerische ganze Zahl |
| 3.10. Prozentsatz der betroffenen Transaktionen | Prozentsatz der betroffenen Transaktionen im Verhältnis zur durchschnittlichen Anzahl inländischer und grenzüberschreitender Transaktionen des Finanzunternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Dienstleistung. Finanzunternehmen berücksichtigen die Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772. Ein Finanzunternehmen, das den tatsächlichen Prozentsatz der betroffenen Transaktionen nicht bestimmen kann, verwendet Schätzungen. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung teilt das Finanzunternehmen die Summe aller betroffenen Transaktionen durch die Gesamtzahl der Transaktionen aller betroffenen Finanzunternehmen. | Nein | Ja, wenn eine Transak-tion von dem Vorfall betroffen war | Ja, wenn eine Transaktion von dem Vorfall betroffen war | Wird als Prozentwert mitgeteilt — ein Wert mit bis zu fünf numerischen Zeichen, die bis zu eine Dezimalstelle umfassen, ausgedrückt als Prozentsatz (z. B. 2,4, nicht 2,4 %). Hat der Wert mehr als eine Stelle nach dem Dezimaltrenn-zeichen, wenden die meldenden Gegenparteien die kaufmännische Rundung an. |
| 3.11. Wert der betroffenen Transaktionen | Der Gesamtwert der von dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall betroffenen Transaktionen wird gemäß Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 ermittelt. Ein Finanzunternehmen, das den tatsächlichen Wert der betroffenen Transaktionen nicht bestimmen kann, verwendet Schätzungen auf der Grundlage verfügbarer Daten aus vergleichbaren Referenzzeiträumen. Ein Finanzunternehmen hat den Geldbetrag als positiven Wert auszuweisen. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung der Gesamtwert der betroffenen Transaktionen in allen Finanzunternehmen. | Nein | Ja, wenn Transaktionen von dem Vorfall betroffen waren | Ja, wenn eine Transaktion von dem Vorfall betroffen war | Monetär Finanzunternehmen weisen den Datenpunkt mit einer Mindestpräzision aus, die tausend Einheiten entspricht (z. B. 2,5, nicht 2 500 EUR). |
| 3.12. Angaben dazu, ob es sich um tatsächliche Zahlen oder Schätzungen handelt oder ob es keine Auswirkungen gegeben hat | Angaben dazu, ob es sich bei den in den Datenfeldern 3.4 bis 3.11 ausgewiesenen Werten um tatsächliche Werte oder Schätzungen handelt oder ob es keine Auswirkungen gegeben hat. | Nein | Ja | Ja | Auswahl (Mehrfachauswahl): — Tatsächliche Zahlen zu den betroffenen Kunden; — tatsächliche Zahlen zu den betroffenen Gegenparteien im Finanzbereich; — tatsächliche Zahlen zu den betroffenen Transaktionen; — Schätzungen zu den betroffenen Kunden; — Schätzungen zu den betroffenen Gegenparteien im Finanzbereich; — Schätzungen zu den betroffenen Transaktionen; — keine Auswirkungen auf Kunden; — keine Auswirkungen auf Gegenparteien im Finanzbereich; — keine Auswirkungen auf Transaktionen. |
| 3.13. Reputations- schaden | Angaben zum Reputationsschaden infolge des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls im Sinne der Artikel 2 und 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung die Kategorien von Reputationsschaden, die auf mindestens ein Finanzunternehmen zutreffen. | Nein | Ja, wenn das Kriterium „Reputa-tions-schaden“ erfüllt ist | Ja, wenn das Kriterium „Reputa-tions-schaden“ erfüllt ist | Auswahl (Mehrfachauswahl): — Über den schwerwie-genden IKT-bezogenen Vorfall wurde in den Medien berichtet; — der schwerwie-gende IKT-bezogene Vorfall hat zu wiederholten Beschwerden verschiedener Kunden oder Gegenparteien im Finanzbereich über kunden-orientierte Dienstleistun-gen oder kritische Geschäfts-beziehungen geführt; — das Finanzunter-nehmen wird aufgrund des schwerwie-genden IKT-bezogenen Vorfalls nicht oder wahrscheinlich nicht in der Lage sein, regulatorische Anforderungen zu erfüllen; — das Finanzunter-nehmen wird infolge des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls Kunden oder Gegenparteien im Finanzbereich verlieren oder wahrscheinlich verlieren, was wesentliche Auswirkungen auf seine Geschäfts-tätigkeit haben wird. |
| 3.14. Kontextbezo-gene Angaben zum Reputations-schaden | Angaben dazu, wie der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall die Reputation des Finanzunternehmens beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen könnte, einschließlich Verstößen gegen Rechtsvorschriften, nicht erfüllter regulatorischer Anforderungen, Anzahl der Kundenbeschwerden usw. Die kontextbezogenen Angaben umfassen die Art der Medien (z. B. traditionelle und digitale Medien, Blogs, Streaming-Plattformen) und die Medienberichterstattung, einschließlich der Reichweite der Medien (lokal, national, international). Die Medienberichterstattung bezieht sich in diesem Zusammenhang nicht auf vereinzelte negative Kommentare von Followern oder Nutzern sozialer Netzwerke. Das Finanzunternehmen gibt auch an, ob die Medienberichterstattung erhebliche Risiken für seine Kunden im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall aufgezeigt hat, einschließlich des Risikos der Insolvenz des Finanzunternehmens oder des Risikos, Mittel zu verlieren. Die Finanzunternehmen geben auch an, ob sie den Medien Informationen zur Verfügung gestellt haben, die dazu dienten, die Öffentlichkeit zuverlässig über den schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall und seine Folgen zu informieren. Die Finanzunternehmen können auch angeben, ob in den Medien im Zusammenhang mit dem IKT-bezogenen Vorfall Falschinformationen verbreitet wurden, worunter auch solche fallen, die sich auf vorsätzlich vom Angreifer verbreitete Falschinformationen stützen, oder die mutwillige Veränderung der Website des Finanzunternehmens betreffen oder zum Ausdruck bringen. | Nein | Ja, wenn das Kriterium „Reputa-tions-schaden“ erfüllt ist | Ja, wenn das Kriterium „Reputa-tions-schaden“ erfüllt ist | Alphanumerisch |
| 3.15. Dauer des Vorfalls | Finanzunternehmen bestimmen die Dauer des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls vom Zeitpunkt des Eintretens des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vorfall behoben wurde. Finanzunternehmen, die nicht in der Lage sind, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall eingetreten ist, bestimmen die Dauer des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzunternehmen den Vorfall festgestellt hat, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzunternehmen den Vorfall in Netzwerk- oder Systemprotokollen oder anderen Datenquellen aufgezeichnet hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. Finanzunternehmen, die den Zeitpunkt der Behebung des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls noch nicht kennen, verwenden Schätzungen. Der Wert ist in Tagen, Stunden und Minuten anzugeben. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung bestimmen Finanzunternehmen bei Unterschieden zwischen den Finanzunternehmen die längste Dauer des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls. | Nein | Ja | Ja | TT:HH:MM |
| 3.16. Ausfallzeiten | Ausfallzeiten, gemessen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Dienst für Kunden, Gegenparteien im Finanzbereich oder andere interne oder externe Nutzer vollständig oder teilweise nicht mehr verfügbar ist, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die regulären Tätigkeiten oder Vorgänge in dem vor dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall herrschenden Umfang wiederhergestellt sind. Führen die Ausfallzeiten nach der Wiederherstellung der regulären Tätigkeiten oder Vorgänge zu einer Verzögerung bei der Bereitstellung von Dienstleistungen, so messen die Finanzunternehmen die Ausfallzeiten vom Beginn des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die verzögerte Dienstleistung erbracht ist. Finanzunternehmen, die den Beginn der Ausfallzeiten nicht bestimmen können, messen die Dauer der Ausfallzeiten ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Vorfalls bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie aufgezeichnet wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung bestimmen Finanzunternehmen bei Unterschieden zwischen den Finanzunternehmen die längste Dauer der Ausfallzeiten. | Nein | Ja, wenn der Vorfall zu Ausfall-zeiten geführt hat | Ja, wenn der Vorfall zu Ausfall-zeiten geführt hat | TT:HH:MM |
| 3.17. Angaben dazu, ob es sich bei der Dauer und den Ausfallzeiten um tatsächliche Zahlen oder Schätzungen handelt | Angaben dazu, ob es sich bei den in den Datenfeldern 3.15 und 3.16 ausgewiesenen Werten um tatsächliche Werte oder Schätzungen handelt. | Nein | Ja, wenn das Kriterium „Dauer und Ausfall-zeiten“ erfüllt ist | Ja, wenn das Kriterium „Dauer und Ausfall-zeiten“ erfüllt ist | Auswahl: — Tatsächliche Zahlen; — Schätzungen; — tatsächliche Zahlen und Schätzungen; — keine Informationen verfügbar. |
| 3.18. Arten von Auswirkungen in den Mitgliedstaaten | Art der Auswirkung in den jeweiligen EWR-Mitgliedstaaten. Angabe, ob der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall Auswirkungen in anderen EWR-Mitgliedstaaten (ausgenommen der Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, der der Vorfall direkt gemeldet wird) gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 hat und insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Auswirkungen in Bezug auf: a) betroffene Kunden und Gegenparteien im Finanzbereich in anderen Mitgliedstaaten oder b) Zweigniederlassungen oder andere Finanzunternehmen innerhalb der Gruppe, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind, oder c) Finanzmarktinfrastrukturen oder Drittdienstleister mit möglichen Auswirkungen auf Finanzunternehmen in anderen Mitgliedstaaten, für die sie Dienstleistungen erbringen, soweit diese Informationen verfügbar sind. | Nein | Ja, wenn der Schwel-lenwert für „Geogra-fische Ausbrei-tung“ erreicht ist | Ja, wenn der Schwellen-wert für „Geogra-fische Ausbreitung“ erreicht ist | Auswahl (Mehrfachauswahl): — Kunden; — Gegenparteien im Finanzbereich; — Zweigniederlassung des Finanzunternehmens; — Finanzunternehmen innerhalb der Gruppe, die in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig sind; — Finanzmarktinfra-struktur; — Drittdienstleister, die möglicherweise auch von anderen Finanzunternehmen in Anspruch genommen werden. |
| 3.19. Beschreibung der Auswirkungen des Vorfalls in anderen Mitgliedstaaten | Beschreibung der Auswirkungen und Schwere des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls in jedem betroffenen Mitgliedstaat, einschließlich einer Bewertung der Auswirkungen und Schwere in Bezug auf: a) Kunden; b) Gegenparteien im Finanzbereich; c) Zweigniederlassungen des Finanzunternehmens; d) Andere Finanzunternehmen innerhalb der Gruppe, die in anderen Mitgliedstaaten tätig sind; e) Finanzmarktinfrastrukturen; f) Drittdienstleister, die möglicherweise auch von anderen Finanzunternehmen in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden. | Nein | Ja, wenn der Schwel-lenwert für „Geogra-fische Ausbrei-tung“ erreicht ist | Ja, wenn der Schwellen-wert für „Geogra-fische Ausbrei-tung“ erreicht ist | Alphanumerisch |
| 3.20. Wesentlich- keitsschwellen für das Einstufungs-kriterium „Datenverluste“ | Art der mit dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall verbundenen Verfügbarkeits-, Authentizitäts-, Integritäts- und Vertraulichkeitsverluste von Daten. Finanzunternehmen berücksichtigen bei ihrer Bewertung die Artikel 5 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung die Datenverluste, die mindestens ein Finanzunternehmen betreffen. | Nein | Ja, wenn das Kriterium „Daten-verluste“ erfüllt ist | Ja, wenn das Kriterium „Daten-verluste“ erfüllt ist | Auswahl (Mehrfachauswahl): — Verfügbarkeit; — Authentizität; — Integrität; — Vertraulichkeit. |
| 3.21. Beschreibung der Datenverluste | Beschreibung der Auswirkungen des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls auf die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit kritischer Daten gemäß den Artikeln 5 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772. Angaben zu den Auswirkungen auf die Umsetzung der Geschäftsziele des Finanzunternehmens oder auf die Erfüllung regulatorischer Anforderungen. Als Teil der bereitgestellten Informationen geben Finanzunternehmen an, ob es sich bei den betroffenen Daten um Kundendaten, Daten anderer Unternehmen (z. B. Gegenparteien im Finanzbereich) oder um Daten des Finanzunternehmens selbst handelt. Das Finanzunternehmen kann auch die Art der von dem Vorfall betroffenen Daten angeben, insbesondere, ob die Daten vertraulich sind und um welche Art von Vertraulichkeit es sich handelt (z. B. Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Daten, Berufsgeheimnis wie etwa Bankgeheimnis, Versicherungsgeheimnis, Zahlungsdienstegeheimnis usw.). Die Informationen können auch mögliche Risiken im Zusammenhang mit den Datenverlusten umfassen, z. B. ob die von dem Vorfall betroffenen Daten zur Identifizierung einzelner Personen verwendet werden können und von dem Angreifer genutzt werden könnten, um Kredite oder Darlehen ohne die Zustimmung dieser Personen zu erhalten, Spear-Phishing-Angriffe durchzuführen oder Informationen öffentlich preiszugeben. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung eine allgemeine Beschreibung der Auswirkungen des Vorfalls auf die betroffenen Finanzunternehmen. Gibt es Unterschiede bei den Auswirkungen, so sind in der Beschreibung der Auswirkungen die spezifischen Auswirkungen auf die verschiedenen Finanzunternehmen eindeutig anzugeben. | Nein | Ja, wenn das Kriterium „Daten-verluste“ erfüllt ist | Ja, wenn das Kriterium „Daten-verluste“ erfüllt ist | Alphanumerisch |
| 3.22. Einstufungs- kriterium „Betroffene kritische Dienstleistun-gen“ | Angaben beim Kriterium „Betroffene kritische Dienstleistungen“. Finanzunternehmen berücksichtigen bei ihrer Bewertung Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772, einschließlich Informationen über — die betroffenen Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die einer Zulassung oder Registrierung bedürfen oder von den zuständigen Behörden beaufsichtigt werden, oder — die IKT-Dienste oder Netzwerk- und Informationssysteme, die kritische oder wichtige Funktionen des Finanzunternehmens unterstützen, und — die Art des böswilligen und unbefugten Zugriffs auf die Netzwerk- und Informationssysteme des Finanzunternehmens. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung die Auswirkungen auf kritische Dienstleistungen, die auf mindestens ein Finanzunternehmen zutreffen. | Nein | Ja | Ja | Alphanumerisch |
| 3.23. Art des Vorfalls | Einstufung der Vorfälle nach Art. | Nein | Ja | Ja | Auswahl (Mehrfachauswahl): — Cybersicherheits-bezogen; — Prozessversagen; — Systemversagen; — Externes Ereignis; — Zahlungsbezogen; — Sonstiges (bitte angeben). |
| 3.24. Andere Arten von Vorfällen | Andere Arten von IKT-bezogenen Vorfällen: Finanzunternehmen, die im Datenfeld 3.23 „Sonstiges“ als Art des Vorfalls ausgewählt haben, geben die Art des IKT-bezogenen Vorfalls an. | Nein | Ja, wenn in Datenfeld 3.23 „Sonsti-ges“ als Art des Vorfalls ausge-wählt wurde | Ja, wenn in Datenfeld 3.23 „Sonstiges“ als Art des Vorfalls ausgewählt wurde | Alphanumerisch |
| 3.25. Bedrohungen und Techniken des Angreifers | Geben Sie die Bedrohungen und Techniken an, die der Angreifer einsetzt, wie zum Beispiel: a) Social Engineering, einschließlich Phishing; b) (D)DoS; c) Identitätsdiebstahl; d) Datenverschlüsselung mit weitergehenden Folgen, einschließlich Ransomware; e) Kaperung von Ressourcen; f) Datenexfiltration und -manipulation, ausgenommen Identitätsdiebstahl; g) Datenvernichtung; h) mutwillige Veränderung (Defacement); i) Lieferkettenangriff; j) Sonstiges (bitte angeben). | Nein | Ja, wenn als Art des IKT-bezogenen Vorfalls in Feld 3.23 „Cyber-sicher-heitsbezo-gen“ ausge-wählt wurde | Ja, wenn als Art des IKT-bezogenen Vorfalls in Feld 3.23 „Cyber-sicherheits-bezogen“ ausgewählt wurde | Auswahl (Mehrfachauswahl): — Social Engineering (einschließlich Phishing); — (D)DoS; — Identitätsdiebstahl; — Datenverschlüsse-lung mit weitergehenden Folgen, einschließlich Ransomware; — Kaperung von Ressourcen; — Datenexfiltration und -manipulation, einschließlich Identitätsdiebstahl; — Datenvernichtung; — mutwillige Veränderung (Defacement); — Lieferkettenangriff; — Sonstiges (bitte angeben). |
| 3.26. Andere Arten von Techniken | Andere Arten von Techniken Finanzunternehmen, die im Datenfeld 3.25 „Sonstiges“ als Art der Technik ausgewählt haben, geben die Art der Technik an. | Nein | Ja, wenn in Datenfeld 3.25 „Sonstiges“ als Art der Technik ausge-wählt wurde | Ja, wenn in Datenfeld 3.25 „Sonstiges“ als Art der Technik ausgewählt wurde | Alphanumerisch |
| 3.27. Angaben zu betroffenen Funktions-bereichen und Geschäfts-prozessen | Angabe der Funktionsbereiche und Geschäftsprozesse, die von dem Vorfall betroffen sind, einschließlich Produkten und Dienstleistungen. Die Funktionsbereiche umfassen unter anderem: a) Marketing und Geschäftsentwicklung; b) Kundenservice; c) Produktmanagement; d) Rechtskonformität; e) Risikomanagement; f) Finanz- und Rechnungswesen; g) Personal und allgemeine Dienstleistungen; h) Informationstechnologie. Die Geschäftsprozesse umfassen unter anderem: — Kontoinformationen; — Dienstleistungen im Bereich Versicherungsmathematik; — Annahme und Abrechnung („Acquiring“) von Zahlungsvorgängen; — Authentifizierung/Autorisierung; — Verfasser; — Kunden-Onboarding; — Benefit-Management; — Management von Benefit-Zahlungen; — Kauf und Verkauf von Pauschalversicherungen zwischen Versicherungen; — Kartenzahlungen; — Liquiditätsmanagement; — Platzierung oder Entnahme von Bargeld; — Management von Versicherungsansprüchen; — Schadenregulierung; — Clearing; — Unternehmenskreditkonglomerate; — Kollektivversicherungen; — Überweisungen; — Verwahrung von Vermögenswerten; — Kunden-Onboarding; — Datenaufnahme; — Datenverarbeitung; — Lastschriften; — Ausfuhrversicherungen; — Finalisierung von Geschäften/Abschlüssen; — Platzierung von Finanzinstrumenten; — Fondsbuchhaltung; — Devisen; — Anlageberatung; — Anlageverwaltung; — Emission von Zahlungsinstrumenten; — Kreditmanagement; — Zahlungsverfahren für Lebensversicherungen; — Finanztransfer; — Berechnung des Nettovermögens; — Order; — Zahlungsauslösung; — Abschluss von Versicherungen; — Portfolioverwaltung; — Prämieneinzug; — Empfang/Übermittlung/Ausführung; — Rückversicherung; — Abwicklung; — Transaktionsüberwachung. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung die betroffenen Funktionsbereiche und Geschäftsprozesse bei mindestens einem Finanzunternehmen. | Nein | Ja | Ja | Alphanumerisch |
| 3.28. Betroffene Infrastruktur-komponenten, die Geschäftspro-zesse unterstützen | Angaben dazu, ob Infrastrukturkomponenten (Server, Betriebssysteme, Software, Anwendungsserver, Middleware, Netzwerkkomponenten usw.), die Geschäftsprozesse unterstützen, von dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall betroffen sind. | Nein | Ja | Ja | Auswahl: — Ja; — Nein; — keine Informationen verfügbar. |
| 3.29. Angaben zu betroffenen Infrastruktur-komponenten, die Geschäfts-prozesse unterstützen | Beschreibung der Auswirkungen des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls auf Infrastrukturkomponenten, die Geschäftsprozesse unterstützen, einschließlich Hardware und Software. Hardware umfasst Server, Computer, Rechenzentren, Switches, Router und Hubs. Software umfasst Betriebssysteme, Anwendungen, Datenbanken, Sicherheitstools und Netzwerkkomponenten. Bei „Sonstiges“ bitte Angaben machen. In den Beschreibungen sind die betroffenen Infrastrukturkomponenten oder -systeme zu beschreiben oder zu benennen und, soweit verfügbar, folgende Angaben zu machen: a) Versionsinformationen; b) Interne Infrastruktur/Teilweise ausgelagert/Vollständig ausgelagert — Name des Drittdienstleisters; c) Ob die Infrastruktur von mehreren Geschäftsfunktionen separat/gemeinsam genutzt wird; d) Ob einschlägige Regelungen zur Resilienz/Kontinuität/Wiederherstellung/Substituierbarkeit getroffen wurden. | Nein | Ja, wenn der Vorfall Infra-struktur-komponenten beein-trächtigt hat, die Geschäfts-prozesse unter-stützen | Ja, wenn der Vorfall Infra-struktur-kompo-nenten beeinträch-tigt hat, die Geschäfts-prozesse unterstützen | Alphanumerisch |
| 3.30. Auswirkungen auf die finanziellen Interessen von Kunden | Angaben dazu, ob sich der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall auf die finanziellen Interessen der Kunden ausgewirkt hat. | Nein | Ja | Ja | Auswahl: — Ja; — Nein; — keine Informationen verfügbar. |
| 3.31. Meldung an andere Behörden | Angabe, welche Behörden über den schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall informiert wurden. Unter Berücksichtigung der Unterschiede, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben, ist der Begriff der Strafverfolgungsbehörde von den Finanzunternehmen im weitesten Sinne so zu verstehen, dass er Behörden umfasst, die zur Verfolgung von Cyberkriminalität befugt sind, einschließlich Polizei, Organe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Staatsanwaltschaften. | Nein | Ja | Ja | Auswahl (Mehrfachauswahl): — Polizei/Straf-verfolgung; — CSIRT; — Datenschutz-behörde; — nationale Agentur für Cyber-sicherheit; — keine; — andere (bitte angeben). |
| 3.32. Angabe der „anderen“ Behörden | Angabe, welche „anderen“ Behörden über den schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall informiert wurden. Falls in Datenfeld 3.31 „Andere“ ausgewählt wurde: In die Beschreibung sind nähere Informationen über die Behörde, der das Finanzunternehmen Informationen über den schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall übermittelt hat, aufzunehmen. | Nein | Ja, wenn das Finanz-unterneh-men „andere“ Behörden über den schwer-wiegenden IKT-bezogenen Vorfall informiert hat | Ja, wenn das Finanzun-ternehmen „andere“ Behörden über den schwer-wiegenden IKT-bezogenen Vorfall informiert hat | Alphanumerisch |
| 3.33. Ergriffene oder geplante befristete Maßnahmen zur Wiederher-stellung nach dem Vorfall | Angabe, ob das Finanzunternehmen befristete Maßnahmen umgesetzt hat (oder dies plant), die ergriffen wurden (oder geplant sind), um den normalen Geschäftsbetrieb nach dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall wiederherzustellen. | Nein | Ja | Ja | Boolesch (Ja oder Nein) |
| 3.34. Beschreibung etwaiger ergriffener oder geplanter befristeter Maßnahmen zur Wiederher-stellung nach dem Vorfall | Es ist zu beschreiben, welche Sofortmaßnahmen ergriffen wurden, einschließlich der Isolierung des Vorfalls auf Netzwerkebene, der Aktivierung von Workaround-Verfahren, der Sperrung von USB-Ports, der Aktivierung der Site für die Wiederherstellung im Notfall und anderer vorübergehend eingerichteter zusätzlicher Sicherheitsmechanismen. Finanzunternehmen geben das Datum und die Uhrzeit der Umsetzung der befristeten Maßnahmen sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Rückkehr zur primären Site an. Bei befristeten Maßnahmen, die nicht umgesetzt wurden, aber noch geplant sind, ist das Datum anzugeben, bis zu dem sie voraussichtlich umgesetzt werden. Falls keine befristeten Maßnahmen ergriffen wurden, bitte den Grund angeben. | Nein | Ja, wenn befristete Maß-nahmen ergriffen wurden oder geplant sind (Daten-feld 3.33) | Ja, wenn befristete Maßnahmen ergriffen wurden oder geplant sind (Daten-feld 3.33) | Alphanumerisch |
| 3.35. Kompromittie- rungsindika-toren | Gegebenenfalls Informationen im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall, die dazu beitragen können, böswillige Aktivitäten innerhalb eines Netzwerks oder Informationssystems zu erkennen (Kompromittierungsindikatoren). Das Feld betrifft nur Finanzunternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallen, und Finanzunternehmen, die gegebenenfalls gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 3 der Richtlinie (EU) 2022/2555 als wesentliche oder wichtige Unternehmen ermittelt wurden. Die von dem Finanzunternehmen bereitgestellten Kompromittierungsindikatoren enthalten die folgenden Datenkategorien: a) IP-Adressen; b) URL-Adressen; c) Domains; d) Datei-Hashes; e) Daten zu Schadsoftware (Name der Schadsoftware, Dateinamen und ihre Speicherorte, spezifische Registrierungsschlüssel im Zusammenhang mit Schadsoftware-Aktivitäten); f) Daten zu Netzaktivitäten (Ports, Protokolle, Adressen, Referrer, User Agents, Header, spezifische Protokolle oder auffällige Muster im Netzwerkverkehr); g) Daten zu E-Mail-Nachrichten (Absender, Empfänger, Betreff, Header, Inhalt); h) DNS-Anfragen und Registrierungskonfigurationen; i) Nutzerkontoaktivitäten (Anmeldungen, Kontoaktivitäten privilegierter Nutzer, Rechteausweitung); j) Datenbankverkehr (Lesen/Schreiben), Anfragen für dieselbe Datei. Diese Art von Informationen kann in der Praxis Daten umfassen, die sich unter anderem auf Indikatoren, die Muster im Netzwerkverkehr im Zusammenhang mit bekannten Angriffen/Botnetkommunikation beschreiben, IP-Adressen von mit Schadsoftware infizierten Rechnern (Bots), Daten über von Schadsoftware genutzte „Command and Control“-Server (in der Regel Domains oder IP-Adressen) und URLs in Bezug auf Phishing-Websites oder Websites, bei denen beobachtet wurde, dass sie für das Hosting von Schadsoftware oder Exploit Kits genutzt werden, beziehen. | Nein | Ja, wenn „Cyber-sicher-heitsbe-zogen“ als Art des Vorfalls in Datenfeld 3.23 ausge-wählt wurde | Ja, wenn „Cyber-sicherheits-bezogen“ als Art des Vorfalls in Daten-feld 3.23 ausgewählt wurde | Alphanumerisch |
| Inhalt der Abschlussmeldung | |||||
| 4.1. Übergeordnete Einstufung der Ursachen des Vorfalls | Übergeordnete Einstufung der Ursache des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls bei den Arten von Vorfällen, einschließlich der folgenden übergeordneten Kategorien: a) Böswillige Handlungen; b) Prozessversagen; c) Systemversagen/-störung; d) menschliches Versagen; e) externes Ereignis. | Nein | Nein | Ja | Auswahl (Mehrfachauswahl): — Böswillige Handlungen; — Prozess-versagen; — System-versagen/-störung; — menschliches Versagen; — externes Ereignis. |
| 4.2. Detaillierte Einstufung der Ursachen des Vorfalls | Detaillierte Einstufung der Ursachen des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls bei den Arten von Vorfällen, einschließlich der folgenden detaillierten Kategorien im Zusammenhang mit den in Datenfeld 4.1 ausgewiesenen übergeordneten Kategorien: 1. Böswillige Handlungen (falls ausgewählt, eine oder mehrere der folgenden Optionen wählen): a) Vorsätzliche interne Handlungen; b) vorsätzliche physische Schäden/Manipulation/Diebstahl; c) betrügerische Handlungen. 2. Prozessversagen (falls ausgewählt, eine oder mehrere der folgenden Optionen wählen): a) Unzureichende Überwachung oder mangelhafte Überwachung und Kontrolle; b) unzureichende/unklare Rollen und Zuständigkeiten; c) Versagen des IKT-Risikomanagementprozesses; d) unzureichende oder nicht funktionierende IKT-Abläufe und IKT-Sicherheitsabläufe; e) unzureichendes oder nicht funktionierendes IKT-Projektmanagement; f) unzureichende interne Richtlinien, Verfahren und Dokumentation; g) unzureichende Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen; h) Sonstiges (bitte angeben). 3. Systemversagen/-störung (falls ausgewählt, eine oder mehrere der folgenden Optionen wählen): a) Hardwarekapazität und -leistung: schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle, die durch Hardwareressourcen verursacht werden, die sich in Bezug auf Kapazität oder Leistung als unzureichend erweisen, um die geltenden rechtlichen Anforderungen zu erfüllen; b) Wartung der Hardware: schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle infolge unangemessener oder unzureichender Wartung von Hardwarekomponenten (ausgenommen „Veralterung/Alterung der Hardware“); c) Veralterung/Alterung der Hardware: Diese Ursache betrifft schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle aufgrund veralteter oder alternder Hardwarekomponenten; d) Softwarekompatibilität/-konfiguration: schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle, die durch Softwarekomponenten verursacht werden, die mit anderen Software- oder Systemkonfigurationen nicht kompatibel sind, einschließlich schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle aufgrund von Softwarekonflikten, fehlerhaften Einstellungen oder falsch konfigurierten Parametern, die sich auf die Gesamtfunktionalität des Systems auswirken; e) Softwareleistung: schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle infolge von Softwarekomponenten, die aus anderen als den unter „Softwarekompatibilität/-konfiguration“ genannten Gründen eine schlechte Leistung oder Ineffizienz aufweisen, einschließlich schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle, die durch langsame Reaktionszeiten, übermäßigen Ressourcenverbrauch oder ineffiziente Abfragen, die sich auf die Leistung der Software oder des Systems auswirken, verursacht werden; f) Netzwerkkonfiguration: schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle, die auf fehlerhafte oder falsch konfigurierte Netzwerkeinstellungen oder -infrastruktur zurückzuführen sind, einschließlich schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle aufgrund von Netzwerkkonfigurationsfehlern, Routingproblemen, Fehlkonfigurationen der Firewall oder anderen netzwerkbezogenen Problemen, die die Konnektivität oder die Kommunikation beeinträchtigen; g) physische Schäden: schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle, die durch physische Schäden an der IKT-Infrastruktur verursacht werden, die zu Systemversagen führen; h) Sonstiges (bitte angeben). 4. Menschliches Versagen (falls ausgewählt, eine oder mehrere der folgenden Optionen wählen): a) Unterlassung (unbeabsichtigt); b) Irrtum; c) Fähigkeiten und Kenntnisse: schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle, die durch mangelndes Fachwissen oder mangelnde Kompetenz im Umgang mit IKT-Systemen oder -Prozessen verursacht werden, was auf unzureichende Ausbildung, unzureichendes Wissen oder Qualifikationsdefizite im Hinblick auf die durchzuführenden Aufgaben oder die Bewältigung technischer Herausforderungen zurückzuführen sein kann; d) unzureichende personelle Ausstattung: schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle, die durch einen Mangel an erforderlichen Ressourcen, einschließlich Hardware, Software, Infrastruktur oder Personal, verursacht werden, einschließlich Situationen, in denen unzureichende Ressourcen zu operativen Ineffizienzen, Systemversagen oder der Unfähigkeit der Unternehmen, die geschäftlichen Anforderungen zu erfüllen, führen; e) Fehlkommunikation; f) Sonstiges (bitte angeben). 5. Externes Ereignis (falls ausgewählt, eine oder mehrere der folgenden Optionen wählen): a) Naturkatastrophen/höhere Gewalt; b) Ausfälle bei Dritten; c) Sonstiges (bitte angeben). Finanzunternehmen achten darauf, dass bei wiederholten schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen die spezifische offensichtliche Ursache des Sicherheitsvorfalls und nicht die in diesem Feld enthaltenen allgemeinen Kategorien berücksichtigt werden. | Nein | Nein | Ja | Auswahl (Mehrfachauswahl): — Böswillige Handlungen: Vorsätzliche interne Handlungen; — böswillige Handlungen: Vorsätzliche physische Schäden/Manipulation/ Diebstahl; — böswillige Handlungen: Betrügerische Handlungen; — Prozess-versagen: Unzureichende Überwachung oder mangelhafte Überwachung und Kontrolle; — Prozess-versagen: Unzureichende/unklare Rollen und Zuständig-keiten; — Prozess-versagen: Versagen des IKT-Risiko-management-prozesses; — Prozess-versagen: Unzureichende oder nicht funktionie-rende IKT-Abläufe und IKT-Sicherheits-abläufe; — Prozess-versagen: Unzureichen-des oder nicht funktionie-rendes IKT-Projekt-management; — Prozess-versagen: Unzureichende interne Richtlinien, Verfahren und Dokumentation; — Prozess-versagen: Unzureichende Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen; — Prozess-versagen: Sonstiges (bitte angeben); — System-versagen: Hardware-kapazität und -leistung; — System-versagen: Wartung der Hardware; — System-versagen: Veralterung/ Alterung der Hardware; — System-versagen: Software-kompatibilität/-konfiguration; — System-versagen: Software-leistung; — System-versagen: Netzwerk-konfiguration; — System-versagen: Physische Schäden; — System-versagen: Sonstiges (bitte angeben); — menschliches Versagen: Unterlassung; — menschliches Versagen: Irrtum; — menschliches Versagen: Fähigkeiten und Kenntnisse; — menschliches Versagen: Unzureichende personelle Ausstattung; — menschliches Versagen: Fehlkommu-nikation; — menschliches Versagen: Sonstiges (bitte angeben); — externes Ereignis: Naturkatastro-phen/höhere Gewalt; — externes Ereignis: Ausfälle bei Dritten; — externes Ereignis: Sonstiges (bitte angeben). |
| 4.3. Weitergehende Einstufung der Ursachen des Vorfalls | Weitergehende Einstufung der Ursachen des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls bei der Art des Vorfalls, einschließlich der folgenden weitergehenden Einstufungskategorien im Zusammenhang mit den in Datenfeld 4.2 ausgewiesenen detaillierten Kategorien Das Feld ist bei der Abschlussmeldung ein Pflichtfeld, wenn bestimmte Kategorien, die weiter ausgeführt werden müssen, in Datenfeld 4.2 angegeben werden. 2(a) Unzureichende oder mangelhafte Überwachung und Kontrolle: a) Überwachung der Einhaltung von Richtlinien; b) Überwachung von Drittdienstleistern; c) Überwachung und Überprüfung der Behebung von Schwachstellen; d) Identitäts- und Zugangsmanagement; e) Verschlüsselung und Kryptografie; f) Protokollierung. 2(c) Versagen des IKT-Risikomanagementprozesses: a) Versäumnis, genaue Risikotoleranzen festzulegen; b) unzureichende Bewertungen von Bedrohungen und Schwachstellen; c) unzureichende Maßnahmen für die Risikobehandlung; d) Unzureichendes Management der IKT-Restrisiken. 2(d) Unzureichende oder nicht funktionierende IKT-Abläufe und IKT-Sicherheitsabläufe: a) Schwachstellen- und Patch-Management; b) Änderungsmanagement; c) Kapazitäts- und Leistungsmanagement; d) Management von IKT-Assets und Informationsklassifizierung; e) Sicherung und Wiederherstellung; f) Fehlerbehandlung. 2(g) Unzureichende Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen: a) Unzureichende Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen; b) unzureichende Software-Tests oder Versagen von Software-Tests. | Nein | Nein | Ja | Auswahl (Mehrfachauswahl): — Überwachung der Einhaltung von Richtlinien; — Überwachung von Drittdienst-leistern; — Überwachung und Überprüfung der Behebung von Schwachstellen; — Identitäts- und Zugangs-management; — Verschlüsselung und Kryptografie; — Protokollierung; — Versäumnis, genaue Risikotole-ranzen festzulegen; — unzureichende Bewertungen von Bedrohungen und Schwachstellen; — unzureichende Maßnahmen für die Risiko-behandlung; — unzureichendes Management der IKT-Restrisiken; — Schwachstellen- und Patch-Management; — Änderungs-management; — Kapazitäts- und Leistungs-management; — Management von IKT-Assets und Informations-klassifizierung; — Sicherung und Wiederher-stellung; — Fehler-behandlung; — unzureichende Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen; — unzureichende Software-Tests oder Versagen von Software-Tests. |
| 4.4. Andere Arten von Ursachen | Finanzunternehmen, die in Datenfeld 4.2 „Sonstiges“ als Art der Ursache ausgewählt haben, geben die anderen Arten von Ursachen an. | Nein | Nein | Ja, wenn in Datenfeld 4.2 „Sonstiges“ als Art der Ursache ausgewählt wurde. | Alphanumerisch |
| 4.5. Angaben zu den Ursachen des Vorfalls | Beschreibung der Abfolge der Ereignisse, die zu dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall geführt haben, und Beschreibung, wie der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall eine offensichtlich ähnliche Ursache hat, wenn dieser Sicherheitsvorfall als wiederholter Vorfall eingestuft wird, einschließlich einer kurzen Beschreibung aller zugrunde liegenden Gründe und Hauptfaktoren, die zum Eintreten des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls beigetragen haben. Bei böswilligen Handlungen Beschreibung des Mechanismus der böswilligen Handlung, einschließlich der verwendeten Taktiken, Techniken und Verfahren, sowie des Eintrittsvektors des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls, gegebenenfalls einschließlich einer Beschreibung der Untersuchungen und Analysen, die zur Ermittlung der Ursachen geführt haben. | Nein | Nein | Ja | Alphanumerisch |
| 4.6. Behebung des Vorfalls | Zusätzliche Angaben zu den Maßnahmen, die ergriffen wurden/geplant sind, um den schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall dauerhaft zu beheben und zu verhindern, dass sich dieser Vorfall erneut ereignet. Aus dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall gewonnene Erkenntnisse. Die Beschreibung muss folgende Punkte enthalten: 1. Beschreibung der Maßnahmen zur Behebung a) Maßnahmen zur dauerhaften Behebung des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls (ausgenommen befristete Maßnahmen); b) bei jeder ergriffenen Maßnahme Angabe der potenziellen Beteiligung eines Drittdienstleisters und des Finanzunternehmens; c) Angabe, ob die Verfahren nach dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall angepasst wurden; d) Angabe etwaiger zusätzlicher Kontrollen, die eingeführt wurden oder geplant sind (mit Zeitplan für die Umsetzung). Mögliche Probleme in Bezug auf die Robustheit der betroffenen IT-Systeme bzw. gegebenenfalls in Bezug auf die bestehenden Verfahren oder Kontrollen. Finanzunternehmen geben eindeutig an, wie mit den geplanten Abhilfemaßnahmen die ermittelten Ursachen behoben werden sollen und wann der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall voraussichtlich dauerhaft behoben sein wird. 2. Gewonnene Erkenntnisse Finanzunternehmen beschreiben die Ergebnisse der Überprüfung nach dem Vorfall. | Nein | Nein | Ja | Alphanumerisch |
| 4.7. Datum und Uhrzeit der Behebung der Ursache des Vorfalls | Datum und Uhrzeit der Behebung der Ursache des Vorfalls. | Nein | Nein | Ja | ISO 8601 UTC-Format (JJJJ-MM-TT hh: mm:ss) |
| 4.8. Datum und Uhrzeit der Behebung des Vorfalls | Datum und Uhrzeit der Behebung des Vorfalls. | Nein | Nein | Ja | ISO 8601 UTC-Format (JJJJ-MM-TT hh: mm:ss) |
| 4.9. Angabe, ob das Datum der dauerhaften Behebung der Vorfälle von dem ursprünglich geplanten Umsetzungs-datum abweicht | Gegebenenfalls eine Beschreibung des Grundes, warum das Datum der dauerhaften Behebung der schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfälle von dem ursprünglich geplanten Umsetzungsdatum abweicht. | Nein | Nein | Ja | Alphanumerisch |
| 4.10. Bewertung des Risikos für kritische Funktionen für Abwicklungs-zwecke | Bewertung, ob der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall ein Risiko für kritische Funktionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) darstellt. Die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Unternehmen geben an, ob der in der Vorlage Z07.01 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission (3) gemeldete und dem betreffenden Unternehmen in der Vorlage Z07.02 zugeordnete Vorfall ein Risiko für kritische Funktionen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/59/EU darstellt. | Nein | Nein | Ja, wenn der Vorfall ein Risiko für kritische Funktionen von Finanz-unterneh-men im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 35 der Richtlinie 2014/59/EU darstellt | Alphanumerisch |
| 4.11. Für Abwicklungs-behörden relevante Angaben | Beschreibung, ob und, wenn ja, wie sich der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall auf die Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens oder der Gruppe ausgewirkt hat. Die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Unternehmen stellen Informationen darüber bereit, ob und, wenn ja, wie sich der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall auf die Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens oder der Gruppe ausgewirkt hat. Diese Unternehmen geben auch an, ob sich der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall auf die Solvenz oder Liquidität des Finanzunternehmens auswirkt, und geben die potenzielle Quantifizierung der Auswirkungen an. Diese Unternehmen machen auch Angaben zu den Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, den Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens, etwaigen weitergehenden Auswirkungen des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls auf die Kosten und Verluste, einschließlich der Kapitalposition des Finanzunternehmens, und geben an, ob die vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Diensten im Falle einer Abwicklung des Unternehmens nach wie vor robust und uneingeschränkt durchsetzbar sind. | Nein | Nein | Ja, wenn der Vorfall die Abwick-lungsfähig-keit des Unterneh-mens oder der Gruppe beeinträch-tigt hat | Alphanumerisch |
| 4.12. Wesentlichkeits- schwelle für das Einstufungs-kriterium „Wirtschaftliche Auswirkungen“ | Detaillierte Informationen über Schwellenwerte, die der schwerwiegende IKT-bezogene Vorfall am Ende erreicht hat, in Bezug auf das in den Artikeln 7 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 genannte Kriterium „Wirtschaftliche Auswirkungen“. | Nein | Nein | Ja | Alphanumerisch |
| 4.13. Betrag der direkten und indirekten Bruttokosten und Verluste | Gesamtbetrag der direkten und indirekten Bruttokosten und Verluste, die dem Finanzunternehmen aufgrund des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls entstanden sind, einschließlich a) der Höhe der enteigneten Mittel oder finanziellen Vermögenswerte, für die das Finanzunternehmen haftet, b) der Höhe der Kosten für die Ersetzung oder Verlegung von Software, Hardware oder Infrastruktur, c) der Höhe der Personalkosten, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Ersetzung oder Verlegung von Personal, der Einstellung von zusätzlichem Personal, der Vergütung von Überstunden und der Wiederherstellung verloren gegangener oder beeinträchtigter Kompetenzen des Personals, d) der Höhe der Gebühren wegen Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen, e) der Höhe der Entschädigungs- und Wiedergutmachungskosten für Kunden, f) der Höhe der Verluste wegen entgangener Einnahmen, g) der Höhe der Kosten für die interne und externe Kommunikation, h) der Höhe der Beratungskosten, einschließlich Kosten für Rechtsberatung, forensische Dienstleistungen und Behebungsdienstleistungen, i) der Höhe der sonstigen Kosten und Verluste, einschließlich: i) der in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten direkten Belastungen einschließlich Wertminderungen und Vergleichszahlungen sowie Abwertungen aufgrund des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls, ii) der in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Rückstellungen oder Rücklagen für wahrscheinliche Verluste im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall, iii) der drohenden Verluste in Form von Verlusten aufgrund des schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfalls, die vorübergehend auf Übergangs- oder Zwischenkonten gebucht werden und noch nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst sind und die nach einem gewissen Zeitraum, der der Größe und dem Alter des drohenden Verlusts entspricht, erfasst werden sollen, iv) der wesentlichen nicht realisierten Einnahmen im Zusammenhang mit vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten, darunter die Entscheidung, einen Kunden nach dem schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall durch eine Anpassung der Erlöse, bei der die vertraglichen Kosten für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt oder verringert werden, zu entschädigen (anstelle einer Rückerstattung oder einer direkten Zahlung), v) Timing Losses, die über ein Geschäftsjahr hinausgehen und ein Rechtsrisiko nach sich ziehen. Finanzunternehmen berücksichtigen bei ihrer Bewertung Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772. Finanzunternehmen dürfen in diesen Wert keine wie auch immer gearteten Rückflüsse einbeziehen. Finanzunternehmen weisen den Geldbetrag als positiven Wert aus. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung berücksichtigen Finanzunternehmen den Gesamtbetrag der Kosten und Verluste in allen Finanzunternehmen. Finanzunternehmen weisen den Datenpunkt mit einer Mindestpräzision aus, die tausend Einheiten entspricht. | Nein | Nein | Ja | Monetär |
| 4.14. Betrag der finanziellen Rückflüsse | Gesamtbetrag der finanziellen Rückflüsse. Finanzielle Rückflüsse müssen sich auf den ursprünglichen Verlust beziehen, der durch das Ereignis verursacht wurde, unabhängig davon, wann sie in Form von Geldern oder Zuflüssen wirtschaftlichen Nutzens vereinnahmt werden. Finanzunternehmen weisen den Geldbetrag als positiven Wert aus. Bei einer aggregierten Meldung gemäß Artikel 7 dieser Verordnung berücksichtigen Finanzunternehmen den Gesamtbetrag der finanziellen Rückflüsse in allen Finanzunternehmen. | Nein | Nein | Ja | Monetär Finanzunternehmen weisen den Datenpunkt mit einer Mindestpräzision aus, die tausend Einheiten entspricht. |
| 4.15. Angaben dazu, ob sich die nicht schwerwie-genden Vorfälle wiederholt haben | Angaben dazu, ob ein nicht schwerwiegender IKT-bezogener Vorfall wiederholt eingetreten ist und diese Vorfälle zusammen als schwerwiegender Vorfall im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1772 zu betrachten sind. Finanzunternehmen geben an, ob sich die nicht schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfälle wiederholt haben und zusammen als ein schwerwiegender IKT-bezogener Vorfall zu betrachten sind. Finanzunternehmen geben auch an, wie oft diese nicht schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfälle eingetreten sind. | Nein | Nein | Ja, wenn der schwer-wiegende Vorfall mehr als einen nicht schwer-wiegenden wieder-holten Vorfall umfasst | Alphanumerisch |
| 4.16. Datum und Uhrzeit des Eintretens wiederholter Vorfälle | Wenn Finanzunternehmen wiederholte IKT-bezogene Vorfälle melden, Datum und Uhrzeit des ersten IKT-bezogenen Vorfalls. | Nein | Nein | Ja, bei wieder-holten Vorfällen | ISO 8601 UTC-Format (JJJJ-MM-TT hh: mm:ss) |
(1) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).
(2) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624 der Kommission vom 23. Oktober 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1066 der Kommission (ABl. L 277 vom 7.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1624/oj).
VORLAGEN FÜR DIE MELDUNG ERHEBLICHER CYBERBEDROHUNGEN
| Feldnummer | Datenfeld | |
|---|---|---|
| 1 | Name des Unternehmens, das die Meldung übermittelt | |
| 2 | Identifikationscode des Unternehmens, das die Meldung übermittelt | |
| 3 | Art des Finanzunternehmens, das die Meldung übermittelt | |
| 4 | Name des Finanzunternehmens | |
| 5 | LEI-Code des Finanzunternehmens | |
| 6 | Name des Hauptansprechpartners | |
| 7 | E-Mail-Adresse des Hauptansprechpartners | |
| 8 | Telefonnummer des Hauptansprechpartners | |
| 9 | Name des zweiten Ansprechpartners | |
| 10 | E-Mail-Adresse des zweiten Ansprechpartners | |
| 11 | Telefonnummer des zweiten Ansprechpartners | |
| 12 | Datum und Uhrzeit der Feststellung der Cyberbedrohung | |
| 13 | Beschreibung der erheblichen Cyberbedrohung | |
| 14 | Angaben zu möglichen Auswirkungen | |
| 15 | Kriterien für die Einstufung potenzieller Vorfälle | |
| 16 | Status der Cyberbedrohung | |
| 17 | Zur Verhinderung des Eintretens ergriffene Maßnahmen | |
| 18 | Benachrichtigung anderer Beteiligter | |
| 19 | Kompromittierungsindikatoren | |
| 20 | Sonstige zweckdienliche Angaben |
DATENGLOSSAR UND ANLEITUNG FÜR DIE MELDUNG ERHEBLICHER CYBERBEDROHUNGEN
| Datenfeld | Beschreibung | Pflichtfeld | Feldtyp |
|---|---|---|---|
| 1. Name des Unternehmens, das die Meldung übermittelt | Vollständige juristische Bezeichnung des Unternehmens, das die Meldung übermittelt. | Ja | Alphanumerisch |
| 2. Identifika tionscode des Unternehmens, das die Meldung übermittelt | Identifikationscode des Unternehmens, das die Meldung übermittelt. Übermitteln Finanzunternehmen die Meldung, ist die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier; LEI-Code), ein eindeutiger alphanumerischer 20-stelliger Code nach ISO 17442-1:2020. Übermittelt ein Drittdienstleister eine Meldung für ein Finanzunternehmen, kann er einen Identifikationscode verwenden, der in den gemäß Artikel 28 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2022/2554 angenommenen technischen Durchführungsstandards festgelegt ist. | Ja | Alphanumerisch |
| 3. Art des Finanzunter-nehmens, das die Meldung übermittelt | Art des Unternehmens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554, das die Meldung übermittelt. | Ja, wenn die Meldung nicht direkt von dem betroffenen Finanzunternehmen übermittelt wird | Auswahl (Mehrfachauswahl): — Kreditinstitut; — Zahlungsinstitut; — Ausgenommenes Zahlungsinstitut; — Kontoinformations-dienstleister; — E-Geld-Institut; — Ausgenommenes E-Geld-Institut; — Wertpapierfirma; — Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen; — Emittent wertreferenzierter Token; — Zentralverwahrer; — Zentrale Gegenpartei; — Handelsplatz; — Transaktionsregister; — Verwalter alternativer Investmentfonds; — Verwaltungsgesellschaft; — Datenbereitstellungs-dienst; — Versicherungs- und Rückversicherungsunter-nehmen; — Versicherungsvermittler, Rückversicherungs-vermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit; — Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung; — Ratingagentur; — Administrator kritischer Referenzwerte; — Schwarmfinanzie-rungsdienstleister; — Verbriefungsregister. |
| 4. Name des Finanzunter-nehmens | Vollständige juristische Bezeichnung des Finanzunternehmens, das die erhebliche Cyberbedrohung meldet. | Ja, wenn es sich bei dem Finanzunternehmen nicht um das Unternehmen handelt, das die Meldung übermittelt | Alphanumerisch |
| 5. LEI-Code des Finanzunter-nehmens | Die nach der Internationalen Organisation für Normung zugewiesene Rechtsträgerkennung (LEI-Code) des Finanzunternehmens, das die erhebliche Cyberbedrohung meldet. | Ja, wenn das Finanzunternehmen, das die erhebliche Cyberbedrohung meldet, nicht mit dem meldenden Unternehmen identisch ist | Eindeutiger alphanumerischer Code mit 20 Zeichen nach ISO 17442-1:2020 |
| 6. Name des Hauptan-sprechpartners | Vor- und Nachname des Hauptansprechpartners des Finanzunternehmens. | Ja | Alphanumerisch |
| 7. E-Mail- Adresse des Hauptan-sprechpartners | E-Mail-Adresse des Hauptansprechpartners, an den sich die zuständige Behörde in der Folgemitteilung wenden kann. | Ja | Alphanumerisch |
| 8. Telefon- nummer des Hauptan-sprechpartners | Telefonnummer des Hauptansprechpartners, an den sich die zuständige Behörde in der Folgemitteilung wenden kann. Die Telefonnummer ist mit allen internationalen Vorwahlen anzugeben (z. B. +33 XXXXXXXXX). | Ja | Alphanumerisch |
| 9. Name des zweiten Ansprech-partners | Vor- und Nachname des zweiten Ansprechpartners des Finanzunternehmens oder des Unternehmens, das die Meldung im Namen des Finanzunternehmens übermittelt. | Ja, wenn Vor- und Nachname des zweiten Ansprechpartners des Finanzunternehmens oder eines Unternehmens, das die Meldung für das Finanzunternehmen übermittelt, vorliegen | Alphanumerisch |
| 10. E-Mail- Adresse des zweiten Ansprech-partners | Gegebenenfalls E-Mail-Adresse des zweiten Ansprechpartners oder die funktionale E-Mail-Adresse des Teams, an den bzw. das sich die zuständige Behörde in der Folgemitteilung wenden kann. | Ja, wenn die E-Mail-Adresse des zweiten Ansprechpartners oder die funktionale E-Mail-Adresse des Teams, an den bzw. das sich die zuständige Behörde in der Folgemitteilung wenden kann, vorliegen | Alphanumerisch |
| 11. Telefon- nummer des zweiten Ansprech-partners | Gegebenenfalls Telefonnummer des zweiten Ansprechpartners, an den sich die zuständige Behörde in der Folgemitteilung wenden kann. Die Telefonnummer ist mit allen internationalen Vorwahlen anzugeben (z. B. +33 XXXXXXXXX). | Ja, wenn die Telefonnummer des zweiten Ansprechpartners, an den sich die zuständige Behörde in der Folgemitteilung wenden kann, vorliegt | Alphanumerisch |
| 12. Datum und Uhrzeit der Feststellung der Cyber-bedrohung | Datum und Uhrzeit der Kenntnisnahme der erheblichen Cyberbedrohung durch das Finanzunternehmen. | Ja | ISO 8601 UTC-Format (JJJJ-MM-TT hh: mm:ss) |
| 13. Beschreibung der erheblichen Cyber-bedrohung | Beschreibung der wichtigsten Aspekte der erheblichen Cyberbedrohung. Finanzunternehmen übermitteln folgende Informationen: a) Allgemeine Darstellung der relevantesten Aspekte der erheblichen Cyberbedrohung; b) Die damit verbundenen Risiken, einschließlich potenzieller Schwachstellen der Systeme des Finanzunternehmens, die ausgenutzt werden könnten; c) Angaben zur Eintrittswahrscheinlichkeit der erheblichen Cyberbedrohung und d) Angaben zur Informationsquelle über die Cyberbedrohung. | Ja | Alphanumerisch |
| 14. Angaben zu möglichen Auswirkungen | Angaben zu den möglichen Auswirkungen der Cyberbedrohung auf das Finanzunternehmen, seine Kunden oder Gegenparteien im Finanzbereich, wenn die Cyberbedrohung eingetreten ist | Ja | Alphanumerisch |
| 15. Kriterien für die Einstufung potenzieller Vorfälle | Die Einstufungskriterien, die eine Meldung über einen schwerwiegenden Vorfall hätten auslösen können, wenn die Cyberbedrohung eingetreten wäre. | Ja | Auswahl (Mehrfachauswahl): — Betroffene Kunden, Gegenparteien im Finanzbereich und Transaktionen — Reputationsschaden — Dauer und Ausfallzeiten — Geografische Ausbreitung — Datenverluste — Betroffene kritische Dienstleistungen — Wirtschaftliche Auswirkungen |
| 16. Status der Cyber-bedrohung | Angaben zum Status der Cyberbedrohung für das Finanzunternehmen und dazu, ob sich die Bedrohungsaktivität verändert hat. Wenn die Cyberbedrohung nicht mehr mit den Informationssystemen des Finanzunternehmens kommuniziert, kann der Status auf inaktiv gesetzt werden. Liegen dem Finanzunternehmen Informationen darüber vor, dass die Bedrohung gegen andere Parteien oder das Finanzsystem insgesamt aktiv bleibt, ist der Status als aktiv zu kennzeichnen. | Ja | Auswahl: — Aktiv — Inaktiv |
| 17. Zur Verhinderung des Eintretens ergriffene Maßnahmen | Gegebenenfalls detaillierte Informationen über die Maßnahmen, die das Finanzunternehmen ergriffen hat, um das Eintreten der erheblichen Cyberbedrohungen zu verhindern. | Ja | Alphanumerisch |
| 18. Benachrichti- gung anderer Beteiligter | Angaben zur Benachrichtigung anderer Finanzunternehmen oder Behörden über die Cyberbedrohung. | Ja, wenn andere Finanzunternehmen oder Behörden über die Cyberbedrohung informiert wurden | Alphanumerisch |
| 19. Kompro- mittierungs-indikatoren | Gegebenenfalls Informationen im Zusammenhang mit der erheblichen Cyberbedrohung, die dazu beitragen können, böswillige Aktivitäten innerhalb eines Netzwerks oder Informationssystems zu erkennen (Kompromittierungsindikatoren). Die von dem Finanzunternehmen bereitgestellten Kompromittierungsindikatoren können unter anderem die folgenden Datenkategorien enthalten: a) IP-Adressen; b) URL-Adressen; c) Domains; d) Datei-Hashes; e) Daten zu Schadsoftware (Name der Schadsoftware, Dateinamen und ihre Speicherorte, spezifische Registrierungsschlüssel im Zusammenhang mit Schadsoftware-Aktivitäten); f) Daten zu Netzaktivitäten (Ports, Protokolle, Adressen, Referrer, User Agents, Header, spezifische Protokolle oder auffällige Muster im Netzwerkverkehr); g) Daten zu E-Mail-Nachrichten (Absender, Empfänger, Betreff, Header, Inhalt); h) DNS-Anfragen und Registrierungskonfigurationen; i) Nutzerkontoaktivitäten (Anmeldungen, Kontoaktivitäten privilegierter Nutzer, Rechteausweitung); j) Datenbankverkehr (Lesen/Schreiben), Anfragen für dieselbe Datei. Diese Art von Informationen kann Daten umfassen, die sich unter anderem auf Indikatoren, die Muster im Netzwerkverkehr im Zusammenhang mit bekannten Angriffen/Botnetkommunikation beschreiben, IP-Adressen von mit Schadsoftware infizierten Rechnern (Bots), Daten über von Schadsoftware genutzte „Command and Control“-Server (in der Regel Domains oder IP-Adressen) und URLs in Bezug auf Phishing-Websites oder Websites, bei denen beobachtet wurde, dass sie für das Hosting von Schadsoftware oder Exploit Kits genutzt wird, beziehen. | Ja, wenn Informationen über Kompromittierungs-indikatoren im Zusammenhang mit der Cyberbedrohung verfügbar sind | Alphanumerisch |
| 20. Sonstige zweckdien-liche Angaben | Sonstige zweckdienliche Angaben zu der erheblichen Cyberbedrohung. | Ja, falls zutreffend und wenn andere Informationen verfügbar sind, die nicht in der Vorlage ausgewiesen sind. | Alphanumerisch |
Gesamtrisikoprofil und Komplexität
Anwendung auf eine Gruppe
Sorgfaltspflicht und Risikobewertung in Bezug auf den Einsatz von Unterauftragnehmern, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen
Bedingungen, unter denen IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen einen wesentlichen Teil davon unterstützen, an Unterauftragnehmer vergeben werden können
Wesentliche Änderungen an Unterauftragsvereinbarungen über IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen oder wesentliche Teile davon unterstützen
Kündigung des Vertrags zwischen dem Finanzunternehmen und dem IKT-Drittdienstleister
Inkrafttreten
Begriffsbestimmungen
Bestimmung der Finanzunternehmen, die zur Durchführung eines TLPT verpflichtet sind
TCT- und TLPT-Testmanager
Von den Finanzunternehmen zu treffende organisatorische Vorkehrungen
Risikomanagement bei TLPT
Risikomanagement bei gebündelten oder gemeinsamen TLPT
Auswahl der TLPT-Anbieter
Besondere Anforderungen bei gebündelten oder gemeinsamen TLPT
Vorbereitungsphase
Testphase: Bedrohungsanalyse
Testphase: Red-Team-Test
Abschlussphase
Plan mit Abhilfemaßnahmen
Bescheinigung
Einsatz interner Tester
Zusammenarbeit und gegenseitige Anerkennung
Inkrafttreten
Inhalt der Projektcharta (Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a)
| Information | Erforderliche Angaben |
|---|---|
| Für den Projektplan verantwortliche Person, d. h. Leiter des Kontrollteams | Name Kontaktdaten |
| Tester | ☐ intern ☐ extern ☐ beides |
| Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a gewählte Kommunikationskanäle, einschließlich: a) Verwendung von E-Mail-Verschlüsselung b) Verwendung von Online-Datenräumen c) Verwendung von Instant Messaging | |
| Codename des TLPT | |
| Etwaige kritische oder wichtige Funktionen, die das Finanzunternehmen in anderen Mitgliedstaaten ausübt | 1. Auflistung kritischer oder wichtiger Funktionen, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt werden 2. für jede kritische oder wichtige Funktion Angabe des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in dem (denen) sie ausgeübt werden |
| Etwaige kritische oder wichtige Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern unterstützt werden | 3. Auflistung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern unterstützt werden 4. für jede Funktion Angabe des IKT-Drittdienstleisters |
| Voraussichtliche Fristen für den Abschluss | |
| 1. der Vorbereitungsphase gemäß Artikel 9 | JJJJ-MM-TT |
| 2. der Testphase gemäß den Artikeln 10 und 11 | JJJJ-MM-TT |
| 3. der Abschlussphase gemäß Artikel 12 | JJJJ-MM-TT |
| 4. der Erstellung des Plans mit Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 13 | JJJJ-MM-TT |
Inhalt des Scoping-Dokuments (Artikel 9 Absatz 6)
1.
Das Scoping-Dokument enthält eine Auflistung aller kritischen oder wichtigen Funktionen, die das Finanzunternehmen ermittelt hat.
2.
Für jede ermittelte kritische oder wichtige Funktion sind folgende Angaben zu machen:
Inhalt des spezifischen Bedrohungsanalyseberichts (Artikel 10 Absatz 5)
Der spezifische Bedrohungsanalysebericht enthält Informationen zu allen folgenden Punkten:
Inhalt des Red-Team-Testplans (Artikel 11 Absatz 1)
Der Red-Team-Testplan enthält Informationen zu allen folgenden Punkten:
Inhalt des Red-Team-Testberichts (Artikel 12 Absatz 2)
Der Red-Team-Testbericht enthält mindestens Informationen zu allen folgenden Punkten:
Inhalt des Blue-Team-Testberichts (Artikel 12 Absatz 4)
Der Blue-Team-Testbericht enthält mindestens Informationen zu allen folgenden Punkten:
Inhalt des Berichts mit einer Zusammenfassung der maßgeblichen Ergebnisse des TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2554
Der zusammenfassende Testbericht muss mindestens Angaben zu allen folgenden Punkten enthalten:
Inhalt der Bescheinigung über den TLPT gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2554
Die Bescheinigung enthält mindestens alle folgenden Angaben:
Gemeinsame Leitlinien für die Schätzung der von schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen verursachten aggregierten jährlichen Kosten und Verluste gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554
Diese Leitlinien enthalten Verweise auf delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission, die noch nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Sobald diese Verordnungen im Amtsblatt veröffentlicht sind, werden diese Verweise in diese Leitlinien aufgenommen und die Leitlinien fertiggestellt. Die Verweise werden in die gelb markierten Abschnitte eingefügt. Der Zeitpunkt der Anwendung dieser Leitlinien kann erst festgelegt werden, wenn diese Leitlinien fertiggestellt sind. Der voraussichtliche Zeitpunkt für die Anwendung dieser Leitlinien ist der 17. Januar 2025. Sollte es zu Verzögerungen bei der Fertigstellung dieser Leitlinien kommen, gelten diese Leitlinien spätestens zwei Monate nach dem Datum der Veröffentlichung der Übersetzungen dieser Leitlinien in allen Amtssprachen der EU.
Status dieser gemeinsamen Leitlinien
Dieses Dokument enthält gemeinsame Leitlinien, die gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/20101, Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1094/20102 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/20103 („die ESA-Verordnungen“) herausgegeben wurden. Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der ESA-Verordnungen unternehmen die zuständigen Behörden und Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien nachzukommen. In den gemeinsamen Leitlinien wird dargelegt, welche Aufsichtspraktiken nach Ansicht der ESA im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems angemessen sind oder wie das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich angewendet werden sollte. Zuständige Behörden, an die sich die gemeinsamen Leitlinien richten, sollten diese in geeigneter Weise in ihre Aufsichtspraktiken aufnehmen (z. B. durch Änderung ihres Rechtsrahmens oder ihrer Aufsichtsverfahren), auch dann, wenn die gemeinsamen Leitlinien in erster Linie an Institute gerichtet sind.
Meldepflichten
Nach Artikel 16 Absatz 3 der ESA-Verordnungen müssen die zuständigen Behörden der jeweiligen ESA bis zum 19.05.2025 (zwei Monate nach der Herausgabe der Leitlinien) mitteilen, ob sie diesen gemeinsamen Leitlinien/Empfehlungen nachkommen oder nachzukommen beabsichtigen, oder die Gründe nennen, warum sie dies nicht tun. Geht innerhalb der genannten Frist keine Meldung ein, geht die jeweilige ESA davon aus, dass die zuständige Behörde den Leitlinien nicht nachkommt. Meldungen sind unter Angabe der Referenz „JC/GL/2024/34“ an compliance@eba.europa.eu, compliance@eiopa.europa.eu und DORA@esma.europa.eu zu richten. Eine entsprechende Meldevorlage steht auf den Websites der ESA zur Verfügung. Die Meldungen sollten durch Personen erfolgen, die befugt sind, entsprechende Meldungen im Auftrag ihrer zuständigen Behörde zu übermitteln. Die Meldungen werden gemäß Artikel 16 Absatz 3 auf den ESA-Websites veröffentlicht.
Titel I – Gegenstand, Anwendungsbereich, Adressaten und Begriffsbestimmungen
Gegenstand und Anwendungsbereich
1.Mit diesen Leitlinien soll das den Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 11 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2022/2554 4 erteilte Mandat erfüllt werden, gemeinsame Leitlinien für die Schätzung der durch schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle verursachten aggregierten jährlichen Kosten gemäß Artikel 11 Absatz 10 dieser Verordnung auszuarbeiten. Diese Leitlinien enthalten auch eine gemeinsame Vorlage für die Meldung der aggregierten jährlichen Kosten und Verluste.
Adressaten
2.Diese Leitlinien richten sich an zuständige Behörden im Sinne von Artikel 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie an Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.
Begriffsbestimmungen
3.Die in der Verordnung (EU) 2022/2554 verwendeten und definierten Begriffe haben in diesen Leitlinien dieselbe Bedeutung.
Titel II - Durchführung
Geltungsbeginn
4.Diese Leitlinien gelten ab dem 19.05.2025.
Titel III – Bestimmungen über die Schätzung der von schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen verursachten aggregierten jährlichen Kosten und Verluste
5.Finanzunternehmen sollten die von schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfällen verursachten aggregierten jährlichen Kosten und Verluste schätzen, indem sie die Kosten und Verluste für schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle aggregieren, die in das Referenzjahr fallen, für das die zuständige Behörde die Schätzung angefordert hat. Finanzunternehmen können als Referenzjahr entweder das abgeschlossene Kalenderjahr oder das abgeschlossene Geschäftsjahr des Finanzunternehmens, für welches das Finanzunternehmen seinen Jahresabschluss erstellt hat, wählen. Die Entscheidung eines Finanzunternehmens, ob die Schätzung auf der Grundlage des Kalenderjahres oder des Geschäftsjahres vorgelegt wird, sollte auch bei künftigen Schätzungen der aggregierten jährlichen Kosten und Verluste gelten. Finanzunternehmen können diese Entscheidung ändern, indem sie dies der zuständigen Behörde mitteilen, und unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung keine Einwände dagegen erhebt. Finanzunternehmen sollten Kosten und Verluste im Zusammenhang mit Vorfällen, die vor oder nach diesem Referenzjahr liegen, nicht berücksichtigen.
6.Finanzunternehmen sollten in die Schätzung alle IKT-bezogenen Vorfälle einbeziehen, die unabhängig von den Gründen gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission [OJ L, 2024/1772, 25.6.2024]5 zur Klassifizierung von Vorfällen als schwerwiegend eingestuft wurden, und
(a)für die das Finanzunternehmen in dem betreffenden Referenzjahr gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554 eine Abschlussmeldung vorgelegt hat, oder
(b)Vorfälle, zu denen das Finanzunternehmen in früheren Referenzjahren gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554 eine Abschlussmeldung vorgelegt hat und die im betreffenden Referenzjahr quantifizierbare finanzielle Auswirkungen auf das Finanzunternehmen hatten.
7.Finanzunternehmen sollten die aggregierten jährlichen Kosten und Verluste schätzen, indem sie wie folgt vorgehen:
(a)Sie sollten die Kosten und Verluste für jeden einzelnen schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall schätzen. Bei diesen Schätzungen sollten die Bruttokosten und -verluste unter Berücksichtigung der Arten von Kosten und Verlusten gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung der Kommission [OJ L, 2024/1772, 25.6.2024] ermittelt werden;
(b)für jeden schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall sollten Finanzunternehmen auch die finanziellen Wiedereinziehungen schätzen, wie in Anhang II der Durchführungsverordnung der Kommission [OJ L, 2025/302, 20.2.2025]6 festgelegt;
(c)Finanzunternehmen sollten die Bruttokosten und -verluste sowie die finanziellen Wiedereinziehungen für alle schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfälle aggregieren.
8.Als Grundlage für die Schätzungen sollten Finanzunternehmen die Kosten, Verluste und finanziellen Wiedereinziehungen heranziehen, die in ihren Jahresabschlüssen wie der Gewinn- und Verlustrechnung oder gegebenenfalls in ihren Meldungen des betreffenden Referenzjahres an die Aufsicht ausgewiesen sind. Bei ihrer Schätzung sollten Finanzunternehmen auch buchhalterische Rückstellungen einbeziehen, die in ihren Jahresabschlüssen wie der Gewinn- und Verlustrechnung des betreffenden Referenzjahres ausgewiesen sind. Sind keine genauen Daten verfügbar, sollten Finanzunternehmen ihre Schätzung so weit wie möglich auf andere verfügbare Daten und Informationen stützen.
9.Finanzunternehmen sollten Anpassungen der Kosten und Verluste einer Schätzung, die sie für ein Vorjahr vorgelegt haben, in die Schätzung des betreffenden Referenzjahres aufnehmen, in dem die Anpassungen vorgenommen wurden.
10.Finanzunternehmen sollten in der Meldung ihrer Schätzung der aggregierten jährlichen Kosten und Verluste auch die Aufschlüsselung der in die Aggregation einbezogenen Bruttokosten und -verluste und der finanziellen Wiedereinziehungen für jeden schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall aufnehmen.
11.Finanzunternehmen sollten für die Übermittlung der Schätzung ihrer aggregierten jährlichen Kosten und Verluste für das Referenzjahr die im Anhang beigefügte Vorlage verwenden. Für jeden der in die Schätzung des Referenzjahres einbezogenen Posten gemäß den Absätzen 6 und 9 sollten Finanzunternehmen dieselben vom Finanzunternehmen bereitgestellten Referenzcodes für Vorfälle verwenden, die auch in der Abschlussmeldung gemäß Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554 verwendet werden.
1 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
2 Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48-83).
3 Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84-119).
4 Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1-79).
5 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1772 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Klassifizierung von IKT-bezogenen Vorfällen und Cyberbedrohungen, der Wesentlichkeitsschwellen und der Einzelheiten von Meldungen schwerwiegender Vorfälle. [OJ L, 2024/1772, 25.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1772/oj]
6 Durchführungsverordnung (EU) 2025/302 der Kommission vom 23. Oktober 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für Finanzunternehmen zur Meldung eines schwerwiegenden IKT- bezogenen Vorfalls oder einer erheblichen Cyberbedrohung. [OJ L, 2025/302, 20.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/302/oj]
Meldevorlage für Bruttokosten und -verluste und finanzielle Wiedereinziehungen in einem Referenzjahr
| Name des Finanzunternehmens | |
|---|---|
| Legal Entity Identifier (LEI-Code) | |
| Anfangs- und Enddatum des Referenzjahres des Finanzunternehmens | |
| Währung |
| Nummer des Vorfalls | Datum der Einreichung der Abschlussmeldung des Vorfalls | Referenznummer des Vorfalls | Durch den Vorfall entstandene Bruttokosten und -verluste im Referenzjahr (Angaben in 1000) | Wiedereinziehungen in Bezug auf den Vorfall im Referenzjahr (Angaben in 1000) |
|---|---|---|---|---|
| 1 | ||||
| 2 | ||||
| … | ||||
| Gesamtbetrag für das Referenzjahr | ----------- | ----------- |
Hinweise der Aufsichtsbehörden
Kuratierte Linksammlung zu den Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden mit DORA-Bezug — BaFin, Deutsche Bundesbank, die drei ESAs (EBA/ESMA/EIOPA), EZB-Bankenaufsicht und ESRB. Die Sammlung ersetzt seit dem 07.08.2026 die früheren Rubriken „Erwartungshaltung von BaFin und Bundesbank“ und „Informationen der Europäischen Aufsicht“: statt eigener Auswertungen je Dokument steht hier je Eintrag ein Link und ein bis zwei Zeilen dazu, was dahintersteckt. Der Mehrwert ist die Sammlung, nicht die Zusammenfassung. Gegliedert nach Thema, nicht nach Herausgeber (Autorin-Votum 07.08.2026). Nicht enthalten sind die Rechtsakte selbst — DORA, RTS/ITS und die Leitlinie Kosten & Verluste haben eigene Bereiche und stehen mit amtlichem Link in der Rechtstexte-Liste des Cockpits.
Einstiege und Nachschlagewerke
Die Startpunkte der Behörden — von hier führen alle weiteren Dokumente ab.
Einstiegsseite mit allen DORA-Themenbereichen und den FAQ der Aufsicht — dieselben FAQ, die im Navigator als BaFin-Kästen an den Artikeln hängen.
Einstiegsseite der Bundesbank zum IT-Risikomanagement — hier liegen auch sämtliche Protokolle des Fachgremiums IT.
Das offizielle Dashboard der Single-Rulebook-Q&As — die Quelle der ESA-Q&A-Kästen im Navigator.
Einseiter: alle Dokumentationspflichten aus DORA und den Level-2-Texten, sortiert nach Strategien, Richtlinien und sonstigen Dokumenten.
Sammelverweis auf die Folien der IT-Aufsichtsveranstaltungen, unter anderem „Das erste Jahr DORA“ vom 04.12.2025.
- BaFin-FAQ zu DORA — die acht Themenseiten
Die Fragen und Antworten der deutschen Aufsicht, gegliedert nach DORA-Kapiteln. Im Navigator stecken dieselben Antworten als Kästen an den Artikeln — hier stehen sie in ihrer Originalfassung bei der BaFin.
8 Einzeldokumente anzeigen
- IKT-Risikomanagement
- Behandlung, Klassifizierung und Berichterstattung IKT-bezogener Vorfälle
- Testen der digitalen operationalen Resilienz einschließlich TLPT
- Management des IKT-Drittparteienrisikos
- Informationsregister und Anzeigepflichten
- Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister
- Informationsaustausch sowie Cyberkrisen- und Notfallübungen
- MVP-Fachverfahren DORA (Einreichung über das Melde-Portal)
- Q&A-Werkzeuge der drei ESAs
Jede der drei Behörden führt ihr eigenes Q&A-Werkzeug; die DORA-Antworten werden gemeinsam abgestimmt und laufen im Joint-Register zusammen. Wer eine eigene Auslegungsfrage stellen will, tut es hier.
- DORA-Startseiten der drei ESAs
Die Einstiegsseiten von EBA, EIOPA und ESMA zu DORA — von dort führen Leitlinien, Statements und die Überwachung der kritischen Anbieter ab.
- Europäische Kommission — Cyber-Resilienz im Finanzsektor
Die Seite des Gesetzgebers: Sie führt DORA und die darunter erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zusammen — nützlich, um zu sehen, welche Level-2-Texte förmlich angenommen sind und wann.
Umsetzung und IKT-Risikomanagement
Was die Aufsicht zur Umsetzung von DORA erwartet, und was sich gegenüber BAIT und VAIT geändert hat.
Die zentrale deutsche Umsetzungshilfe: 41 Seiten zum IKT-Risikomanagement und IKT-Drittparteienrisikomanagement, inklusive Abgleich BAIT → DORA.
30 Seiten zum vereinfachten IKT-Risikomanagementrahmen für Kleinstunternehmen — die sauberste Abgrenzung regulär gegen vereinfacht.
Die letzte BAIT-Fassung vor dem DORA-Geltungsbeginn — als historische Referenz für den Übergang.
Auftakt der Umsetzungskommunikation: Zeitplan und Betroffenheit, über 3.600 Unternehmen.
Die aufsichtliche Grunderwartung an das IKT-Risikomanagement, formuliert vor dem Geltungsbeginn.
Was sich gegenüber BAIT und VAIT wirklich ändert: erweiterte Verantwortung des Leitungsorgans, Gewicht vom Informationssicherheits- auf das IKT-Risikomanagement.
Zwischenbilanz des Gruppenleiters IT-Aufsicht zum Vorbereitungsstand — am Tag des Geltungsbeginns.
Was für die rund 1.100 Unternehmen unter Artikel 16 entfällt — Begleitinterview zur zweiten Aufsichtsmitteilung.
Governance-Anforderungen unter der CRD — das Nicht-IT-Pendant zum DORA-Governance-Block der Artikel 5 und 6. Eine Novelle ist in Konsultation.
Der Kapitel-II-Einstieg der BaFin: Rahmen, Governance und die zugehörigen Level-2-Texte an einer Stelle.
Meldewesen schwerwiegender Vorfälle
Meldekaskade, Ausfüllhilfen und die veröffentlichten Auswertungen der eingegangenen Meldungen.
Sammelpunkt für Templates, technische Hinweise und Verfahren rund um Erst-, Zwischen- und Abschlussmeldung.
43-seitige Ausfüllhilfe entlang der Felder des ITS 2025/302 — Feld für Feld, mit Beispielen.
Die Meldekaskade erklärt: Erstmeldung, Zwischenmeldung, Abschlussmeldung; die BaFin als zentraler Meldehub.
13 Abbildungen zum ersten vollen Meldejahr, ohne Download — die Zahlen liegen nur auf der Seite.
Erste volle Jahresauswertung des Meldewesens: 733 Vorfälle, die Hälfte bei Dritten verursacht, rund 40 Prozent der Angriffe zielten auf Dienstleister.
Erster Bericht nach Art. 22 DORA: 3.383 Großvorfälle, dazu ausdrückliche Kritik an der divergierenden Meldepraxis.
Der Zugangsweg für alle DORA-Meldungen: Registrierung, Freischaltung und die Voraussetzungen — ohne LEI keine Freischaltung.
Schritt für Schritt durch das Meldeformular im MVP-Portal, inklusive Datei-Upload und automatisierter Übermittlung per Web-Service.
Informationsregister und Anzeigepflichten
Vorlagen, Fristen und die dokumentierten Fehlerbilder aus den bisherigen Einreichungen.
Fristen zur jährlichen Einreichung nach Art. 28 Abs. 3 DORA — 2026 vom 9. bis 30. März —, dazu Vorlagen und Verfahren.
Verbindliche Hinweise zur Registervorlage: Wer die Struktur der Datei ändert, bekommt die Einreichung zurück.
BaFin-Workshop zur Einreichung 2026 — behandelt die Fehler, die im ersten Meldezyklus tatsächlich aufgetreten sind.
Einreichungsweg, Fristen und die typischen Mängel aus dem Trockenlauf 2024: fehlende Pflichtfelder, fehlerhafte LEI.
Der einzige veröffentlichte Fehlerkatalog zur Registereinreichung: Nur 6,5 Prozent bestanden alle 116 Prüfungen.
IKT-Drittparteien, Cloud und Konzentrationsrisiko
Verträge, Auslagerung, kritische Anbieter und die europäische Überwachung der Dienstleister.
Konsolidierte Cloud-Erwartung von BaFin und Bundesbank, 32 Seiten, Nachfolgerin der Orientierungshilfe von 2018.
Zeile-für-Zeile-Auflösung der Vertragspflichten aus Art. 30 DORA; fortgeschrieben wegen der Subcontracting-Verordnung 2025/532.
Sammelpunkt zu Verträgen, Anzeigepflichten und Konzentrationsrisiken bei IKT-Dienstleistern.
Die Auslagerungsdatenbank als aufsichtliches Frühwarnsystem — der gedankliche Vorläufer des Informationsregisters.
Wie die ESAs kritische IKT-Drittdienstleister ermitteln; Zwangsgelder bis 2,5 Mio. Euro gegen Anbieter, die nicht kooperieren.
Paradigmenwechsel: von der Drittparteiensteuerung des einzelnen Unternehmens zur europaweit koordinierten Überwachung der Anbieter.
Die schärfste Einzelzahl der Aufsicht: Über die Hälfte der Unternehmen kann ausgelagerte IT nicht selbst zurückholen. Prüfungen beim Dienstleister sind angekündigt.
Die amtliche Liste der 19 benannten CTPPs — Grundlage für jedes Konzentrations-Argument gegenüber dem Leitungsorgan.
Wie die Überwachung kritischer IKT-Drittdienstleister praktisch abläuft: Joint Examination Teams, Empfehlungen, Follow-up.
Zusammenarbeit der ESAs mit den zuständigen Behörden bei der Überwachung kritischer Anbieter nach Art. 32 Abs. 7 DORA; die deutsche Fassung ist auf der Seite verlinkt.
Was die EZB über DORA hinaus als Good Practice erwartet — für bedeutende Institute faktisch der Maßstab.
Das allgemeine Auslagerungs-Rahmenwerk — gilt neben DORA fort, wo DORA schweigt: Nicht-IKT-Auslagerungen und die Logik des Auslagerungsregisters.
Wie der europäische Überwachungsrahmen für die benannten CTPPs aus deutscher Sicht funktioniert — Kapitel V Abschnitt II DORA.
Prüfungspraxis und Aufsichtsschwerpunkte
Wonach geprüft wird, was beanstandet wird und welche Schwerpunkte die Aufsicht angekündigt hat.
- Fachgremium IT — zwölf Protokolle 2016 bis 2023
Die Auslegungspraxis des gemeinsamen Gremiums von BaFin und Bundesbank: von der BAIT-Entstehung über die Cloud-Themen bis ICT SREP und DORA-Vorbereitung.
12 Einzeldokumente anzeigen
- 20.05.2016 — Entstehung der BAIT: Zielsetzung, IT-Strategie, Informationsrisiko
- 14.10.2016 — Informationssicherheitsmanagement und Benutzerberechtigungen
- 07.10.2021 — Verwertbarkeit von Cloud-Zertifikaten und Testaten
- 02.12.2021 — Cloud-Arbeitsgruppe, Orientierungshilfe und DORA-Vorbereitung
- 01.03.2022 — Cloud-Services in der CMDB
- 09.06.2022 — DORA-Trilogeinigung, Log4j-Lehren und KI-Governance
- 20.09.2022 — Weiterverlagerung von Cloud-Diensten
- 13.12.2022 — ICT SREP: der Sollmaßnahmenkatalog als benannte Schwachstelle
- 20.04.2023 — Sondertermin zum DORA-Überwachungsrahmenwerk
- 31.05.2023 — IT-Betrieb mit Cloud-Diensten
- 27.11.2023 — Ausstieg aus Cloud-Diensten
- 27.11.2023 — IT-Notfallmanagement bei Cloud-Nutzung
Die ausführlichste Beschreibung dessen, was DORA-Prüfungen beanstanden — etwa Schwachstellenscans mindestens wöchentlich und die IKT-Kontrollfunktion in der Regel nicht auslagern.
BaFin und Bundesbank gemeinsam: Die DORA-Umsetzung wird themenbezogen geprüft — bei Instituten und bei deren IT-Dienstleistern.
Abschnitt I.2.5.1 zu DORA: angepasste Prüfungsleitlinien, über 24.000 angezeigte wesentliche Auslagerungen, Kapitalaufschläge bei schwerwiegenden Mängeln.
Aufsichtsschwerpunkte zum Geltungsbeginn — ausdrücklich auch Prüfungen bei Mehrmandantendienstleistern.
Bilanz nach Jahr eins: Die DORA-Instrumente gehören ins tägliche Risikomanagement, nicht in die Compliance-Ablage.
Die schärfste Mängelaussage der Periode: bei der Cyber-Resilienz „noch Aufholbedarf … diese offene Flanke schließen“.
Drei operative Prioritäten im Klartext: Asset-Inventare vervollständigen, Patch-Management überprüfen, den Cyber-Worst-Case proben.
Die konkreteste Ansage, wonach geprüft wird: zwei Vor-Ort-Kampagnen, ein Review zum IKT-Change-Management, ein Deep Dive zur Cloud-Abhängigkeit.
Das IKT-Risiko bleibt die schwächste Bewertungsachse im aggregierten SREP — der Beleg für anhaltenden Handlungsdruck.
109 Banken getestet. Hauptbefund: Wiederanlaufziele müssen unter realen Bedingungen erreichbar sein, nicht nur auf dem Papier stehen.
Heben die IKT-Sonderleitlinien EBA/GL/2017/05 auf und integrieren die IKT-Risikobewertung in den regulären SREP — ab 01.01.2027.
KI, Cyberlage und neue Bedrohungen
Künstliche Intelligenz als eingesetztes Werkzeug und in der Hand des Angreifers — beide Seiten derselben Lage.
38 Seiten dazu, wie DORA-Pflichten auf eingesetzte KI wirken — das Gegenstück zum ESA-Statement, das KI in der Hand des Angreifers betrachtet.
Erste BaFin-Rede zu Frontier-KI als Angriffsvektor: DORA-Konformität ist die Grundlage, reicht aber nicht — Patches „sehr kurzfristig“ einspielen.
Aktuellste Aussage zum Verhältnis KI-Verordnung und DORA: in die bestehende Governance integrieren, DORA ist „ein sehr gutes Fundament“.
Die Spanne von der Schwachstelle bis zur Ausnutzung: 2019 rund zwei Jahre, 2026 im Schnitt 18 Stunden. Die Verantwortung endet nicht mit der Auslagerung.
IKT-Risiken aus Frontier-KI: Prävention, Erkennung, Steuerung — KI in der Hand des Angreifers.
Formelle Warnung des Ausschusses für Systemrisiken — die makroprudenzielle Flanke derselben Bedrohungslage.
Aktionsplan gegen KI-gestützte Cyberbedrohungen mit Frist zum 31.10.2026 — adressiert an alle bedeutenden Institute.
Drei-Säulen-Modell unter BaFin-Mitvorsitz; die Erwartung an Institute lautet: an den Übungen teilnehmen.
Kapitel VI DORA: freiwillige Informationsaustausch-Vereinbarungen und die Übungen, an denen die Aufsicht Teilnahme erwartet.
Der Koordinierungsrahmen nach Art. 49 DORA: Wer im Ernstfall europaweit zusammenarbeitet, wenn ein Cybervorfall grenzüberschreitend systemisch wirkt.
Tests der digitalen operationalen Resilienz
Bedrohungsgeleitete Penetrationstests nach Art. 26 und 27 DORA.
Bedrohungsgeleitete Penetrationstests nach Art. 26 und 27: wer testpflichtig ist, Turnus alle drei Jahre.
Das Eurosystem-Rahmenwerk für bedrohungsgeleitete Penetrationstests, ausgerichtet auf die Artikel 26 und 27 DORA.
Kapitel IV DORA aus deutscher Sicht: das reguläre Testprogramm und die Abgrenzung zu den bedrohungsgeleiteten Tests.
Der nationale Rahmen für bedrohungsgeleitete Tests, den die Bundesbank betreut; er trägt die TLPT-Durchführung nach Art. 26/27 DORA operativ.
Die Links führen auf die Originalseiten der Behörden und öffnen in einem neuen Tab. Der Navigator gibt hier keine Inhalte wieder — was dort steht, gilt in der Fassung der Behörde. Die Rechtsakte selbst stehen nicht in dieser Liste: sie haben eigene Bereiche und ihre amtlichen Fundstellen in der Rechtstexte-Liste des Cockpits.
Fachbeiträge und Material
Meine Fachbeiträge, Cheatsheets und Materialien stehen auf meiner Website — dort nach Themen geordnet, durchsuchbar und auf dem jeweils aktuellen Stand.
Zu den Fachbeiträgen auf marlen-hofmann.deMaßgeblich für die Umsetzung sind die Rechtstexte und die Sollmaßnahmen in diesem Handbuch, nicht die Beiträge. Der Link öffnet in einem neuen Tab.